Im Hinblick auf die Anwendbarkeit bzw. den Anwendungsbereich dieser Meldefiktion bei einer Kommanditgesellschaft (KG) besteht das Problem, dass im Handelsregister für die Kommanditisten nur deren Haftsumme eingetragen wird, nicht aber die Kapitalanteile. Daraus lassen sich ggfs. nicht die tatsächlichen (prozentualen) Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter einer KG (Kommanditisten und Komplementäre) erkennen.
Das Bundesverwaltungsamt vertritt im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Auffassung, dass bei einer KG die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt sei, sodass eine ergänzende Mitteilungspflicht zum Transparenzregister bestehe. Diese Verwaltungsauffassung des Bundesverwaltungsamts steht damit im Gegensatz zur Begründung des Gesetzgebers zur Novelle des GwG im Jahre 2017, wonach die Meldefiktion weitgehend (in geschätzten 90 % der Fälle) auch bei der KG gelte.
Das Bundesverwaltungsamt hat uns auf unsere Anfrage inzwischen (mündlich) mitgeteilt, dass
- die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG bei KGs nur in Ausnahmefällen gelte, weil aus dem Registerangaben keine Informationen über die tatsächliche Beteiligung der Gesellschafter an der KG ersichtlich seien; als Ausnahmen mit Geltung der Meldefiktion seien nur die Fälle der Ein-Personen-KG, der sog. Einheits-KG und das Fehlen eines wirtschaftlichen Berechtigten anzusehen;
- es bereits viele Ordnungswidrigkeitenverfahren in KG-Fällen wegen nicht erfüllter Meldepflichten zum Transparenzregister geführt und (alle) gewonnen habe; die Entscheidungen in diesen Verfahren seien jedoch - da nur untergerichtlich (Amtsgericht Köln) entschieden (mit nur einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht) - nicht veröffentlicht;
- eine neue Fassung der vom Bundesverwaltungsamt zu Fragen des Transparenzregisters verfassten Hinweise (FAQs) insbesondere mit Ausführungen zu den Meldepflichten zum Transparenzregister bei KGs voraussichtlich noch im Jahr 2019 (auf der Website der Bundesverwaltungsamts) veröffentlicht werde.
Mit Blick auf diese Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts ist u. E. daher auch in typischen Fallkonstellationen bei KGs (mehrere Personen als Kommanditisten der GmbH & Co. KG, von denen mindestens eine zu mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist) grundsätzlich - vorbehaltlich der erforderlichen Prüfung der Verhältnisse bei der betreffenden KG im Einzelfall - von einer Meldepflicht zum Transparenzregister auszugehen. Angesichts der auskunftsgemäß umfangreichen Aufgriffspraxis des Bundesverwaltungsamts bei möglichen Verstößen gegen Meldepflichten zum Transparenzregister halten wir eine Beanstandung durch dieses in einem KG-Fall ohne Mitteilung zum Transparenzregister für nicht unwahrscheinlich und mit Blick auf die mögliche Sanktion (Geldbuße) für risikobehaftet.
Im Ergebnis führt dies zu einer nicht unerheblichen Ausweitung der Meldepflichten bzw. Mitteilungen zum Transparenzregister für KGs gegenüber der bisher in der Fachliteratur vertretenen Auffassung und gängigen Praxis. Von der noch für dieses Jahr angekündigten Veröffentlichung der aktualisierten Hinweise (FAQs) des Bundesverwaltungsamts erwarten wir insoweit keine Abweichung gegenüber der derzeitigen Verwaltungspraxis, so dass u. E. im Zweifel in KG-Fällen zu einer Mitteilung zum Transparenzregister zu raten ist.
Weiterer Ausblick
Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) vorgelegt, mit dem u. a. ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister, eine Meldepflicht bei Unstimmigkeiten zu den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sowie eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister eingeführt werden soll (zum vorherigen Referentenentwurf s. novus Juli 2019, S. 26). Die Änderungsrichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10.1.2020 in nationales Recht umzusetzen.