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Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben stellt kein Ausbildungsverhältnis dar

FG Münster 12.9.2014, 4 K 2950/13 Kg

Für ein Kind, das nach ab­ge­schlos­se­nem Stu­dium einem Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben nach­geht und voll­schich­tig als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an der Uni­ver­sität be­schäftigt ist, be­steht grundsätz­lich kein An­spruch auf Kin­der­geld. Es muss eine enge in­halt­li­che Ver­flech­tung zwi­schen Aus­bil­dung und Er­werbstätig­keit be­ste­hen, die über bloße Syn­er­gie­ef­fekte hin­aus­geht.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn des Klägers war nach Ab­schluss sei­nes Lehr­amts­stu­di­ums im No­vem­ber 2011 mit dem ers­ten Staats­ex­amen mit ei­ner vollen Stelle als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an der Uni­ver­sität be­schäftigt. Die Stelle war be­fris­tet vom 16.7.2012 bis zum 15.5.2013. Da­ne­ben ging er einem Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben nach, wozu ihm laut An­stel­lungs­ver­trag im Rah­men sei­ner Dienst­auf­ga­ben aus­rei­chend Ge­le­gen­heit ge­ge­ben wurde. Die Pro­mo­tion ist noch nicht ab­ge­schlos­sen.

Die Fa­mi­li­en­kasse gewährte dem Kläger zunächst Kin­der­geld für sei­nen Sohn. Diese Kin­der­geld­fest­set­zung hob die Behörde mit Wir­kung zum 1.8.2012 auf. Der Kläger ver­langte die Fort­zah­lung des Kin­der­gel­des bis ein­schließlich No­vem­ber 2012, da die Tätig­keit für die Uni­ver­sität ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis im Hin­blick auf das Be­rufs­ziel Hoch­schul­leh­rer dar­stelle. Hierfür seien so­wohl der Ab­schluss der Pro­mo­tion als auch der In­halt sei­ner Tätig­kei­ten - wie etwa das Ab­hal­ten von Lehr­ver­an­stal­tun­gen - zwin­gend er­for­der­lich.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger stand für den Streit­zeit­raum Au­gust bis No­vem­ber 2012 kein Kin­der­geld für sei­nen Sohn zu.

Der Sohn des Klägers hatte sich zwar im strei­ti­gen Zeit­raum auf­grund des Pro­mo­ti­ons­vor­ha­bens in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung be­fun­den. Al­ler­dings war der Kin­der­geld­an­spruch aus­ge­schlos­sen, weil er be­reits durch das er­ste Staats­ex­amen eine Erst­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hatte und ei­ner Er­werbstätig­keit mit ei­ner Wo­chen­ar­beits­zeit von mehr als 20 Stun­den nach­ging.

Die Tätig­keit als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter stellte zu­dem kein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis dar, weil kein hin­rei­chen­der sach­li­cher Zu­sam­men­hang zum Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben be­stand. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, dass die Pro­mo­tion durch den Ar­beit­ge­ber gefördert wird und die Tätig­keit für das Aus­bil­dungs­ziel nütz­lich ist. Viel­mehr muss eine enge in­halt­li­che Ver­flech­tung zwi­schen Aus­bil­dung und Er­werbstätig­keit be­ste­hen, die über bloße Syn­er­gie­ef­fekte hin­aus­geht.

Die im Rah­men des Dienst­verhält­nis­ses zu er­le­di­gen­den Auf­ga­ben dien­ten al­ler­dings in ers­ter Li­nie dem Lehr­be­trieb der Uni­ver­sität. Der Um­stand, dass der Sohn des Klägers eine Lauf­bahn als Hoch­schul­leh­rer an­strebt, ist nicht von Be­deu­tung, da es al­lein auf die kon­krete Aus­ge­stal­tung des Dienst­verhält­nis­ses an­kommt. Der Se­nat hat al­ler­dings we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Wie der Be­griff des Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis­ses im Rah­men der Neu­re­ge­lung in § 32 Abs. 4 S. 3 EStG zu ver­ste­hen ist, be­trifft eine Viel­zahl von Fällen und ist bis­her - so­weit er­sicht­lich - höchstrich­ter­lich noch nicht geklärt.

Link­hin­weis:

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