Zwar äußert das FG Hamburg in seiner Entscheidung vom 6.4.2017 (Az. 1 K 87/15) Bedenken gegen die Besteuerung von Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG. Dennoch hält es die Regelung noch für verfassungskonform. Das Gericht hat zum einen Bedenken hinsichtlich einer nicht folgerichtigen Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1 und 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern. Zum anderen ist das Gericht der Auffassung, dass die Regelung nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit entspricht.
Eine Rechtfertigung und damit verfassungsrechtliche Zulässigkeit sieht das FG Hamburg allerdings darin, dass § 8b Abs. 4 KStG dazu dient, nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen. Nach dieser wird erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt.
Hinweis
Auch würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender DBA obsolet machen. Weiter führt das Gericht aus, dass die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt begründen. Hierfür sei keine eindeutige Lösung vorgegeben.
Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit kommt nach Auffassung des FG Hamburg auch in Bezug auf die Kürzungsvorschrift in § 9 Nr. 2a GewStG nicht in Betracht.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG Hamburg ist die Revision beim BFH unter dem Az. I R 29/17 anhängig.