Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bis Juli 1994 Afrikanistik und Chemie studiert. Im August 1996 schloss er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann ab. Daraufhin folgten einige Festeinstellungen, zuletzt für eine internationale Personalberatungsfirma. Im November 2005 machte der Kläger sich als Personalberater selbständig. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte er die Einkünfte aus der Personalberatung jeweils als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und wurde für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hielt dagegen, dass er nicht für die Vermittlung bezahlt werde, sondern für die Beratung in Personalangelegenheiten. Sollte diese nicht erfolgreich sein, erhalte er gleichwohl sein Beraterhonorar. Die Personalberatung sei diffiziler und beratungsintensiver als die Arbeitsvermittlung. Ein Personalberater handele im Auftrag des Kunden, während ein Arbeitsvermittler zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehe. Er führe somit eine sonstige selbständige Tätigkeit aus. Diese setze nicht zwingend ein Studium voraus. Außerdem seien in den Vorjahren keine gewerblichen Einkünfte festgestellt worden, so dass die Grundlage fehle, nun plötzlich nach vielen Jahren rückwirkend Gewerbesteuer festzusetzen.
Das FG wies die gegen die Gewerbesteuermessbescheide ergangene Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt war zu Recht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers als Personalberater in den Streitjahren der Gewerbesteuer unterlag.
Angesichts der Art und des Umfangs seiner Tätigkeit als Personalberater steht fest, dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG auf einer selbständigen, nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beruhen, die über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Soweit zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausgeübt hat, sieht es der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als erwiesen an, dass die Tätigkeit des Klägers als Personalberater als freiberuflich zu qualifizieren ist.
Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Der Kläger hatte in den Streitjahren 2007 bis 2011 keinen Katalogberuf ausgeübt. Seine Tätigkeit als Personalberater stellt auch keinen einem beratenden Volks- oder Betriebswirt ähnlichen Beruf dar. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Die fachfremden Gebiete der Afrikanistik und Chemie, die Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann sowie das zweisemestrige Studium der Betriebswirtschaft reichten hierfür nicht aus.
Letztendlich zielt die Tätigkeit des Klägers auf eine erfolgreiche Personalvermittlung ab und stellt sich damit als maklerähnlich und somit gewerblich dar. Das Finanzamt war auch weder aus verfahrensrechtlichen Gründen noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen für die Streitjahre 2007 bis 2011 gehindert.
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