Im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs werden Entlastungen bei der Strom- bzw. Energiesteuer u.a. in Abhängigkeit von gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen (RV-Beiträgen) gewährt. Sich aus der Absenkung von RV-Beiträgen ergebende Einsparungen im Vergleich zum RV-Satz des Jahres 1998 (20,3%) werden zueinander in ein Verhältnis gesetzt und die anrechenbare Stromsteuer bzw. ein sog. Höchstbetrag ermittelt. Auf diese Weise soll eine Überkompensation wegen der Absenkung der RV-Beiträge im Vergleich zu 1998 vermieden werden. Zugleich haben auf Grund der Corona-Situation zahlreiche Unternehmen von der Bundesagentur Erstattungen für vom Arbeitgeber während des Bezugs von KUG allein zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung beantragt und erhalten.
Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Gewährung des Spitzenausgleichs für Zeiträume ab 01.01.2020 verlangen die Hauptzollämter (HZÄ) zumeist eine Aufschlüsselung der vom Arbeitgeber hälftig bzw. vollständig getragenen RV-Beiträge unter Einbeziehung der auf Grund des KUG-Bezugs erhaltenen Erstattungen. Wenn die HZÄ diese bei der Berechnung des Höchstbetrags nicht berücksichtigen, kann dies dazu führen, dass die Entlastung u. U. deutlich niedriger ausfällt als wenn die Erstattungen berücksichtigt würden.
Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen, sollten daher prüfen, ob das zuständige HZA bei der Berechnung des Höchstbetrags Erstattungen der Bundesagentur berücksichtigt hat und wie sich dies ggf. auf die Höhe des Spitzenausgleichs ausgewirkt hat. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium für eine Vorläuferregelung des KUG im Jahr 2009 per Erlass festgelegt, dass eine pauschalisierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen unberücksichtigt bleiben sollte. Ein vergleichbarer, öffentlich zugänglicher Erlass für die aktuell in Bearbeitung befindlichen Anträge auf Spitzenausgleich steht noch aus. Ggf. sollten bis zu einer Klärung der Frage einer (Nicht-) Berücksichtigung Bescheide mit einem Einspruch offengehalten werden.