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Rechtsberatung

Tägliche Ruhezeit unabhängig von wöchentlicher Ruhezeit

Die tägli­che Ru­he­zeit und die wöchent­li­che Ru­he­zeit stel­len zwei au­to­nome Rechte dar. Laut EuGH müssen die da­nach je­weils vor­ge­schrie­be­nen Zei­ten un­abhängig von­ein­an­der ein­ge­hal­ten wer­den.

Im Streit­fall un­ga­ri­sches Recht be­tref­fend gewährte der Ar­beit­ge­ber einem Lokführer eine wöchent­li­che Min­de­stru­he­zeit von 42 Stun­den. Diese lag deut­lich höher als die nach der Ar­beits­zeit­richt­li­nie vor­ge­ge­be­nen 24 Stun­den. Al­ler­dings gewährte der Ar­beit­ge­ber keine tägli­che Ru­he­zeit, wenn er dem Ar­beit­neh­mer die wöchent­li­che Ru­he­zeit oder Ur­laub gewährte. Da­mit han­delte der Ar­beit­ge­ber so, als sei die tägli­che Ru­he­zeit Teil der wöchent­li­chen Ru­he­zeit.

Der EuGH stellte in sei­nem Ur­teil vom 02.03.2023 (Rs. C-477/21, NZA 2023, S. 349) klar, dass die tägli­che Ru­he­zeit nicht Teil der wöchent­li­chen Ru­he­zeit ist, son­dern zu die­ser hin­zu­kommt, auch wenn sie die­ser un­mit­tel­bar vor­aus­geht. Er begründet dies da­mit, dass mit bei­den Ru­he­zei­ten un­ter­schied­li­che Ziele ver­folgt wer­den. Über die tägli­che Ru­he­zeit könne sich der Ar­beit­neh­mer nach ei­ner Ar­beits­pe­riode aus sei­ner Ar­beits­um­ge­bung zurück­zie­hen. Über die wöchent­li­che Ru­he­zeit könne er sich aus­ru­hen.

Hin­weis: Laut EuGH würde der An­spruch auf die tägli­che Ru­he­zeit aus­gehöhlt, wenn sie bei der In­an­spruch­nahme der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit wegfällt. Dies er­gebe sich aus der Art. 5 der Ar­beits­zeit­richt­li­nie, wo­nach je­dem Ar­beit­neh­mer pro Sie­ben­ta­ges­zeit­raum eine kon­ti­nu­ier­li­che Min­de­stru­he­zeit von 24 Stun­den zuzüglich der tägli­chen Ru­he­zeit von elf Stun­den gemäß Art. 3 der Richt­li­nie zu gewähren ist. Hieran ändere sich da­durch nichts, dass der Lokführer von sei­nem Ar­beit­ge­ber so­gar eine längere Ru­he­zeit be­kommt als nach der Richt­li­nie vor­ge­ge­ben. Denn eine güns­ti­gere Re­ge­lung könne dem Ar­beit­neh­mer nicht an­dere Rechte neh­men, ins­be­son­dere nicht das Recht auf tägli­che Ru­he­zeit. Da­her müsse die tägli­che Ru­he­zeit un­abhängig von der Dauer der in der an­wend­ba­ren na­tio­na­len Re­ge­lung vor­ge­se­he­nen wöchent­li­chen Ru­he­zeit gewährt wer­den.

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