deen

Rechtsberatung

Suchmaschinen: Begrenzung der Entfernung von Links auf EU-Gebiet

EuGH, C-507/17: Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.1.2019

Ge­ne­ral­an­walt Sz­punar hat dem EuGH vor­ge­schla­gen, die Ent­fer­nung von Links, die durch die Be­trei­ber von Such­ma­schi­nen vor­zu­neh­men ist, auf das Ge­biet der EU zu be­gren­zen. Bei ei­ner welt­wei­ten Ent­fer­nung von Links wären die Uni­ons­behörden nicht in der Lage, ein Recht auf Er­lan­gung von In­for­ma­tio­nen zu de­fi­nie­ren und näher zu be­stim­men, und sie könn­ten erst recht keine Abwägung zwi­schen ihm und den Grund­rech­ten auf Da­ten­schutz und auf Pri­vat­le­ben vor­neh­men.

Der Sach­ver­halt:

Mit Be­schluss vom 21.5.2015 for­derte die Präsi­den­tin des Na­tio­na­len Aus­schuss für In­for­ma­tik und Frei­heits­rechte, Frank­reich (CNIL) Google auf, in Fällen, in de­nen auf An­trag ei­ner natürli­chen Per­son aus der im An­schluss an eine an­hand ih­res Na­mens durch­geführte Su­che an­ge­zeig­ten Er­geb­nis­liste Links zu In­ter­net­sei­ten ent­fernt würden, die Ent­fer­nung die­ser Links auf alle Do­main­na­men-Er­wei­te­run­gen ih­rer Such­ma­schine zu er­stre­cken.

Google wei­gerte sich, die­ser Auf­for­de­rung nach­zu­kom­men, und be­schränkte sich dar­auf, die frag­li­chen Links bei Er­geb­nis­sen auf­grund von Such­vorgängen zu ent­fer­nen, bei de­nen Va­ri­an­ten ih­rer Such­ma­schine mit Do­main­na­men aus EU-Mit­glied­staa­ten ver­wen­det wur­den. Die CNIL hielt auch das von Google nach Ab­lauf der ihr ge­setz­ten Frist ergänzend vor­ge­schla­gene "Geoblo­cking" für un­zu­rei­chend, das darin be­steht, dass auf die durch eine Su­che an­hand des Na­mens ei­ner Per­son ge­ne­rier­ten Er­geb­nisse nicht mit­tels ei­ner dem Wohn­sitz­staat die­ser Per­son zu­zu­ord­nen­den IP-Adresse zu­ge­grif­fen wer­den kann, un­abhängig da­von, wel­che Va­ri­ante der Such­ma­schine bei der Su­che ver­wen­det wurde.

Im An­schluss an die Fest­stel­lung, dass Google der ge­nann­ten Auf­for­de­rung nicht frist­ge­recht nach­ge­kom­men sei, verhängte die CNIL mit Be­schluss vom 10.3.2016, der veröff­ent­licht wurde, ge­gen sie eine Sank­tion i.H.v. 100.000 €. Hier­ge­gen er­hob Google beim Staats­rat (Frank­reich) Klage auf Nich­ti­gerklärung die­ses Be­schlus­ses. Der Staats­rat setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH meh­rere Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:

Ge­ne­ral­an­walt Sz­punar schlägt dem EuGH vor, die Ent­fer­nung von Links, die durch die Be­trei­ber von Such­ma­schi­nen vor­zu­neh­men ist, auf das Ge­biet der EU zu be­gren­zen.

Die auf diese Rechts­sa­che an­wend­ba­ren Be­stim­mun­gen des Uni­ons­rechts (Richt­li­nie 95/46/EG) re­geln die Frage der räum­li­chen Be­gren­zung der Ent­fer­nung von Links nicht ausdrück­lich. Eine Dif­fe­ren­zie­rung an­hand des Or­tes, von dem aus die Su­che vor­ge­nom­men wird, ist je­doch ge­bo­ten. Da­bei soll­ten Such­vorgänge außer­halb des Ge­biets der EU nicht von der Ent­fer­nung von Links aus den Su­ch­er­geb­nis­sen be­trof­fen sein. Eine Aus­le­gung der Be­stim­mun­gen des Uni­ons­rechts, die so weit ist, dass sie Wir­kun­gen über die Lan­des­gren­zen der 28 Mit­glied­staa­ten hin­aus ent­fal­ten, ist da­her ab­zu­leh­nen. Zwar sind in be­stimm­ten den Bin­nen­markt be­tref­fen­den und klar ab­ge­grenz­ten Fällen, etwa im Be­reich des Wett­be­werbs­rechts oder des Mar­ken­rechts, ex­tra­ter­ri­to­riale Wir­kun­gen zulässig, doch ist das welt­weite und übe­rall in glei­cher Weise vor­han­dene In­ter­net sei­nem We­sen nach da­mit nicht ver­gleich­bar.

Das Grund­recht auf Ver­ges­sen­wer­den muss ge­gen das be­rech­tigte In­ter­esse der Öff­ent­lich­keit am Zu­gang zu den ge­such­ten In­for­ma­tio­nen ab­ge­wo­gen wer­den. Bei ei­ner welt­wei­ten Ent­fer­nung von Links wären die Uni­ons­behörden nicht in der Lage, ein Recht auf Er­lan­gung von In­for­ma­tio­nen zu de­fi­nie­ren und näher zu be­stim­men, und sie könn­ten erst recht keine Abwägung zwi­schen ihm und den Grund­rech­ten auf Da­ten­schutz und auf Pri­vat­le­ben vor­neh­men. Hinzu kommt, dass ein sol­ches In­ter­esse der Öff­ent­lich­keit am Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen zwangsläufig je nach sei­ner geo­gra­fi­schen Ver­or­tung von Dritt­staat zu Dritt­staat va­ri­iert. Wäre eine welt­weite Ent­fer­nung von Links möglich, bestünde die Ge­fahr, dass Per­so­nen in Dritt­staa­ten am Zu­gang zu den In­for­ma­tio­nen ge­hin­dert wer­den und dass die Dritt­staa­ten im Ge­gen­zug Per­so­nen aus den Staa­ten der Union am Zu­gang zu den In­for­ma­tio­nen hin­dern.

Al­ler­dings ist es auch nicht gänz­lich aus­zu­schließen, dass der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen ver­pflich­tet wer­den kann, Links welt­weit zu ent­fer­nen; der Sach­ver­halt der vor­lie­gen­den Rechts­sa­che recht­fer­tigt dies aber nicht. Der EuGH sollte da­her fest­stel­len, dass der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine in Fällen, in de­nen er einem An­trag auf Ent­fer­nung von Links statt­gibt, nicht ver­pflich­tet ist, dies bei al­len Do­main­na­men sei­ner Such­ma­schine zu tun, mit der Folge, dass die strei­ti­gen Links nicht mehr an­ge­zeigt wer­den, un­abhängig da­von, von wel­chem Ort aus die Su­che nach dem Na­men des An­trag­stel­lers durch­geführt wird. Al­ler­dings muss der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine, so­bald fest­ge­stellt wor­den ist, dass es ein Recht auf die Ent­fer­nung von Links in­ner­halb der Union gibt, alle ihm zur Verfügung ste­hen­den Maßnah­men er­grei­fen, um im Ge­biet der EU für ihre wirk­same und vollständige Ent­fer­nung zu sor­gen. Da­bei muss er auch auf die Tech­nik des "Geoblo­cking" der einem der Mit­glied­staa­ten zu­zu­ord­nen­den IP-Adres­sen zurück­grei­fen, un­abhängig da­von, wel­chen Do­main­na­men der die Su­che durchführende In­ter­net­nut­zer ver­wen­det.

Link­hin­weis:

nach oben