Für vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommenen und nach § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) versteuerten Strom beträgt die auf Antrag gewährte Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 2a StromStG 20 Euro/MWh. Für Stromentnahmen außerhalb dieses Zeitraums gilt weiterhin der Entlastungssatz von 5,13 Euro/MWh.
Demzufolge werden entsprechende Unternehmen, die Strom zum Steuersatz von 20,50 Euro/MWh beziehen, bei form- und fristgerechter Inanspruchnahme der Steuerentlastung des § 9b StromStG in diesem und im nächsten Jahr nach Abzug des Selbstbehalts von 250 Euro lediglich mit dem unionsrechtlichen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh belastet. Damit beläuft sich die zur Inanspruchnahme der Entlastung des § 9b Abs. 2a StromStG notwendige Mindeststromentnahme nur noch auf 12,5 MWh (Selbstbehalt 250 Euro, Steuerentlastung 20 Euro/MWh).
Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass ein Antrag nur noch einmal im Kalenderjahr gestellt werden darf, wenn der jährliche Entlastungsbetrag 1.000 Euro nicht übersteigt (§ 17b Abs. 2 Satz 4 Stromsteuer-Durchführungsverordnung, StromStV). Da bei jährlicher Stromsteueranmeldung das zuständige Hauptzollamt bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen u. a. die voraussichtlichen Steuervergütungen berücksichtigen kann, sollte auch geprüft werden, ob Vorauszahlungsbescheide ggf. angepasst werden sollten
Zugleich wurde der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG zum Jahresende 2023 aufgehoben. Der Wegfall des § 10 StromStG wird jedoch durch die Erhöhung der Entlastung nach § 9b Abs. 2a StromStG kompensiert. Im Zusammenspiel mit der Erhöhung der Entlastung gemäß § 9b StromStG verringert sich insgesamt betrachtet der Aufwand bei der Inanspruchnahme der Steuerentlastung, da lediglich der Antrag nach § 9b StromStG zu stellen ist. Für die Entlastung bedarf es auch keines zertifizierten Energiemanagement- oder vergleichbaren Systems und keiner Bestimmung des Unterschiedsbetrags hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge, wie dies für § 10 StromStG erforderlich war. Zugleich steigt die Steuerentlastung. Allerdings hinterlässt die Aufhebung des § 10 StromStG zumindest theoretisch die Frage bezüglich einer rückwirkenden Antragstellung für 2023, da i. V .m. § 19 Abs. 1 Satz 2 StromStV ein Entlastungsantrag noch bis zum 31.12.2024 gestellt werden kann. Gleichwohl dürfte davon auszugehen sein, dass es sich bei der Aufhebung des § 10 StromStG, der gesetzlichen Grundlage für den Spitzenausgleich, um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat. Anträge für 2023 sollten daher wie bisher form- und fristgerecht gestellt werden.
Hinweis: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sollten beachten, dass der energiesteuerrechtliche Spitzenausgleich des § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ebenfalls weggefallen ist; die Steuerentlastung ist zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. Allerdings ist hier keine alternative Kompensation vorgesehen. Zwar besteht die Entlastung des § 54 EnergieStG fort, anders als bei § 9b StromStG ist sie aber nicht erhöht worden, sondern es bleibt bei der Entlastung von 25 % der Energiesteuer.