Am 22.6.2019 wurde ein Gesetz mit wichtigen Änderungen des Strom- und Energiesteuerrechts ausgefertigt (siehe Referentenentwurf). Das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften wurde am 27.6.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2019 Teil I Nr. 23). Neben einigen begrifflichen Änderungen wurden insbesondere die Voraussetzungen für bestimmte Stromsteuerbefreiungen angepasst, um auch künftig die Konformität mit dem EU-Beihilferecht zu gewährleisten.
Die Änderungen betreffen vor allem die Steuerbefreiung für in sog. Kleinanlagen erzeugten Strom. Nunmehr ist hierfür insbesondere vorausgesetzt, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt wird. Auch die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen für sog. „Grünstrom“ wurden angepasst. Diese werden nur noch gewährt für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Eine weitere Neuerung ist der Erlaubnisvorbehalt für die Entnahme von steuerbefreiten Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StromStG.
Bedeutende Anpassungen gab es auch in der sog. Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), u. a. sind die Verpflichtungen aus § 3 Abs. 1 EnSTransV nun an ein Aufkommen von 200.000 EUR oder mehr im Kalenderjahr je Steuerbegünstigung gekoppelt.
Unternehmen sollten daher vor allem prüfen, welche Steuervergünstigungen ihnen unter der neuen Rechtslage (noch) zustehen. Im Falle einer Stromsteuerbefreiung für „Grünstrom“, der Entnahme von Strom zur Stromerzeugung und für Kleinanlagen ist die jeweils notwendige Erlaubnis zu beantragen.