Basierend auf den Referentenentwurf vom 16.4.2019 hat die Bundesregierung dazu am 15.5.2019 einen Entwurf eingebracht.
Das neue Streitbeilegungsverfahren soll drei Phasen umfassen:
- Streitbeilegungsbeschwerde: Der von einem Doppelbesteuerungssachverhalt betroffene Steuerpflichtige reicht eine Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten ein. In Deutschland ist hierfür das BMF zuständig, das innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Beschwerde über deren Zulassung zu entscheiden hat. Entscheiden alle beteiligten Behörden, die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen, wird ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Bei nicht einheitlicher Entscheidung der zuständigen Behörden kann ein Beratender Ausschuss eingesetzt werden, der innerhalb von sechs Monaten über die Zulassung bzw. Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden hat.
- Verständigungsverfahren: Wurde die Streitbelegungsbeschwerde zugelassen, bemühen sich die zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten, die Streitfrage innerhalb von zwei Jahren, ggf. mit Fristverlängerung um ein weiteres Jahr, zu lösen. Wird eine Einigung erzielt, ist der betroffene Steuerbescheid in Deutschland entsprechend anzupassen. Können sich die zuständigen Behörden nicht einigen, kann auf Antrag der betroffenen Steuerpflichtigen ein Beratender Ausschuss eingesetzt werden.
- Schiedsverfahrensphase: Der Beratende Ausschuss gibt innerhalb von sechs Monaten, ggf. mit Fristverlängerung um weitere drei Monate, eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden. Das BMF einigt sich mit der zuständigen Behörde der anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach Übermittlung dieser Stellungnahme, wie die Streitfrage zu lösen ist. Dabei können die zuständigen Behörden übereinstimmend eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichend entscheiden. Wird keine Einigung erzielt, sind die zuständigen Behörden an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden. Stimmt der Steuerpflichtige innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung dieser zu und verzichtet er insofern auf Rechtsbehelfe, ist der betroffene Steuerbescheid in Deutschland entsprechend anzupassen.
Für natürliche Personen und KMU sind Verfahrenserleichterungen vorgesehen. So soll u. a. die Streitbeilegungsbeschwerde nur bei der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaates eingereicht werden müssen.
Hinweis
Das Gesetz soll auf alle Streitbeilegungsbeschwerden Anwendung finden, die ab dem 1.7.2019 eingereicht werden und Streitfragen zu Steuerjahren ab 2018 betreffen. Nach einer Öffnungsklausel soll sich das BMF und die zuständige Behörde der anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten einigen können, das neue Verfahren auch auf frühere Streitigkeiten und frühere Steuerjahre anzuwenden.