Mit Urteil vom 26.2.2019 (Rs. C-581/17, Wächtler) entschied der EuGH, dass die Sofortbesteuerung von Wertzuwächsen bei Anteilen i. S. v. § 17 EStG (§ 6 Abs. 1 AStG) im Fall des Wegzugs in die Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt und damit EU-rechtswidrig ist.
Das BMF weist nun die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 13.11.2019 an, die Stundung der Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 4 AStG nicht auf EU-Fälle zu beschränken, sondern auch bei Wegzug in die Schweiz zu gewähren. Konkret ist auf Antrag die Stundung
- in fünf gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen, die der Verzinsung nach § 234 AO unterliegen,
- ungeachtet dessen, ob die Sofortfälligkeit eine erhebliche Härte darstellen würde,
- ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint gefährdet.