Dividenden und ähnliche Bezüge einer Körperschaft sind grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit, es sei denn die Beteiligung hat zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen (§ 8b Abs. 4 KStG). Diese seit 2013 geltende Regelung zu sog. Streubesitzdividenden ist laut BFH verfassungsgemäß (Urteil vom 18.12.2019, Az. I R 29/17).
Zwar werde dadurch die Grundentscheidung des Gesetzgebers durchbrochen, Gewinne grundsätzlich nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst mit Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern. Jedoch sei diese Durchbrechung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Mit derselben Begründung sei auch § 9 Nr. 2a GewStG in der seit 2008 geltenden Fassung als verfassungskonform einzustufen. Demnach erfolgt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eine Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft nur dann, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt.