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Steuerberatung

Stromsteuerentlastungs-Antrag bei unzuständigem Hauptzollamt

FG Düsseldorf v. 10.7.2019 - 4 K 380/18 VSt

Die Re­ge­lung des § 23 Abs. 1 AO ist we­gen der Son­der­re­ge­lung in § 1 StromStV nicht an­wend­bar, § 17 AO. Die An­trag­stel­lung bei einem an­de­ren Haupt­zoll­amt führt nicht zu ei­ner Ab­lauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist nach §§ 155 Abs. 4, 171 Abs. 3 AO, denn dazu muss der An­trag bei der zuständi­gen Fi­nanz­behörde ein­ge­gan­gen sein.

Der Sach­ver­halt:
Die in­so­weit steu­er­lich ver­tre­tene Kläge­rin hatte dem Haupt­zoll­amt (HZA) mit Te­le­fax vom 28.12.2016 um 17:38 Uhr einen An­trag auf Steu­er­ent­las­tung nach § 12a StromStV für das Jahr 2015 auf dem amt­li­chen Vor­druck zu­ge­sandt. Dar­auf brachte das HZA am sel­ben Tag einen Ein­gangs­stem­pel an. Auf die An­frage des HZA, von wel­chem Ort der maßgeb­li­che Wille ih­res Un­ter­neh­mens ge­bil­det werde, teilte die Kläge­rin mit, dies sei X. Dar­auf­hin über­sandte das HZA den Ent­las­tungs­an­trag der ent­spre­chen­den Behörde in X.

Diese lehnte den Ent­las­tungs­an­trag mit Be­scheid vom 22.9.2017 ab, da die­ser spätes­tens bis zum 31.12.2016 bei ihr als dem zuständi­gen Haupt­zoll­amt hätte ge­stellt wer­den müssen. Nach § 1 StromStV sei je­weils das Haupt­zoll­amt ört­lich zuständig, von des­sen Be­zirk aus das Un­ter­neh­men be­trie­ben werde. Die Kläge­rin werde nach ih­ren An­ga­ben von X aus be­trie­ben. Bei ihm sei der An­trag je­doch erst am 11.5.2017 ein­ge­gan­gen.

Die Kläge­rin war der An­sicht, nach § 23 Abs. 1 AO sei für Ver­brauch­steu­ern das Haupt­zoll­amt ört­lich zuständig, in des­sen Be­zirk der Tat­be­stand ver­wirk­licht werde, an den das Ge­setz die Steuer knüpfe. Die­ser werde bei ihr im Be­zirk des HZA ver­wirk­licht. Nach § 23 Abs. 2 AO sei fer­ner das Haupt­zoll­amt ört­lich zuständig, von des­sen Be­zirk aus der Steu­er­pflich­tige sein Un­ter­neh­men be­treibe. Beide Vor­schrif­ten schlössen ein­an­der nicht aus. Zuständig sei da­her das HZA. Dass der Be­klagte den An­trag be­ar­beite, sei eine behörden­in­terne Re­ge­lung, die dem frist­ge­recht ein­ge­brach­ten An­trag nicht wi­der­spre­che.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG im Jahr 2015 ent­stan­dene Ent­las­tungs­an­spruch der Kläge­rin kann ihr nicht mehr gewährt wer­den, weil im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung be­reits Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten ist. Auf die Fest­set­zung ei­ner Steu­er­vergütung fin­den nach § 155 Abs. 4 AO (seit 2017: § 155 Abs. 5 AO in der Fas­sung von Art. 1 Nr. 27, Art. 23 Abs. 1 des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens vom 18.7.2016) die für die Steu­er­fest­set­zung gel­ten­den Vor­schrif­ten sinn­gemäß An­wen­dung. Für Ver­brauch­steu­ern und Ver­brauch­steu­er­vergütun­gen beträgt die Fest­set­zungs­frist ein Jahr, wo­bei die Frist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ab­lauf des Ka­len­der­jahrs be­ginnt, in dem die Steuer ent­stan­den ist.

In­so­weit ist auch nicht die ab­wei­chende Re­ge­lung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 AO an­zu­wen­den, weil es in das Be­lie­ben des Ent­las­tungs­be­rech­tig­ten ge­stellt ist, ob er die Steu­er­begüns­ti­gung in An­spruch neh­men will, und er so­mit zur Ab­gabe ei­ner Steu­er­an­mel­dung nicht ver­pflich­tet ist. Dem­nach be­gann die Fest­set­zungs­frist für den 2015 ent­stan­de­nen und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG gel­tend ge­mach­ten Vergütungs­an­spruch mit Ab­lauf des Jah­res 2015 und en­dete mit Ab­lauf des Jah­res 2016. In­ner­halb des Jah­res 2016 hatte die Kläge­rin ent­ge­gen § 12a Abs. 3 Satz 1 StromStV ih­ren Ent­las­tungs­an­trag nach § 12a StromStV nicht bis zum 31.12.2016 bei dem zuständi­gen HZA ab­ge­ge­ben.

Zuständi­ges HZA ist nach § 1 Satz 1 StromStV das­je­nige HZA, in des­sen Be­zirk die Kläge­rin ihr Un­ter­neh­men be­treibt. Hier­bei war die be­klagte Behörde zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass es da­bei auf den Ort an­kommt, an dem der je­wei­lige Steu­er­pflich­tige sei­nen Wil­len bil­det, sich mit­hin seine Be­triebs­lei­tung be­fin­det. Die Re­ge­lung des § 23 Abs. 1 AO ist we­gen der Son­der­re­ge­lung in § 1 StromStV nicht an­wend­bar, § 17 AO. Die An­trag­stel­lung bei einem an­de­ren Haupt­zoll­amt führt nicht zu ei­ner Ab­lauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist nach §§ 155 Abs. 4, 171 Abs. 3 AO, denn dazu muss der An­trag bei der zuständi­gen Fi­nanz­behörde ein­ge­gan­gen sein.

Aus dem Ur­teil des FG Köln vom 23.5.2017, 1 K 1637/14 (Re­vi­sion un­ter VI R 37/17 anhängig) er­gibt sich nichts an­de­res, weil das FG Köln nur in­so­weit von der BFH-Recht­spre­chung ab­wei­chen will, als ein nicht steu­er­lich be­ra­te­ner Bürger meint, auch der Ein­wurf bei einem an­de­ren als dem ört­lich zuständi­gen Fi­nanz­amt der­sel­ben Stadt wahre die Fest­set­zungs­frist nach § 171 Abs. 3 AO. Nach Auf­fas­sung des FG Köln kommt es nur dann auf den Ein­gang bei der zuständi­gen Fi­nanz­behörde an, wenn dies im Ge­setz ausdrück­lich ver­langt sei.

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