Dazu liegt nun ein Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25.11.2022 vor (BT-Drs. 20/4685). Dabei sind in dem Gesetzesvorhaben zugleich Gegenfinanzierungsmaßnahmen vorgesehen, durch die die Entlastungsmaßnahmen im Wesentlichen finanziert werden sollen. Weiterhin soll § 18 StromNEV aufgehoben werden, so dass die sog. „vermiedenen Netzentgelte“ ab dem 01.01.2023 nicht mehr gezahlt werden. Damit fällt ein nicht unerheblicher Teil der Vergütung dezentraler Stromerzeugungsanlagen weg.
Entlastung von Letztverbrauchern
Für Netzentnahmen von Strom im Bundesgebiet nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen Letztverbrauchern eine Absenkung der Stromkosten in Höhe eines monatlichen Entlastungsbetrags zu gewähren (§ 4 Abs. 1 StromPBG-E).
Zur Berechnung des Entlastungsbetrags ist zunächst die Differenz zwischen dem anfallenden Arbeitspreis und einem Referenzenergiepreis zu ermitteln. Der Entlastungsbetrag ist dann auf ein Entlastungskontingent begrenzt (§ 4 Abs. 2 StromPBG-E).
Bei Letztverbrauchern, die - prognostiziert oder aus dem Verbrauch in 2021 abgeleitet - bis zu 30.000 kWh pro Jahr entnehmen, beträgt der Referenzenergiepreis 40 Cent / kWh (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromPBG-E). Darin sind Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile enthalten. Die Entlastung wird dabei für 80 % des Verbrauchs in 2021 oder eines für 2023 prognostizierten Verbrauchs gewährt (§ 6 Nr. 1 StromPBG-E).
Handelt es sich um einen Letztverbraucher mit einer Abnahmemenge von über 30.000 kWh pro Jahr, beträgt der Referenzenergiepreis 13 Cent / kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StromPBG-E). In diesem Fall wird die Entlastung für 70 % des Verbrauchs in 2021 oder des prognostizierten Verbrauchs in 2023 gewährt (§ 6 Nr. 1 StromPBG-E). Ist der Letztverbraucher ein Unternehmen, sind die EU-beihilferechtlichen Höchstgrenzen zu berücksichtigen (§ 9 StromPBG-E).
Hinweis: Mit dem Energiepreisbremse-Rechner können größere Unternehmen ihre Entlastung ermitteln.
Abschöpfung von Überschusserlösen
Für Strommengen, die nach dem 30.11.2022 und vor dem 01.07.2023 im Bundesgebiet erzeugt werden, sind Regelungen zur Abschöpfung von Überschusserlösen vorgesehen. Die Regelung kann bis Ende April 2024 verlängert werden. Dabei werden die betroffenen Stromerzeugungsanlagen durch eine Negativliste bestimmt (§ 13 Abs. 3 StromPBG-E). So fallen Stromerzeugungsanlagen nicht hierunter, die
- ausschließlich oder ganz überwiegend Strom auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen erzeugen,
- Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen oder sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten bzw. elektrischen Leistung von bis zu 1 Megawatt erzeugen.
Betreiber von erfassten Stromerzeugungsanlagen haben demnach im Zeitraum vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 (mit etwaiger Verlängerungsoption) 90 % der erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) an den Netzbetreiber zu zahlen, wobei die Zahlung nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 14 StromPBG-E). Von Überschusserlösen wird ausgegangen, wenn
- die Spotmarkterlöse oder
- bei Windenergie- oder Solaranlagen die Erlöse auf Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes oder
- bei anlagenbezogener Vermarktung die dadurch erzielte Erlöse
den je nach Art der Stromerzeugungsanlage „anzulegenden Wert“ der erzeugten Strommenge zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, der wiederum je nach Art der Stromerzeugungsanlage unterschiedlich hoch ausfallen kann, übersteigen (§ 16 StromPBG-E). Die Höhe des jeweils anzulegenden Wertes ist im EEG geregelt. Für Strom aus Anlagen, der im Wege der „sonstigen Direktvermarktung“ vermarktet wird, wird statt des anzulegenden Wertes ein Erlös von 10 Ct / kWh gestattet.
Sonderregelungen gelten für Anlagen, deren Stromerzeugung durch sog. Power Purchase Agreements (PPA) vermarktet wird („Anlagenbezogene Vermarktung“). Hier werden zu Ermittlung der Überschusserlöse nicht die Spotmarktpreise, sondern die tatsächlichen Erlöse aus der Stromverkauf zugrunde gelegt.
Finanzierung der Entlastung von Letztverbrauchern und Ausgleichsmechanismus
Der Finanzierungsmechanismus der Entlastung der Letztverbraucher ist wie folgt vorgesehen: Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben in Höhe der geleisteten Entlastungsbeträge einen Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (§ 20 StromPBG-E). Diese wiederum haben einen Ausgleichsanspruch gegenüber den (Verteiler)Netzbetreibern auf Auszahlung der von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmten Überschusserlöse (§ 22 StromPBG-E). Sind die tatsächlichen Ausgaben des Übertragungsnetzbetreibers nach diesem Gesetz nicht vollständig durch die tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen, besteht ein Anspruch gegenüber dem Bund auf den Differenzbetrag. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, ist der positive Saldo zur Senkung der Übertragungsnetzkosten im nächsten Kalenderjahr zu verwenden (§ 24 StromPBG-E).