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Steuerberatung

Änderungen des Stromsteuer- und des Energiesteuerrechts in 2019

Das Strom­steuer- und En­er­gie­steu­er­recht soll um­fas­send geändert wer­den. Ins­be­son­dere sol­len neue Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung für aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern und in sog. Klein­an­la­gen er­zeug­tem Strom gel­ten.

Dazu hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen am 23.10.2018 den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Neu­re­ge­lung von Strom­steu­er­be­frei­un­gen so­wie zur Ände­rung en­er­gie­steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten veröff­ent­licht.

Das auf der Ba­sis der sog. En­er­gie­steu­er­richt­li­nie EU-weit har­mo­ni­sierte Strom­steu­er­recht bie­tet un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Möglich­keit ei­ner vollständi­gen Be­frei­ung von der Strom­steuer, wo­bei öko­lo­gi­sch und wirt­schaft­lich vor al­lem die Steu­er­be­frei­un­gen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Strom­steu­er­ge­setz (StromStG) für Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien und des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für in sog. Klein­an­la­gen (elek­tri­sche Nenn­leis­tung bis zu 2 MW) er­zeug­ten Strom be­deut­sam sind.

Diese Begüns­ti­gun­gen sind zu­gleich staat­li­che Bei­hil­fen i.S. des Art. 107 ff. des Ver­trags über die Ar­beits­weise der Eu­ropäischen Union (AEUV). Die EU-Vor­ga­ben in die­sem Be­reich ha­ben sich in den letz­ten Jah­ren stark verändert. Auch wa­ren diese Steu­er­be­frei­un­gen zu­letzt im Jahr 2000 Ge­gen­stand der bei­hil­fe­recht­li­chen Überprüfung. Laut der Ent­wurfs­begründung ha­ben die seit An­fang 2017 an­dau­ern­den Ge­spräche mit der EU-Kom­mis­sion er­ge­ben, dass die An­pas­sung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 so­wie Nr. 3 StromStG er­for­der­lich ist, da­mit die Vor­ga­ben des gel­ten­den EU-Bei­hil­fe­rechts auch wei­ter­hin ein­ge­hal­ten wer­den können. Zu­dem hat die EU-Kom­mis­sion die schnellstmögli­che Neu­ge­stal­tung des § 9 Abs. 1 StromStG ver­langt. Auch seien die ur­sprüng­li­chen Ziele ei­ner An­schubförde­rung um­welt­verträgli­cher For­men der Strom­er­zeu­gung längst er­reicht wor­den.

Künf­tig sol­len die Be­frei­un­gen des § 9 Abs. 1 StromStG da­her ein­ge­schränkt wer­den und nur noch für Strom gel­ten, der aus er­neu­er­ba­ren En­er­gie­quel­len ge­won­nen bzw. mit ei­ner um­welt­verträgli­chen Form der Kraft-Wärme-Kopp­lung (KWK) er­zeugt wird.

  • Die Steu­er­be­frei­ung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG soll sich künf­tig nur auf Strom­men­gen er­stre­cken, die in Strom­er­zeu­gungs­an­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von mehr als 2 MW aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien er­zeugt wer­den und zum rei­nen Ei­gen- bzw. Selbst­ver­brauch des Be­trei­bers der Strom­er­zeu­gungs­an­lage ver­wen­det wer­den. Das Er­for­der­nis des Grünstrom­net­zes entfällt dem­nach.

    Da nur ein „ech­ter Selbst­ver­brauch“ in den Ge­nuss der Begüns­ti­gung fal­len soll, ist ge­plant, dass die Steu­er­be­frei­ung entfällt, wenn der Strom in ein Netz für die all­ge­meine Ver­sor­gung mit Strom oder ein ge­schlos­se­nes Ver­tei­ler­netz ein­ge­speist wird, ein­schließlich der kaufmänni­sch-bi­lan­zi­el­len Ein­spei­sung. Für diese Ab­gren­zungs­zwe­cke wer­den die Be­griffe des Net­zes für die all­ge­meine Ver­sor­gung mit Strom so­wie des ge­schlos­se­nen Ver­tei­ler­net­zes strom­steu­er­recht­lich de­fi­niert. Sie sol­len sich an der je­wei­li­gen De­fi­ni­tion im Er­neu­er­ba­ren-En­er­gien-Ge­setz (EEG) und im En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) ori­en­tie­ren, ohne je­doch in­halts­gleich zu sein.

  • Nach dem Ent­wurf wird sich die Be­frei­ung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wie bis­her auf sog. kleine Strom­er­zeu­gungs­an­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von bis zu 2 MW er­stre­cken. Eben­falls wie bis­her muss da­nach der Strom in räum­li­chem Zu­sam­men­hang zur An­lage ent­nom­men wer­den, ent­we­der vom Be­trei­ber der An­lage als Ei­gen­er­zeu­ger zum Selbst­ver­brauch oder wenn der Strom von dem, der die An­lage be­treibt oder be­trei­ben lässt, an Letzt­ver­brau­cher ge­leis­tet wird. Be­freit sein soll künf­tig in­des nur noch sol­cher Strom, der aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern oder in sog. hoch­ef­fi­zi­en­ten KWK-An­la­gen er­zeugt wird. Letz­tere wer­den als sol­che orts­fes­ten An­la­gen zur ge­kop­pel­ten Er­zeu­gung von Kraft und Wärme ver­stan­den, die die Vor­aus­set­zun­gen nach § 53a Abs. 6 Satz 4 und 5 En­er­gieStG erfüllen.

    Die Ein­schränkung des § 9 Abs. 1a  StromStG-E soll für den „ech­ten Selbst­ver­brauch“ des in Klein­an­la­gen er­zeug­ten Stroms (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buch­stabe a StromStG) ent­spre­chend gel­ten, wenn die Netz­durch­lei­tung des er­zeug­ten Stroms zu den Ent­nah­me­stel­len des Be­trei­bers der An­lage nicht ge­stat­tet ist. Da­mit der Strom steu­er­frei sein kann, müsste da­her der für das Ver­sor­gungs­netz zuständige Netz­be­trei­ber dem Ei­gen­er­zeu­ger im Netz­nut­zungs­ver­trag den Trans­port zur im räum­li­chen Zu­sam­men­hang be­find­li­chen Ent­nah­me­stelle ge­stat­ten.

  • Für sol­che Klein­an­la­gen, die vom bis­lang gel­ten­den § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG er­fasst sind, die aber nicht un­ter die der avi­sier­ten Neu­re­ge­lung fal­len, weil sie die Be­schränkung auf er­neu­er­bare En­er­gieträger bzw. das Hoch­ef­fi­zi­enz­kri­te­rium nicht erfüllen, soll als Auf­fang­tat­be­stand ein neuer § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG ge­schaf­fen wer­den. Da­nach soll Strom (auch wei­ter­hin) steu­er­frei sein, so­fern es sich um Klein­an­la­gen han­delt und der er­zeugte Strom am Ort der Er­zeu­gung ver­wen­det wird. Wei­ter­hin soll hierfür vor­aus­ge­setzt sein, dass die An­lage we­der mit­tel- noch un­mit­tel­bar an das Netz für die all­ge­meine Ver­sor­gung mit Strom an­ge­schlos­sen ist, so­wie dass für die Strom­er­zeu­gung nach­weis­lich ver­steu­erte En­er­gie­er­zeug­nisse ein­ge­setzt wur­den. Un­ter diese Re­ge­lung sol­len z.B. trag­bare Strom­ge­ne­ra­to­ren, Not­strom­ag­gre­gate etc. fal­len, in de­nen übli­cher­weise ver­steu­erte En­er­gie­er­zeug­nisse zur Strom­er­zeu­gung ein­ge­setzt wer­den.

Um die Steu­er­be­frei­un­gen u.a. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StromStG in An­spruch neh­men zu können, soll künf­tig eine Er­laub­nis er­for­der­lich sein.

Der Ent­wurf re­gelt über­dies u.a. den Da­ten­aus­tausch zwi­schen den Haupt­zollämtern und den Ak­teu­ren der En­er­gie­ver­sor­gung. Re­le­vante Er­kennt­nisse, ein­schließlich per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten, die in einem Steu­er­ver­fah­ren be­kannt ge­wor­den sind, sol­len von den Haupt­zollämtern an die Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber, die Bun­des­netz­agen­tur und das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) wei­ter­ge­ge­ben wer­den dürfen, so­fern diese Stel­len die Da­ten für die Erfüllung ih­rer Auf­ga­ben aus dem EEG oder Kraft-Wärme-Kopp­lungs­ge­setz benöti­gen. Dies soll z.B. die feh­lende Abführung der EEG-Um­lage be­tref­fen.

Zu­dem sind wei­tere Ände­run­gen des En­er­gieStG vor­ge­se­hen, vor al­lem eine An­pas­sung der Nach­weisführung für den Ver­sand­han­del mit En­er­gie­er­zeug­nis­sen an eu­ro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben (§ 46 Abs. 2 En­er­gieStG). Auch soll im Falle ge­ringfügi­ger Ver­fah­ren­sab­wei­chun­gen bei der Durchführung von Steu­er­aus­set­zungs­ver­fah­ren un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die En­er­gie­steuer ent­las­tet oder er­stat­tet wer­den können bzw. von vor­ne­her­ein nicht ent­ste­hen (§ 8 Abs. 7 bzw. § 14 Abs. 2 En­er­gieStG).

Nicht zu­letzt enthält der Ent­wurf auch Ände­run­gen der Strom­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung, der En­er­gie­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung und der sog. Trans­pa­renz­ver­ord­nung (EnS­TransV). U.a. sol­len die An­zeige- und Erklärungs­pflich­ten nach EnS­TransV nur noch be­ste­hen, wenn die be­trof­fene Steu­er­begüns­ti­gung ein Auf­kom­men von min­des­tens EUR 200.000 hat; bis­lang konnte bei einem Vo­lu­men von bis zu EUR 150.000 eine Be­frei­ung von den Pflich­ten be­an­tragt wer­den. Auch wird der Grund­satz des elek­tro­ni­schen Ver­fah­rens fest­ge­schrie­ben.

Hinweis

Die Ände­run­gen des En­er­gieStG sol­len rück­wir­kend zum 1.4.2011 in Kraft tre­ten, die übri­gen Ände­run­gen am ers­ten Tag des Mo­nats, der auf den Tag folgt, an dem die je­weils er­for­der­li­chen bei­hil­fe­recht­li­chen An­zei­gen bei der EU-Kom­mis­sion er­folgt sind, frühes­tens am 1.7.2019.

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