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Steuerberatung

„Switch over“-Klausel bei ausländischen Betriebsstätteneinkünften

Steht die An­wen­dung der Frei­stel­lungs­me­thode bei Be­triebsstätten­einkünf­ten nach dem an­zu­wen­den­den DBA un­ter einem Ak­ti­vitätsvor­be­halt, ist die An­rech­nungs­me­thode un­ge­ach­tet der in § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG vor­ge­se­he­nen Rück­aus­nahme her­an­zu­zie­hen.

Im Streit­fall hatte eine im In­land ansässige GmbH Be­triebsstätten in Russ­land und Rumänien. Dort wur­den in ei­ge­nen Ge­schäftsräumen und mit ei­ge­nem Per­so­nal Con­sul­ting­leis­tun­gen er­bracht, wo­bei auch der be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter der GmbH in den Be­triebsstätten tätig war. Laut den Re­ge­lun­gen der DBA mit Russ­land und Rumänien sind zwar dor­tige Be­triebsstätten­ge­winne von der deut­schen Steuer aus­ge­nom­men, al­ler­dings nur wenn nach­ge­wie­sen wird, dass die Brut­to­erträge der Be­triebsstätten aus­schließlich oder fast aus­schließlich aus ak­ti­ven Tätig­kei­ten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG er­zielt wer­den („Switch over“-Klau­sel mit Ak­ti­vitätsvor­be­halt).

Der BFH kommt in sei­nem Ur­teil vom 03.07.2024 (Az. I R 4/21) zu dem Er­geb­nis, dass durch die Tätig­kei­ten des be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ters der GmbH in den Be­triebsstätten keine ak­ti­ven Dienst­leis­tun­gen i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG, son­dern pas­sive Tätig­kei­ten i. S. d. Aus­nahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG vor­lie­gen. Da­mit komme nach den DBA-Re­ge­lun­gen nicht die Frei­stel­lungs- son­dern die An­rech­nungs­me­thode zur An­wen­dung.

Da der Wech­sel der Frei­stel­lungs- zur An­rech­nungs­me­thode da­mit be­reits we­gen des ab­kom­mens­recht­li­chen Ak­ti­vitätsvor­be­halts voll­zo­gen wurde, sei § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG nicht an­zu­wen­den, der ebenso einen sol­chen Wech­sel bei pas­si­ven Be­triebsstätten­einkünf­ten vor­sieht. Man­gels An­wen­dung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG laufe da­mit die Rück­aus­nahme in § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG ins Leere, wo­nach bei ausländi­schen Be­triebsstätten mit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG ak­ti­ven Einkünf­ten den­noch die Frei­stel­lungs­me­thode an­zu­wen­den wäre.

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