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Steuerberatung

Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer

FG Köln 26.7.2017, 3 K 1384/14

Die Fest­stel­lungs­last für das Vor­lie­gen ei­nes freien Be­rufs trägt der Steu­er­pflich­tige. Die Tätig­keit als Per­so­nal­be­ra­ter zielt auf eine Per­so­nal­ver­mitt­lung ab und ist mak­lerähn­lich und so­mit ge­werb­lich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte bis Juli 1994 Afri­ka­nis­tik und Che­mie stu­diert. Im Au­gust 1996 schloss er eine Aus­bil­dung zum Groß- und Außenhan­dels­kauf­mann ab. Dar­auf­hin folg­ten ei­nige Fest­ein­stel­lun­gen, zu­letzt für eine in­ter­na­tio­nale Per­so­nal­be­ra­tungs­firma. Im No­vem­ber 2005 machte der Kläger sich als Per­so­nal­be­ra­ter selbständig. In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen erklärte er die Einkünfte aus der Per­so­nal­be­ra­tung je­weils als Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit und wurde für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2005 bis 2010 ent­spre­chend zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt.

Das Fi­nanz­amt ge­langte bei der Be­ar­bei­tung der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2011 zu der Auf­fas­sung, dass es sich bei der Tätig­keit als Per­so­nal­be­ra­ter um eine ge­werb­li­che Tätig­keit han­delte und for­derte den Kläger zur Ab­gabe von Ge­wer­be­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2007 bis 2011 auf, was der Kläger aber nicht tat. Im Mai 2013 setzte das Fi­nanz­amt für das Streit­jahr 2011 erst­ma­lig einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag fest. Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide für die Streit­jahre 2007 bis 2010 folg­ten.

Der Kläger hielt da­ge­gen, dass er nicht für die Ver­mitt­lung be­zahlt werde, son­dern für die Be­ra­tung in Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten. Sollte diese nicht er­folg­reich sein, er­halte er gleich­wohl sein Be­ra­ter­ho­no­rar. Die Per­so­nal­be­ra­tung sei dif­fi­zi­ler und be­ra­tungs­in­ten­si­ver als die Ar­beits­ver­mitt­lung. Ein Per­so­nal­be­ra­ter han­dele im Auf­trag des Kun­den, während ein Ar­beits­ver­mitt­ler zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber stehe. Er führe so­mit eine sons­tige selbständige Tätig­keit aus. Diese setze nicht zwin­gend ein Stu­dium vor­aus. Außer­dem seien in den Vor­jah­ren keine ge­werb­li­chen Einkünfte fest­ge­stellt wor­den, so dass die Grund­lage fehle, nun plötz­lich nach vie­len Jah­ren rück­wir­kend Ge­wer­be­steuer fest­zu­set­zen.

Das FG wies die ge­gen die Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide er­gan­gene Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Tätig­keit des Klägers als Per­so­nal­be­ra­ter in den Streit­jah­ren der Ge­wer­be­steuer un­ter­lag.

An­ge­sichts der Art und des Um­fangs sei­ner Tätig­keit als Per­so­nal­be­ra­ter steht fest, dass die aus die­ser Tätig­keit er­ziel­ten Ein­nah­men i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG auf ei­ner selbständi­gen, nach­hal­ti­gen und mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht un­ter­nom­me­nen Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr be­ru­hen, die über den Rah­men ei­ner pri­va­ten Vermögens­ver­wal­tung hin­aus­geht. So­weit zwi­schen den Be­tei­lig­ten al­lein strei­tig ist, ob der Kläger in den Streit­jah­ren eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausgeübt hat, sieht es der Se­nat nach dem Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens nicht i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als er­wie­sen an, dass die Tätig­keit des Klägers als Per­so­nal­be­ra­ter als frei­be­ruf­lich zu qua­li­fi­zie­ren ist.

Da auch der freie Be­ruf grundsätz­lich die Merk­male ei­nes Ge­wer­be­be­triebs (Nach­hal­tig­keit, Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr) erfüllt und er der Ge­wer­be­steu­er­pflicht nur dann nicht un­ter­liegt, wenn er die Merk­male des § 18 EStG auf­weist, trägt die Fest­stel­lungs­last für das Vor­lie­gen ei­nes freien Be­rufs der Steu­er­pflich­tige. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gehören zu der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit die selbständig ausgeübte wis­sen­schaft­li­che, künst­le­ri­sche, schrift­stel­le­ri­sche, un­ter­rich­tende oder er­zie­he­ri­sche Tätig­keit, die selbständige Be­rufstätig­keit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechts­anwälte, No­tare, Pa­ten­tanwälte, Ver­mes­sungs­in­ge­nieure, In­ge­nieure, Ar­chi­tek­ten, Han­del­sche­mi­ker, Wirt­schaftsprüfer, Steu­er­be­ra­ter, be­ra­ten­den Volks- und Be­triebs­wirte, ver­ei­dig­ten Buchprüfer, Steu­er­be­vollmäch­tig­ten, Heil­prak­ti­ker, Den­tis­ten, Kran­ken­gym­nas­ten, Jour­na­lis­ten, Bild­be­richt­er­stat­ter, Dol­met­scher, Über­set­zer, Lot­sen und ähn­li­cher Be­rufe.

Der Kläger hatte in den Streit­jah­ren 2007 bis 2011 kei­nen Ka­ta­log­be­ruf ausgeübt. Seine Tätig­keit als Per­so­nal­be­ra­ter stellt auch kei­nen einem be­ra­ten­den Volks- oder Be­triebs­wirt ähn­li­chen Be­ruf dar. Verfügt der Steu­er­pflich­tige nicht über einen Ab­schluss als Ab­sol­vent ei­ner Hoch­schule (Di­plom), Fach­hoch­schule (Di­plom/gra­du­ier­ter Be­triebs­wirt) oder Fach­schule (staat­lich geprüfter Be­triebs­wirt), muss er eine ver­gleich­bare Tiefe und Breite sei­ner Vor­bil­dung nach­wei­sen. Die­sen Nach­weis kann der Au­to­di­dakt durch Be­lege über eine er­folg­rei­che Teil­nahme an Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder ein Selbst­stu­dium, an­hand prak­ti­scher Ar­bei­ten oder durch eine Art Wis­sen­sprüfung führen. Die fach­frem­den Ge­biete der Afri­ka­nis­tik und Che­mie, die Aus­bil­dung zum Groß- und Ein­zel­han­dels­kauf­mann so­wie das zwei­se­mest­rige Stu­dium der Be­triebs­wirt­schaft reich­ten hierfür nicht aus.

Letzt­end­lich zielt die Tätig­keit des Klägers auf eine er­folg­rei­che Per­so­nal­ver­mitt­lung ab und stellt sich da­mit als mak­lerähn­lich und so­mit ge­werb­lich dar. Das Fi­nanz­amt war auch we­der aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen noch nach dem Grund­satz von Treu und Glau­ben an der Fest­set­zung von Ge­wer­be­steu­er­mess­beträgen für die Streit­jahre 2007 bis 2011 ge­hin­dert.

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