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Steuerberatung

Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ab 2024

Mit dem Haus­halts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz 2024 hat der Bun­des­tag zum Jah­res­wech­sel 2023/2024 be­deu­tende Ände­run­gen im Hin­blick auf § 9b und § 10 Strom­steu­er­ge­setz be­schlos­sen, von de­nen Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes und Un­ter­neh­men der Land- und Forst­wirt­schaft be­reits ab einem Min­dest­strom­ver­brauch von 12,5 MWh pro­fi­tie­ren können.

Für vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 von Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes oder Un­ter­neh­men der Land- und Forst­wirt­schaft für be­trieb­li­che Zwecke ent­nom­me­nen und nach § 3 Strom­steu­er­ge­setz (StromStG) ver­steu­er­ten Strom beträgt die auf An­trag gewährte Strom­steu­er­ent­las­tung nach § 9b Abs. 2a StromStG 20 Euro/MWh. Für Strom­ent­nah­men außer­halb die­ses Zeit­raums gilt wei­ter­hin der Ent­las­tungs­satz von 5,13 Euro/MWh.

Dem­zu­folge wer­den ent­spre­chende Un­ter­neh­men, die Strom zum Steu­er­satz von 20,50 Euro/MWh be­zie­hen, bei form- und frist­ge­rech­ter In­an­spruch­nahme der Steu­er­ent­las­tung des § 9b StromStG in die­sem und im nächs­ten Jahr nach Ab­zug des Selbst­be­halts von 250 Euro le­dig­lich mit dem uni­ons­recht­li­chen Min­dest­steu­er­satz von 0,50 Euro/MWh be­las­tet. Da­mit beläuft sich die zur In­an­spruch­nahme der Ent­las­tung des § 9b Abs. 2a StromStG not­wen­dige Min­dest­strom­ent­nahme nur noch auf 12,5 MWh (Selbst­be­halt 250 Euro, Steu­er­ent­las­tung 20 Euro/MWh).

Ver­fah­rens­recht­lich ist zu be­ach­ten, dass ein An­trag nur noch ein­mal im Ka­len­der­jahr ge­stellt wer­den darf, wenn der jähr­li­che Ent­las­tungs­be­trag 1.000 Euro nicht über­steigt (§ 17b Abs. 2 Satz 4 Strom­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung, StromStV). Da bei jähr­li­cher Strom­steu­er­an­mel­dung das zuständige Haupt­zoll­amt bei der Fest­set­zung der Höhe der Vor­aus­zah­lun­gen u. a. die vor­aus­sicht­li­chen Steu­er­vergütun­gen berück­sich­ti­gen kann, sollte auch geprüft wer­den, ob Vor­aus­zah­lungs­be­scheide ggf. an­ge­passt wer­den soll­ten

Zu­gleich wurde der so­ge­nannte Spit­zen­aus­gleich nach § 10 StromStG zum Jah­res­ende 2023 auf­ge­ho­ben. Der Weg­fall des § 10 StromStG wird je­doch durch die Erhöhung der Ent­las­tung nach § 9b Abs. 2a StromStG kom­pen­siert. Im Zu­sam­men­spiel mit der Erhöhung der Ent­las­tung gemäß § 9b StromStG ver­rin­gert sich ins­ge­samt be­trach­tet der Auf­wand bei der In­an­spruch­nahme der Steu­er­ent­las­tung, da le­dig­lich der An­trag nach § 9b StromStG zu stel­len ist. Für die Ent­las­tung be­darf es auch kei­nes zer­ti­fi­zier­ten En­er­gie­ma­nage­ment- oder ver­gleich­ba­ren Sys­tems und kei­ner Be­stim­mung des Un­ter­schieds­be­trags hin­sicht­lich der Ren­ten­ver­si­che­rungs­beiträge, wie dies für § 10 StromStG er­for­der­lich war. Zu­gleich steigt die Steu­er­ent­las­tung. Al­ler­dings hin­terlässt die Auf­he­bung des § 10 StromStG zu­min­dest theo­re­ti­sch die Frage bezüglich ei­ner rück­wir­ken­den An­trag­stel­lung für 2023, da i. V .m. § 19 Abs. 1 Satz 2 StromStV ein Ent­las­tungs­an­trag noch bis zum 31.12.2024 ge­stellt wer­den kann. Gleich­wohl dürfte da­von aus­zu­ge­hen sein, dass es sich bei der Auf­he­bung des § 10 StromStG, der ge­setz­li­chen Grund­lage für den Spit­zen­aus­gleich, um ein re­dak­tio­nel­les Ver­se­hen ge­han­delt hat. Anträge für 2023 soll­ten da­her wie bis­her form- und frist­ge­recht ge­stellt wer­den.

Hin­weis: Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes und Un­ter­neh­men der Land- und Forst­wirt­schaft soll­ten be­ach­ten, dass der en­er­gie­steu­er­recht­li­che Spit­zen­aus­gleich des § 55 En­er­gie­steu­er­ge­setz (En­er­gieStG) eben­falls weg­ge­fal­len ist; die Steu­er­ent­las­tung ist zum Ende des Jah­res 2023 aus­ge­lau­fen. Al­ler­dings ist hier keine al­ter­na­tive Kom­pen­sa­tion vor­ge­se­hen. Zwar be­steht die Ent­las­tung des § 54 En­er­gieStG fort, an­ders als bei § 9b StromStG ist sie aber nicht erhöht wor­den, son­dern es bleibt bei der Ent­las­tung von 25 % der En­er­gie­steuer.

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