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Rechtsberatung

Strengere Vorgaben für Related Party Transactions

Am 14.11.2019 hat der Bun­des­tag das Ge­setz zur Um­set­zung der zwei­ten Ak­tionärs­rech­te­richt­li­nie (ARUG II) ver­ab­schie­det. Zu den we­sent­li­chen Ände­run­gen zählen stren­gere Re­geln für Ge­schäfte börsen­no­tier­ter Ge­sell­schaf­ten mit na­he­ste­hen­den Un­ter­neh­men und Per­so­nen, sog. Re­la­ted Party Tran­sac­tions.

Die Ver­schärfun­gen gel­ten ohne Überg­angs­frist ab 1.1.2020. Bei Verstößen dro­hen weit­rei­chende Sank­tio­nen.

Strengere Vorgaben für Related Party Transactions© unsplash

Wer ist betroffen und welche Ziele werden verfolgt?

Mit dem ARUG II wird die Zweite Ak­tionärs­rechte-Richt­li­nie (EU-Richt­li­nie 2017 / 828) in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt. Von den Re­ge­lun­gen sind aus­schließlich börsen­no­tierte Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten be­trof­fen. Das Ge­setz soll die Mit­wir­kung von Ak­tionären stärken und für mehr Trans­pa­renz zwi­schen Ge­sell­schaf­ten und An­le­gern sor­gen. Die stren­ge­ren Vor­ga­ben für Re­la­ted Party Tran­sac­tions zie­len ne­ben der Ver­mei­dung von In­ter­es­sen­kon­flik­ten dar­auf ab, Min­der­heits­ak­tionäre vor Vermögens­abflüssen zu schützen. Um Trans­ak­tio­nen mit un­an­ge­mes­se­nen Be­din­gun­gen zum Nach­teil von Ak­tionären zu un­ter­bin­den, ord­net das ARUG II bei Über­schrei­ten ei­nes mo­netären Schwel­len­werts einen Zu­stim­mungs­vor­be­halt des Auf­sichts­rats zum Ab­schluss so­wie eine Pflicht zur Veröff­ent­li­chung der Re­la­ted Party Tran­sac­tions an.

Was wird geregelt?

Trans­ak­tio­nen sind gemäß § 111a Abs. 1 AktG Rechts­ge­schäfte oder Maßnah­men, durch die ein Ge­gen­stand oder Vermögens­wert ent­gelt­lich oder un­ent­gelt­lich über­tra­gen oder zur Nut­zung über­las­sen wird. Dazu zählen z. B.:

  • Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen
  • Käufe und Verkäufe von Grundstücken, fer­ti­gen und un­fer­ti­gen Er­zeug­nis­sen und Wa­ren
  • Pro­duk­ti­ons­ver­la­ge­run­gen/ -ände­run­gen
  • Fi­nan­zie­run­gen
  • Nut­zung von Vermögens­ge­genständen
  • In­ves­ti­tio­nen

Be­trof­fen sind we­sent­li­che Re­la­ted Party Tran­sac­tions, de­ren wirt­schaft­li­cher Wert 1,5 Pro­zent der Summe aus An­la­ge­vermögen und Um­lauf­vermögen über­schrei­tet. Diese Grenze be­zieht sich nicht nur auf das An­lage- und Um­lauf­vermögen des Un­ter­neh­mens, son­dern auf die Kon­zern­bi­lanz. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob die Trans­ak­tion für sich al­lein den Schwel­len­wert über­schrei­tet oder alle Trans­ak­tio­nen mit der­sel­ben Per­son oder dem­sel­ben Un­ter­neh­men ku­mu­liert über das lau­fende Ge­schäfts­jahr hin­weg.

Maßgeb­lich für die Be­stim­mung der We­sent­lich­keit ist der letzte fest­ge­stellte Jah­res­ab­schluss bzw. der letzte ge­bil­ligte Kon­zern­ab­schluss nach in­ter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards (§ 111b AktG).

Wer gilt als nahestehend?

Die Ein­ord­nung als na­he­ste­hende Un­ter­neh­men und Per­so­nen rich­tet sich nach den in­ter­na­tio­na­len Stan­dards für die Rech­nungs­le­gung (IAS 24). Der Kreis ist sehr weit ge­fasst: Bei Un­ter­neh­men sind dies bei­spiels­weise Mut­ter-, Toch­ter- oder Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten bzw. Be­tei­ligte an einem Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men. Natürli­che Per­so­nen gel­ten als na­he­ste­hend, wenn sie im Ma­nage­ment des be­rich­ten­den Un­ter­neh­mens oder ei­nes Mut­ter­un­ter­neh­mens des be­rich­ten­den Un­ter­neh­mens eine Schlüssel­po­si­tion be­klei­den, bei­spiels­weise als Vorstände oder Auf­sichtsräte. Auch nahe Fa­mi­li­en­an­gehörige die­ser Per­so­nen wer­den er­fasst, etwa Kin­der, Ehe­gat­ten, Le­bens­part­ner oder Kin­der des Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ners.

Gibt es Ausnahmen?

Aus­ge­nom­men von der Neu­re­ge­lung sind Ge­schäfte, die im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang und zu marktübli­chen Kon­di­tio­nen zu­stande ge­kom­men sind, wie Cash-Poo­ling-Trans­ak­tio­nen, Ge­schäfte mit 100 %-igen Toch­ter­un­ter­neh­men so­wie Ge­schäfte mit Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, an de­nen keine an­de­ren Per­so­nen be­tei­ligt sind, die der Ge­sell­schaft na­he­ste­hen. Wich­tig für die Pra­xis ist vor al­lem: Ge­schäfte, die der Zu­stim­mung oder Ermäch­ti­gung der Haupt­ver­samm­lung bedürfen, sind nicht als Re­la­ted Par­ties Tran­sac­tions ein­zu­stu­fen. Dazu zählen bei­spiels­weise Ge­schäfte im Ver­trags­kon­zern, wie Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­verträge.

Um zu be­wer­ten, ob die Vor­aus­set­zun­gen des or­dent­li­chen Ge­schäfts­gangs und der marktübli­chen Be­din­gun­gen im Sinne des § 111a Abs. 2 AktG bei ei­ner Trans­ak­tion vor­lie­gen, schreibt der Ge­setz­ge­ber vor, dass börsen­no­tierte Un­ter­neh­men ein in­ter­nes Be­wer­tungs­ver­fah­ren ein­rich­ten. So­fern die Ge­sell­schaft im Rah­men des Be­wer­tungs­ver­fah­rens zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass die be­tref­fende Trans­ak­tion im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang und zu marktübli­chen Be­din­gun­gen getätigt wird, gilt die­ses Ge­schäft nicht als Trans­ak­tion mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen oder Un­ter­neh­men im Sinne der Neu­re­ge­lung.

Was ist zu tun?

Zu­stim­mungs­vor­be­halt des Auf­sichts­rats

Bei Re­la­ted Par­ties Tran­sac­tions muss der Auf­sichts­rat dem Ge­schäft zu­stim­men (§ 111b AktG). Die­ser kann zur Be­schluss­fas­sung einen Aus­schuss be­stel­len. Die Mit­glie­der des Aus­schus­ses dürfen nicht selbst an dem Ge­schäft be­tei­ligt sein und der Aus­schuss muss mehr­heit­lich aus Mit­glie­dern be­ste­hen, bei de­nen nicht die Be­sorg­nis ei­nes In­ter­es­sen­kon­flikts be­steht.

Ver­wei­gert der Auf­sichts­rat die Zu­stim­mung, kann der Vor­stand einen Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss her­beiführen, um die Ge­neh­mi­gung durch den Auf­sichts­rat zu er­set­zen.

Veröff­ent­li­chungs­pflicht

Re­la­ted Party Tran­sac­tions sind spätes­tens zum Zeit­punkt ih­res Ab­schlus­ses un­verzüglich zu veröff­ent­li­chen. (§ 111c AktG). Wird die 1,5 Pro­zent-Schwelle erst nach Zu­sam­men­rech­nen der Ge­schäfte über­schrit­ten, reicht eine Veröff­ent­li­chung in­ner­halb von vier Han­dels­ta­gen aus. Im Fall ei­ner Ag­gre­ga­tion müssen auch sol­che Ge­schäfte veröff­ent­lich wer­den, die für die Ag­gre­ga­tion zwar auf­ge­nom­men wur­den, je­doch den Schwel­len­wert und so­mit eine Zu­stim­mungs­pflicht nicht er­reicht ha­ben.

Es müssen alle In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten sein, um zu be­wer­ten, ob das Ge­schäft an­ge­mes­sen ist. Maßgeb­lich ist die Sicht der Ge­sell­schaft und der Ak­tionäre, die nicht zu den na­he­ste­hen­den Per­so­nen zählen. Not­wen­dig sind An­ga­ben zur Art des Verhält­nis­ses zu der na­he­ste­hen­den Per­son oder dem na­he­ste­hen­den Un­ter­neh­men, de­ren Na­men so­wie Da­tum des Trans­ak­ti­ons­ab­schlus­ses und Wert der Trans­ak­tion. Diese In­for­ma­tio­nen müssen fünf Jahre auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft ein­seh­bar sein. Eine pas­sive An­zeige auf der Web­site reicht al­lein nicht aus. Emp­feh­lens­wert ist bei­spiels­weise die Veröff­ent­li­chung durch so­ge­nannte Ad-hoc-Dienst­leis­ter.

Was pas­siert bei Verstößen?

Wird eine Re­la­ted Party Tran­sac­tion vorsätz­lich nicht oder nur un­vollständig be­kannt ge­macht, dro­hen Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Zwar ist eine Trans­ak­tion rechts­wirk­sam, wenn sie ohne Zu­stim­mung des Auf­sichts­rats ab­ge­schlos­sen wird. Doch Vorstände und Auf­sichtsräte haf­ten un­ter Umständen persönlich auf Scha­dens­er­satz.

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