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Steuerberatung

Stundung der Wegzugssteuer bei einem Wegzug in die Schweiz in Altfällen

Bei einem Weg­zug in die Schweiz vor dem 01.01.2022 ist ent­ge­gen der Re­ge­lung in § 6 Abs. 4 AStG a. F. die Weg­zugs­steuer von Amts we­gen dau­er­haft und zins­los zu stun­den. Al­ler­dings hin­dert dies nicht die Fest­set­zung der Steuer an sich.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 06.09.2023 (Az. I R 35/20) und ver­weist dazu auf das Ur­teil des EuGH vom 26.02.2019 (Rs. C-581/17 Wächt­ler), wo­nach die Stun­dungs­re­ge­lung in § 6 Abs. 4 AStG a. F. be­tref­fend Wegzüge in Dritt­staa­ten ge­gen das Freizügig­keits­ab­kom­men zwi­schen der EU und der Schweiz verstößt. Laut EuGH werde das im Freizügig­keits­ab­kom­men vor­ge­se­hene Nie­der­las­sungs­recht ver­letzt, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger, der sei­nen Wohn­sitz aus Deutsch­land in die Schweiz ver­la­gert, und des­halb die Weg­zugs­steuer auf Wert­zuwächse von Ge­sell­schafts­an­tei­len im Zeit­punkt der Wohn­sitz­ver­le­gung bzw. auf An­trag ge­streckt über ma­xi­mal fünf Jahre zu ent­rich­ten hat, während ein Steu­er­pflich­ti­ger, der sei­nen Wohn­sitz in­ner­halb Deutsch­lands ver­legt, erst im Zeit­punkt der Rea­li­sie­rung von Wert­zuwäch­sen der Be­steue­rung un­ter­liegt.

Auch wenn da­mit § 6 AStG a. F. gel­tungs­er­hal­tend mit der Maßgabe an­zu­wen­den ist, dass die Weg­zugs­steuer bis zum Zeit­punkt der Veräußerung der Ge­sell­schafts­an­teile zins­los von Amts we­gen zu stun­den ist, be­wirke - so der BFH - das Freizügig­keits­ab­kom­men nicht, dass die Fest­set­zung der Weg­zugs­steuer - wie vom Fi­nanz­ge­richt in ers­ter In­stanz ver­tre­ten - un­zulässig ist.

Hin­weis: Für Wegzüge ab 01.01.2022 ist in § 6 Abs. 4 AStG eine ein­heit­li­che Stun­dungs­re­ge­lung vor­ge­se­hen. So­wohl im Fall des Weg­zugs in einen an­de­ren EU-Mit­glied­staat als auch in einen Dritt­staat kann die Weg­zugs­steuer auf An­trag in sie­ben glei­chen Jah­res­beträgen ent­rich­tet wer­den, wo­bei re­gelmäßig eine Si­cher­heits­leis­tung ge­for­dert wird. Nach den Ausführun­gen des EuGH und des BFH, wo­nach die steu­er­li­chen Fol­gen des Weg­zugs­falls ins Aus­land mit dem Um­zug im In­land zu ver­glei­chen sind, könnte diese Re­ge­lung ge­gen EU-Recht ver­stoßen, da auch hier eine klare Schlech­ter­stel­lung zum In­lands­fall ge­ge­ben ist.

Mehr zur Frage, ob die Stun­dung der Weg­zugs­steuer aus eu­ro­pa­recht­li­chen Gründen stets zu gewähren sein könnte, le­sen Sie hier.

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