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Steuerberatung

Strom- und Energiesteuerentlastungen: Berücksichtigung von Corona-Hilfen beim Spitzenausgleich

Un­ter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes, die den sog. Spit­zen­aus­gleich (Strom- bzw. En­er­gie­steu­er­ent­las­tung in Son­derfällen, § 10 StromStG bzw. § 55 En­er­gieStG) in An­spruch neh­men und zu­dem pan­de­mie-be­dingte Er­stat­tun­gen der Bun­des­agen­tur für Ar­beit (Bun­des­agen­tur) im Kon­text des Kurz­ar­bei­ter­gel­des (KUG) er­hal­ten ha­ben, müssen da­mit rech­nen, dass sich diese Er­stat­tun­gen auf die Höhe die­ser Steu­er­ent­las­tun­gen aus­wir­ken.

Im Rah­men des sog. Spit­zen­aus­gleichs wer­den Ent­las­tun­gen bei der Strom- bzw. En­er­gie­steuer u.a. in Abhängig­keit von ge­zahl­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträgen (RV-Beiträgen) gewährt. Sich aus der Ab­sen­kung von RV-Beiträgen er­ge­bende Ein­spa­run­gen im Ver­gleich zum RV-Satz des Jah­res 1998 (20,3%) wer­den zu­ein­an­der in ein Verhält­nis ge­setzt und die an­re­chen­bare Strom­steuer bzw. ein sog. Höchst­be­trag er­mit­telt. Auf diese Weise soll eine Über­kom­pen­sa­tion we­gen der Ab­sen­kung der RV-Beiträge im Ver­gleich zu 1998 ver­mie­den wer­den. Zu­gleich ha­ben auf Grund der Corona-Si­tua­tion zahl­rei­che Un­ter­neh­men von der Bun­des­agen­tur Er­stat­tun­gen für vom Ar­beit­ge­ber während des Be­zugs von KUG al­lein zu tra­gende Beiträge zur So­zi­al­ver­si­che­rung be­an­tragt und er­hal­ten.

Im Rah­men der Be­ar­bei­tung der Anträge auf Gewährung des Spit­zen­aus­gleichs für Zeiträume ab 01.01.2020 ver­lan­gen die Haupt­zollämter (HZÄ) zu­meist eine Auf­schlüsse­lung der vom Ar­beit­ge­ber hälf­tig bzw. vollständig ge­tra­ge­nen RV-Beiträge un­ter Ein­be­zie­hung der auf Grund des KUG-Be­zugs er­hal­te­nen Er­stat­tun­gen. Wenn die HZÄ diese bei der Be­rech­nung des Höchst­be­trags nicht berück­sich­ti­gen, kann dies dazu führen, dass die Ent­las­tung u. U. deut­lich nied­ri­ger ausfällt als wenn die Er­stat­tun­gen berück­sich­tigt würden.

Un­ter­neh­men, die den Spit­zen­aus­gleich in An­spruch neh­men, soll­ten da­her prüfen, ob das zuständige HZA bei der Be­rech­nung des Höchst­be­trags Er­stat­tun­gen der Bun­des­agen­tur berück­sich­tigt hat und wie sich dies ggf. auf die Höhe des Spit­zen­aus­gleichs aus­ge­wirkt hat. Zwar hatte das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium für eine Vorläufer­re­ge­lung des KUG im Jahr 2009 per Er­lass fest­ge­legt, dass eine pau­scha­li­sierte Er­stat­tung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen un­berück­sich­tigt blei­ben sollte. Ein ver­gleich­ba­rer, öff­ent­lich zugäng­li­cher Er­lass für die ak­tu­ell in Be­ar­bei­tung be­find­li­chen Anträge auf Spit­zen­aus­gleich steht noch aus. Ggf. soll­ten bis zu ei­ner Klärung der Frage ei­ner (Nicht-) Berück­sich­ti­gung Be­scheide mit einem Ein­spruch of­fen­ge­hal­ten wer­den.

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