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Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen

BFH v. 30.4.2019 - VII R 10/18

Der Ver­brauch von Strom in den Trans­for­ma­ti­ons- und Um­span­nan­la­gen ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steu­er­frei. Die Verände­rung der Span­nung stellt le­dig­lich eine Wei­ter­ver­ar­bei­tung des Steu­er­ge­gen­stands dar, die als nach­ge­la­ger­ter Vor­gang nicht mehr der Strom­er­zeu­gung zu­zu­rech­nen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage (So­lar­park), die Strom in das öff­ent­li­che Netz ein­speist. Der Park hat eine ma­xi­male DC-Ge­samt­leis­tung (Gleich­strom). Er ist an das Hoch­span­nungs­netz des lo­ka­len Ver­tei­ler­netz­be­trei­bers an­ge­schlos­sen, in das die er­zeugte En­er­gie mit ei­ner AC-Span­nung (Wech­sel­strom) von 110 Ki­lo­volt (kV) ein­ge­speist wer­den muss. Die im So­lar­park er­zeugte DC-Span­nung wird da­her mit Hilfe von Wech­sel­rich­tern aus­gangs­sei­tig in ca. 360 Volt AC um­ge­wan­delt. Zunächst wird die Span­nung di­rekt am Wech­sel­rich­ter mit einem Mit­tel­span­nung­strafo auf eine Mit­tel­span­nung von 20 kV ge­bracht und an­schließend in einem neun km ent­fern­ten Um­spann­werk der Kläge­rin mit einem Hoch­span­nung­strafo auf 110 kV erhöht.

Mit Ent­las­tungs­an­mel­dung aus No­vem­ber 2014 hatte die Rechts­vorgänge­rin der Kläge­rin eine Steu­er­ent­las­tung für Strom zur Strom­er­zeu­gung gem. § 12a StromStV für Ja­nuar bis Ok­to­ber 2013 i.H.v. 1.348 € be­an­tragt. Dies lehnte das Haupt­zoll­amt ab, weil der Strom­er­zeu­gungs­vor­gang im tech­ni­schen Sinn mit der Ent­ste­hung des Stroms in den Pho­to­vol­taik-Mo­du­len ab­ge­schlos­sen sei und Trans­for­ma­ti­ons- und Um­span­nan­la­gen so­wie Wech­sel­rich­ter ein­schließlich de­ren Be­hei­zung oder Kühlung nicht begüns­tigt seien. Es gewährte le­dig­lich eine Steu­er­ent­las­tung i.H.v. 146,58 € für die in den Wech­sel­rich­tern ver­brauchte Strom­menge.

Das FG ur­teilte, die Kläge­rin habe einen An­spruch auf die Ent­las­tung von der Strom­steuer für die in den Trans­for­ma­ti­ons- und Um­span­nan­la­gen ver­brauchte Strom­menge. In die Begüns­ti­gung seien sol­che Ne­ben- und Hilfs­ein­rich­tun­gen ein­zu­be­zie­hen, ohne die eine Strom­er­zeu­gungs­an­lage nicht be­trie­ben wer­den könne. Auf die Re­vi­sion des Haupt­zoll­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Die Kläge­rin hat für die im Jahr 2013 in ih­ren Trans­for­ma­ti­ons- bzw. Um­span­nan­la­gen für die Trans­for­ma­tion des Nie­der­span­nungs-Wech­sel­stroms auf die für das öff­ent­li­che En­er­gie­ver­sor­gungs­netz er­for­der­li­che Mit­tel- bzw. Hoch­span­nung ver­brauch­ten Strom­men­gen kei­nen An­spruch auf Ent­las­tung von der Strom­steuer nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf An­trag eine Steu­er­ent­las­tung für nach­weis­lich nach § 3 StromStG ver­steu­er­ten Strom gewährt, der zur Strom­er­zeu­gung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ent­nom­men wurde. Ent­las­tungs­be­rech­tigt ist gem. § 12a Abs. 2 StromStV der­je­nige, der den Strom ent­nom­men hat. Zur Strom­er­zeu­gung ent­nom­men wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der u.a. in den Ne­ben- und Hilfs­an­la­gen ei­ner Strom­er­zeu­gungs­ein­heit ins­be­son­dere zur Was­ser­auf­be­rei­tung, Damp­fer­zeu­ger­was­ser­spei­sung, Frisch­luft­ver­sor­gung, Brenn­stoff­ver­sor­gung oder Rauch­gas­rei­ni­gung zur Er­zeu­gung von Strom im tech­ni­schen Sinne ver­braucht wird.

Der Wort­laut der Vor­schrift, die eine nicht als ab­schließend zu be­trach­tende Aufzählung von Ne­ben- und Hilfs­an­la­gen enthält, legt nahe, dass nur die Strom­men­gen von der Steuer be­freit sind, de­ren Ver­wen­dung in einem en­gen Zu­sam­men­hang mit der ei­gent­li­chen Strom­er­zeu­gung steht ("im tech­ni­schen Sinne"). Des­halb sind sol­che Ne­ben- und Hilfs­ein­rich­tun­gen in die Begüns­ti­gung mit ein­zu­be­zie­hen, ohne die eine Strom­er­zeu­gungs­an­lage nicht be­trie­ben wer­den kann.

Nicht der Strom­er­zeu­gung die­nen da­ge­gen An­la­gen, die bei iso­lier­ter Be­trach­tung des An­la­gen­be­triebs nicht er­for­der­lich sind, um die Strom­er­zeu­gung auf­recht­zu­er­hal­ten, de­nen also im Hin­blick auf die Strom­er­zeu­gung keine be­triebs­not­wen­dige Be­deu­tung zu­kommt. Letz­te­res be­trifft bei­spiels­weise An­la­gen zur Her­stel­lung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen (z.B. Bio­gas­an­la­gen), die zur Ver­strom­ung ein­ge­setzt wer­den sol­len (und An­la­gen zur Be­leuch­tung und Kli­ma­ti­sie­rung von So­zi­alräumen.

Die Steu­er­frei­heit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist darüber hin­aus auf die Er­zeu­gung von Strom be­schränkt. Trans­for­ma­ti­ons- und Um­span­nan­la­gen sind keine Ne­ben- und Hilfs­an­la­gen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV und der dort ver­brauchte Strom ist nicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Strom­steuer be­freit. Denn die Um­span­nung des zu­vor er­zeug­ten Stroms auf Mit­tel- bzw. Hoch­span­nung dient nicht mehr der Strom­er­zeu­gung, da der Steu­er­ge­gen­stand Strom nach ei­ner richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG spätes­tens mit der Her­stel­lung des Wech­sel­stroms vor­liegt und der Her­stel­lungs­pro­zess im tech­ni­schen Sinn da­mit ab­ge­schlos­sen ist. Die Verände­rung der Span­nung stellt le­dig­lich eine Wei­ter­ver­ar­bei­tung des Steu­er­ge­gen­stands dar, die als nach­ge­la­ger­ter Vor­gang nicht mehr der Strom­er­zeu­gung zu­zu­rech­nen ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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