Der Sachverhalt:
Der 1993 geborene Sohn der Klägerin absolvierte von August 2013 bis Januar 2016 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann bei der Sparkasse und diese schloss im Januar 2016 ab. Danach war er bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 absolvierte er den Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie NRW. Nach den Zulassungsbedingungen sind für das Studium u.a. ein Abschluss als Bank- bzw. Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.
Die Gründe:
Der Sohn der Klägerin befand sich ab Mai 2016 in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Die Banklehre und das anschließende Studium sind als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Das Studium zum Sparkassenfachwirt baut inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handelt sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulässt.
Der Sohn der Klägerin hat das Studium nur rd. drei Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung dafür beworben. Er befand sich daher von Februar bis April 2016 in einer für den Kindergeldbezug unschädlichen Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG von weniger als vier Monaten.
Eine Berücksichtigung des Sohns für die Kindergeldfestsetzung ist auch nicht gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ausgeschlossen. Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führt nicht zu einer Unterbrechung bzw. Zäsur der Ausbildung. Es handelt sich dabei vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit neben dem Studium.
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