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Steuerberatung

Strafverteidiger-Kosten: Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung?

FG Münster v. 20.11.2018 - 15 K 655/16 E

Auf die Frage, ob der straf­recht­li­che Vor­wurf zu Recht er­ho­ben wurde, kommt es bei der Be­ur­tei­lung der Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung als Wer­bungs­kos­ten nicht an. So­weit dem Steu­er­pflich­ti­gen auf­grund die­ser Vor­schrif­ten ein An­spruch auf Er­stat­tung der Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung zu­steht, schei­det schon man­gels Be­las­tung des Steu­er­pflich­ti­gen ein Ab­zug nach § 33 EStG aus.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war im Streit­jahr 2013 bei einem Kir­chen­kreis als Be­treuer ei­ner Gruppe an­ge­stellt. Zwei Frauen aus die­ser be­treu­ten Gruppe hat­ten ge­gen ihn Straf­an­zei­gen mit dem Vor­wurf des se­xu­el­len Miss­brauchs un­ter Aus­nut­zung ei­nes Be­treu­ungs­verhält­nis­ses er­ho­ben. Ei­nes der bei­den Ver­fah­ren wurde durch die Staats­an­walt­schaft ein­ge­stellt. In dem an­de­ren wurde die An­klage nicht zu­ge­las­sen. Das LG ent­schied außer­dem, dass die Lan­des­kasse die not­wen­di­gen Aus­la­gen des Klägers zu tra­gen habe.

In sei­ner Steu­er­erklärung für das Jahr 2013 machte der Kläger rund 12.489 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend, die auf Rech­nun­gen sei­ner Rechts­anwälte be­ruh­ten. Darin rech­ne­ten die bei­den Anwälte ihre Ho­no­rare für die Straf­ver­tei­di­gung ab. Ne­ben den Straf­ver­tei­di­ger­kos­ten machte der Kläger wei­tere Wer­bungs­kos­ten (für Ar­beits­mit­tel, Kon­toführungs­gebühren und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten so­wie An­walts­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit dem Ar­beits­ge­richts­ver­fah­ren ge­gen sei­nen Ar­beit­ge­ber we­gen der er­folg­ten frist­lo­sen Kündi­gung gel­tend.

Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer für 2013 un­ter Berück­sich­ti­gung des Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trags bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit auf 7.122 € fest. An­ders als die eben­falls gel­tend ge­mach­ten Kos­ten für den ar­beits­ge­richt­li­chen Rechts­streit berück­sich­tigte es die Straf­ver­tei­di­ger­kos­ten nicht. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung zu Recht we­der als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt.

Auch eine "in Ausübung der be­ruf­li­chen Tätig­keit" be­gan­gene Tat kann kei­nen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang der Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten mit den Einkünf­ten begründen, wenn die Hand­lun­gen nicht im Rah­men der be­ruf­li­chen Auf­ga­ben­erfüllung lie­gen oder ein be­ruf­li­cher Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang durch einen über­la­gern­den pri­va­ten Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang aus­ge­schlos­sen wird. Die dem Steu­er­pflich­ti­gen vor­ge­wor­fene Tat muss aus­schließlich und un­mit­tel­bar aus sei­ner be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit her­aus erklärbar sein. Im Übri­gen ist eine pri­vate Mit­ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen für den Ab­zug schädlich, weil ge­mischt ver­an­lasste Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten nicht ob­jek­tiv auf­teil­bar sind. Auf die Frage, ob der straf­recht­li­che Vor­wurf zu Recht er­ho­ben wurde, kommt es bei der Be­ur­tei­lung der Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung als Wer­bungs­kos­ten nicht an.

In­fol­ge­des­sen sind die vom Kläger getätig­ten Auf­wen­dun­gen für die Straf­ver­tei­di­gung nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Die Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung wei­sen zwar einen mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang zur nicht­selbständi­gen Tätig­keit des Klägers auf, als dass diese nicht hin­weg­ge­dacht wer­den kann, ohne dass die von den An­zei­ge­er­stat­te­rin­nen be­haup­te­ten frag­li­chen Hand­lun­gen ent­fal­len würden. Der von der Recht­spre­chung ge­for­derte aus­schließli­che und un­mit­tel­bare Zu­sam­men­hang wird hier­durch aber nicht her­ge­stellt. Die Hand­lun­gen, we­gen de­rer je­weils der Straf­vor­wurf ge­gen den Kläger er­ho­ben wurde, gehören nicht zu den be­ruf­li­chen Pflich­ten des Klägers. Denn die Auf­nahme körper­li­cher oder se­xu­el­ler Kon­takte ist keine Hand­lung, die auch nur an­satz­weise zum dem Kläger ob­lie­gen­den Pflich­ten­kreis als Be­treuer gehören könnte. Es ist zwei­fel­haft, ob bei einem der­ar­ti­gen Vor­wurf ein un­mit­tel­ba­rer und aus­schließli­cher Zu­sam­men­hang zu ir­gend­ei­nem Be­ruf her­ge­stellt wer­den könnte.

Die strit­ti­gen Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten sind letzt­lich auch nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­bar. So­weit dem Steu­er­pflich­ti­gen auf­grund die­ser Vor­schrif­ten ein An­spruch auf Er­stat­tung der Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung zu­steht, schei­det schon man­gels Be­las­tung des Steu­er­pflich­ti­gen ein Ab­zug nach § 33 EStG aus. Hieran ändert auch der Um­stand nichts, dass die Be­las­tung mit Zah­lung der Straf­ver­tei­di­ger­kos­ten be­reits im Streit­jahr ein­ge­tre­ten ist, die Er­stat­tung der not­wen­di­gen Aus­la­gen auf­grund des Be­schlus­ses des LG je­doch erst im Fol­ge­jahr er­folgt ist. Nicht zwangsläufig sind Auf­wen­dun­gen ins­be­son­dere dann, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie hier - mit sei­nen Ver­tei­di­gern ein Ho­no­rar ver­ein­bart hat, das über den durch die Staats­kasse er­stat­tungsfähi­gen Kos­ten liegt; ein Ab­zug die­ser Mehr­auf­wen­dun­gen ist man­gels Zwangsläufig­keit nicht möglich.

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