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Stromsteuerentlastung nur bei Stromentnahme durch Anlagenbetreiber

FG Düsseldorf v. 2.10.2019 - 4 K 1713/18 VSt

Eine Steu­er­ent­las­tung schei­det in den Fällen aus, in de­nen ein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes auf dem ei­ge­nen Be­triebs­gelände einem an­de­ren Un­ter­neh­men Strom zur Verfügung stellt, da­mit Mit­ar­bei­ter die­ses Un­ter­neh­mens etwa im Rah­men ei­nes Werk­ver­trags einen Teil der Pro­duk­tion über­neh­men. Be­treibt und un­terhält ein an­de­res Un­ter­neh­men als das­je­nige, das den An­trag ge­stellt hat, nach den ver­trag­li­chen Ab­spra­chen Ver­sor­gungs­an­la­gen, hat die­ses an­dere Un­ter­neh­men auch den zum Be­trieb der An­la­gen er­for­der­li­chen Strom ent­nom­men und die zum Be­trieb der An­la­gen er­for­der­li­chen En­er­gie­er­zeug­nisse ver­wen­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­fasst sich mit der überört­li­chen Was­ser­ge­win­nung, der Was­ser­be­schaf­fung, dem Trans­port von Was­ser und der Was­ser­auf­be­rei­tung. Sie hatte 2003 mit der Rechts­vorgänge­rin (GmbH) einen Be­triebsführungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Nach § 1 Abs. 1 des Ver­trags hatte die Kläge­rin der GmbH die ver­ant­wort­li­che kaufmänni­sche Be­triebsführung im Na­men und für Rech­nung der Kläge­rin über­tra­gen. Diese mus­ste in­fol­ge­des­sen die vor­ge­ge­bene Was­ser­be­reit­stel­lung si­cher­stel­len. Sie sollte zu­dem ge­genüber der Kläge­rin, ih­ren Be­diens­te­ten oder Be­auf­trag­ten für Schäden aus der Be­triebsführung haf­ten.

Nach § 6 des Ver­trags konnte die Kläge­rin über alle im Rah­men des Be­triebsführungs­ver­trags lie­gen­den An­ge­le­gen­hei­ten, die nicht durch ge­setz­li­che oder behörd­li­che Vor­schrif­ten oder an­der­wei­tige Ver­trags­be­stim­mun­gen ge­re­gelt wa­ren, al­lein ent­schei­den. Darüber hin­aus be­durf­ten nach § 7 des Ver­trags außer­gewöhn­li­che Ge­schäfte und Maßnah­men zur Durchführung des Ver­trags der Zu­stim­mung der Kläge­rin.

Die Kläge­rin be­an­tragte im Fe­bruar 2017 beim be­klag­ten Haupt­zoll­amt für das Ka­len­der­jahr 2016 eine Steu­er­ent­las­tung (Strom­steuer) nach § 9b StromStG für die Ver­wen­dung von Strom. Das Haupt­zoll­amt lehnte dies ab, weil die Ent­nahme des Stroms nach dem mit der GmbH ab­ge­schlos­se­nen Be­triebsführungs­ver­trag die­ser zu­zu­rech­nen sei. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Haupt­zoll­amt hat es zu Recht ab­ge­lehnt, eine Steu­er­ent­las­tung gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG fest­zu­set­zen.

Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG in der Fas­sung des Art. 8 Nr. 2 des Ge­set­zes vom 9.12.2010 wird auf An­trag eine Steu­er­ent­las­tung für nach­weis­lich nach § 3 StromStG ver­steu­er­ten Strom gewährt, den ein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes oder ein Un­ter­neh­men der Land- und Forst­wirt­schaft für be­trieb­li­che Zwecke ent­nom­men hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer be­freit ist. Ent­las­tungs­be­rech­tigt in der­je­nige, der den Strom ent­nom­men hat (§ 9b Abs. 3 StromStG). Er­for­der­lich für eine Ent­las­tungs­be­rech­ti­gung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist, dass der ver­wen­dete Strom von dem Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes, das den An­trag ge­stellt hat, selbst zu ei­gen­be­trieb­li­chen Zwecken ent­nom­men wird (BFH-Be­schl. v. 21.8.2014, VII R 11/13).

Ent­schei­dend für die strom­steu­er­recht­li­che Ein­stu­fung ei­ner Be­triebs­ein­rich­tung als begüns­tig­tes Un­ter­neh­men ist eine recht­lich selbständige Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben, die mit der be­triebs­be­ding­ten Ver­wen­dung von Strom ein­her­geht (BFH-Urt. v. 26.6.2017, VII R 27/16). Da­her schei­det eine Steu­er­ent­las­tung in den Fällen aus, in de­nen ein Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes auf dem ei­ge­nen Be­triebs­gelände einem an­de­ren Un­ter­neh­men Strom zur Verfügung stellt, da­mit Mit­ar­bei­ter die­ses Un­ter­neh­mens etwa im Rah­men ei­nes Werk­ver­trags einen Teil der Pro­duk­tion über­neh­men (BFH-Urt. v. 18.3.2014, VII R 12/13).

Be­treibt und un­terhält ein an­de­res Un­ter­neh­men als das­je­nige, das den An­trag ge­stellt hat, nach den ver­trag­li­chen Ab­spra­chen Ver­sor­gungs­an­la­gen, hat die­ses an­dere Un­ter­neh­men auch den zum Be­trieb der An­la­gen er­for­der­li­chen Strom ent­nom­men und die zum Be­trieb der An­la­gen er­for­der­li­chen En­er­gie­er­zeug­nisse ver­wen­det. Dann ist es nicht denk­bar, die Strom­ent­nahme ei­ner an­de­ren Per­son als dem ei­gent­li­chen An­la­gen­be­trei­ber zu­zu­rech­nen (BFH-Be­schl. v. 2.9.2015, VII B 18/15). In die­sem Zu­sam­men­hang kommt es nicht dar­auf an, wie die ver­trag­li­chen Be­zie­hun­gen zwi­schen dem ei­gent­li­chen Be­trei­ber der An­la­gen und dem Un­ter­neh­men im Ein­zel­nen ge­stal­tet sind, das die An­la­gen ver­ein­ba­rungs­gemäß zur Verfügung ge­stellt hat.

Nach die­sen Grundsätzen ist die Kläge­rin nicht nach § 9b Abs. 3 StromStG ent­las­tungs­be­rech­tigt. Denn bei ihr und der GmbH han­delte es sich im frag­li­chen Ka­len­der­jahr 2016 je­weils um klein­ste recht­lich selbständige Ein­hei­ten i.S.d. § 2 Nr. 4 StromStG. Die GmbH hatte von der Kläge­rin die tech­ni­sche Be­triebsführung über­nom­men und zum Be­trieb der hierfür er­for­der­li­chen An­la­gen den Strom selbst durch ihre Ar­beit­neh­mer ent­nom­men. Die GmbH hat die Auf­ga­ben recht­lich selbständig wahr­ge­nom­men. Sie war als recht­lich selbständi­ges Un­ter­neh­men (§ 13 Abs. 1 GmbhG) nicht in das Un­ter­neh­men der Kläge­rin ein­ge­glie­dert. Daran änderte auch das der Kläge­rin nach § 6 des Be­triebsführungs­ver­trags zu­ste­hende Ent­schei­dungs­recht und die sich dar­aus für sie er­ge­bende Wei­sungs­be­fug­nis hin­sicht­lich der In­be­trieb­nahme des Pump­werks nichts.

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