Auf wenigen Seiten legt das OLG Köln dar, dass Kunden erwarten könnten, dass Stromlieferanten transparente und offenkundige Angaben zur Preisänderung machen. Wenn die Preisänderung per E-Mail mitgeteilt wird, müsse schon im Betreff der E-Mail erwähnt werden, dass diese eine Preisänderung enthält. Wenn die E-Mail auch andere Informationen als die Preisänderung enthält, was regelmäßig der Fall sein wird, müsse deutlich auf die beabsichtigte Änderung der Preise oder einzelner Preisbestandteile hingewiesen werden. Schließlich müssten, so das OLG weiter, die einzelnen Preisbestandteile des Strompreises so gegenübergestellt werden, dass erkennbar sei, ob und ggf. welche Preisbestandteile sich geändert haben bzw. vom Lieferanten angepasst wurden.
Das OLG leitet die Verpflichtung zur Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile aus der Regelung in § 41 Abs. 3 EnWG her, wonach Verbraucher auf transparente Weise über anstehende Preisänderungen informiert werden müssten. Zudem könnten Verbraucher ihre Rechte aus der Preisänderung nur dann wahrnehmen, wenn sie umfänglich über die Preisänderung und die Gründe dafür informiert würden. Das OLG lässt offen, ob alle Preisbestandteile gegenübergestellt werden müssen, oder nur die, die sich verändert haben.
Hinweis: Energielieferanten, die auf Nummer sicher gehen möchten, müssen wohl oder übel künftig ihre Preisanpassungsmitteilungen gegenüber Verbrauchern, so wie aus der Grundversorgung bekannt, um eine Gegenüberstellung jedenfalls der Preisbestandteile ergänzen, die sich geändert haben.