Das gilt auch dann, wenn der Grundversorger erst nach Ablauf der Frist von sechs Wochen nach Ende des Lieferzeitraums gemäß § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat.
Im Streitfall hatte ein Grundversorger im April 2013 Stromlieferungen aus dem Zeitraum von November 2010 bis August 2011 abgerechnet und im November 2016 per Mahnbescheid geltend gemacht. Der Kunde berief sich dabei auf die Verjährung der Ansprüche.
Er vertrat die Auffassung, dass der Zahlungsanspruch zwar gemäß § 17 Abs. 1 Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV) frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig sei. Wenn der Grundversorger seine Abrechnungspflicht nach § 40 EnWG verletzt und nicht spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferzeitraums abrechnet, müsse der Lauf der Verjährungsfrist aber spätestens am Ende dieser Frist beginnen.
Der BGH folgte dieser Auffassung, anders als noch zuvor das Berufungsgericht, nicht. Er führt aus, dass Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist die Fälligkeit des Anspruchs ist. In bestimmten Fällen ist die Fälligkeit von einer Handlung des Gläubigers abhängig. Ein solcher Fall liegt hier vor. So werden nach § 17 Abs. 1 StromGVV Forderungen des Grundversorgers frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Solange der Grundversorger keine Rechnung erteilt, wird die Forderung nicht fällig. Folglich beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen.
Dem stehe auch § 40 Abs. 4 EnWG nicht entgegen, wonach der Energielieferant die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen hat. Diese Bestimmung trifft keine Regelung zur Fälligkeit der Forderung. Verstößt der Versorger gegen diese Verpflichtung, kann die zuständige Regulierungsbehörde Sanktionen erlassen. Es komme auch in Betracht, dass der Kunde in Bezug auf weitere Abschlagszahlungen ein Leistungsverweigerungsrecht habe oder Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Auf den Beginn der Verjährungsfrist hat die Vorschrift jedoch keine Auswirkungen.
Hinweis
Die Entscheidung ist zwar zur Grundversorgung ergangen, sie ist gilt aber auch für vertragliche Regelungen außerhalb der Grundversorgung, wenn der Energielieferant eine vergleichbare Bestimmung in seine AGB aufgenommen oder die Regelungen der StromGVV in die AGB integriert hat.
Die späte Abrechnung von Energielieferungen ist immer wieder ein Streitthema zwischen Kunden und Lieferanten, wobei die Ursache für die verspätete Abrechnung nicht immer im Bereich des Lieferanten oder des Netzbetreibers liegt. Aus Sicht der Lieferanten ist es daher zu begrüßen, dass der BGH die Auffassung klar verworfen hat, dass die Verletzung der Verpflichtung aus § 40 Abs. 4 EnWG Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderung und damit den Beginn der Verjährungsfrist haben könnte.