Neben der Zuordnung zu einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2017 und einer Strombezugsmenge an einer Antragsabnahmestelle von mehr als 1GWh muss das antragstellende Unternehmen dabei - je nach Branche - eine Stromkostenintensität (SKI) von mehr als 14 bzw. 20 Prozent nachweisen. Die SKI wiederum ergibt sich als Relation von maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung (BWS) von drei Jahren.
Die BWS umfasst die im Nachweiszeitraum erbrachte wirtschaftliche Leistung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes. Danach stellt die wirtschaftliche Leistung das Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung (der Produktion) des Unternehmens dar (Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 4.3., Wiesbaden 2007, Information zur Kostenstrukturerhebung, Seite 1). „Die erbrachte wirtschaftliche Leistung stellt hierbei das Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung (der Produktion) des Unternehmens dar. … Außerordentliche betriebs- und periodenfremde Einflüsse werden nicht einbezogen“ (vgl. Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2019 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - Stand: 16.4.2019).
Basierend auf der oben angeführten Definition geht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinen Ausführungen im Merkblatt vom 16.4.2019 auch davon aus, dass „… auch Wertminderungen auf das Umlaufvermögen … bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht wertmindernd berücksichtigt werden [dürfen]. Folglich sind die Bestände und Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen zu historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten“. Hier folgt das BAFA der Definition zum Tabellenteil „Materialverbrauch“ (vgl. Auszug aus Fachserie 4, Reihe 4.3. „Ermittlung der Bruttowertschöpfung) des Statistischen Bundesamtes). Darüber hinaus stützt sich die vom BAFA angewandte Definition sowohl auf die Diktion „Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ im Berechnungsschema des Brutto- und des Nettoproduktionswertes als auch auf die Definition unter Punkt D der Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Kostenstrukturerhebung) des Statistischen Bundesamtes bzw. Nr. 13 der Informationen zur Kostenstrukturerhebung. Hiernach sind Rohstoffe und sonstigen fremdbezogenen Vorprodukte, Hilfs- und Betriebsstoffe zu Anschaffungskosten zuzüglich Anschaffungsnebenkosten sowie Fracht, Verpackung, Zoll, Verbrauchssteuern und dergleichen abzüglich Preisnachlässen (bspw. Rabatten, Boni, Skonti, etc.) anzusetzen. Subventionen sind nicht abzusetzen.
Aufgrund der gängigen Betrachtung können sich daher beim Eingang von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und den in der BWS aufzuführenden Beständen bei der Bestandsbewertung Unterschiede zum handelsrechtlichen Jahresabschluss ergeben, da in diesem das strenge Niederstwertprinzip gemäß des § 253 Abs. 4 HGB Anwendung findet.
Hinweis
Fraglich bleibt jedoch, ob zum einen die wortgenaue Anwendung der Definitionen des Statistischen Bundesamtes sachgerecht ist und dem Anwendungsbereich des EEG 2017 Genüge leistet. Zum anderen stellt die enge Auslegung des Wortlauts der Fachserie 4, Reihe 4.3. die antragstellenden Unternehmen vor nicht unerhebliche Herausforderungen. So werden Antragsteller mit komplexeren Warenwirtschaftssystemen kaum in der Lage sein, Gängigkeitsabschläge aufgrund von Reichweitenanalysen und Abwertungen, welche sich bspw. auf die Durchschnittspreisbildung aufgrund von Verbrauchsfolgeverfahren ergeben, sachgerecht zu ermitteln.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob zum Zwecke der Antragstellung nach den
§§ 63 EEG 2017 nicht auf den strengen Wortlaut der Definitionen des Statistischen Bundesamtes abzustellen ist, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Aufwendungen, welche dem antragstellenden Unternehmen im Rahmen des Produktionsprozesses im entsprechenden Nachweiszeitraum entstanden sind. Hierzu sind unstreitig auch Abwertungen des Vorratsvermögens aufgrund des strengen Niederstwertprinzips hinzuzurechnen, soweit diese den Nachweiszeitraum betreffen.