Grundsätzlich können „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht in den Genuss von Strom- bzw. Energiesteuerbegünstigungen kommen, die zugleich staatliche Beihilfen sind, z. B. die Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b Stromsteuergesetz, § 54 Energiesteuergesetz. Wirtschaftliche Schwierigkeiten auf Grund der COVID-19-Pandemie sind jedoch kein Ausschlussgrund für die Inanspruchnahme solcher Begünstigungen.
Zur Abmilderung der ökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie hat die EU-Kommission beschlossen, dass der Ausschlussgrund „Unternehmen in Schwierigkeitenʺ bei staatlichen Beihilfen nicht für Unternehmen gilt, die sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, jedoch im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 in Schwierigkeiten geraten (Verordnung (EU) 2020/972 vom 2.7.2020, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020, und Mitteilung in ABl. Nr. C 224 vom 8.7.2020).
Die Zollverwaltung hat dazu mitgeteilt, dass ein Antrag auf Steuerentlastung bis zum 30.6.2021 gestellt werden muss. Bei einer Antragstellung nach dem 30.6.2021 greifen demnach die üblichen Regelungen der Strom- bzw- Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Ist ein Unternehmen also nach dem 30.6.2021 weiterhin in Schwierigkeiten, wird eine beantragte Entlastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Zeitraum zwischen dem 1.1.2020 und 30.6.2021 zwar festgesetzt, jedoch bis zur Überwindung der Schwierigkeiten nicht ausgezahlt. Die Verpflichtung, das Formblatt 1139 ausgefüllt vorzulegen, besteht unverändert.