Der Sachverhalt:
Der Gesellschaftsvertrag (Ges\/) enthält u.a. eine Bestimmung zur Tätigkeitsvergütung des Klägers. Danach erhält dieser für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine Gewinntantieme von 10 %. Falls die monatliche Tantieme weniger als 5.000 € beträgt, wird mindestens 5.000 € als Vergütung gezahlt. Die Differenz wird mit eventuellen höheren Tantiemen der Folgemonate wieder ausgeglichen. Die Vergütungen sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln. Aufgrund mündlicher Vereinbarung wurde die Tätigkeitsvergütung im Juni 2011 auf jährlich 100.000 € angehoben.
Das Finanzamt ordnete die Tätigkeitsvergütung für das Streitjahr 2010 nach Ergehen des negativen Feststellungsbescheides für die GbR als Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ein. Der Kläger machte hingegen geltend, bei den Tätigkeitsvergütungen handele es sich um einen Vorabgewinn, zusätzlich zum 10%igen Gewinnanteil. Der GesV spreche von einer "Gewinntantieme", die somit nur im Fall des Gewinns zu zahlen sei. Anders als bei einer Sondervergütung dürfe der Kläger die "Tantieme" nicht behalten, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht erwartungsgemäß positiv entwickle.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der GbR zutreffend bei dessen Einkommensteuerveranlagung erfasst. Die Tätigkeitsvergütung begründet beim Kläger keinen Vorabgewinn, sondern stellt eine Sondervergütung dar.
Für letzteres spricht bereits der Wortlaut der Regelung im GesV "Gewinnanteile und Tätigkeitsvergütungen". Dieser stellt beide Einnahmeformen als sich gegenseitig ausschließend oder jedenfalls abgrenzend gegenüber. Zudem ist die Zahlung tatsächlich nicht wie eine Gewinntantieme, sondern gewinnunabhängig erfolgt. Der Vertrag sieht vor, dass "mindestens" 5.000 € als Vergütung geschuldet sind - also entgegen der Bezeichnung "Gewinn"tantieme auch bei Verlusten der GbR.
Zwar muss nach dem weiteren Inhalt der Regelung die Differenz (Überzahlung) mit eventuellen höheren Tantiemen der Folgemonate wieder ausgeglichen werden. Indes erfolgte die Verbuchung der Beträge auf dem Privatkonto des Klägers (nicht auf dessen Kapitalkonto), und zwar zunächst als Einlagen des Klägers und sodann, nach Auszahlung, wieder als dortige Entnahme. Per Saldo ergab sich also weder auf dem Kapital- noch auf dem Privatkonto des Klägers eine Auswirkung in Gestalt der Tätigkeitsvergütung. Eine Rückzahlungspflicht für vorab möglicherweise überhöht gezahlte Beträge folgt damit - entgegen dem Klagevorbringen - auch nicht etwa spätestens über dessen Verpflichtung zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos bei Auflösung der GbR.
Außerdem handelte es sich bei der Tätigkeitsvergütung um Werbungskosten der GbR. Als solche hatte die Gesellschaft sie auch fortlaufend über Jahre hinweg verbucht und steuerlich erklärt. Der Klagevortrag, dies sei irrtümlich erfolgt, ist aus Sicht des Senats nicht überzeugend. Die (originäre) Tätigkeit des Klägers selbst, für die er vergütet worden ist, stellt sich steuerlich als selbständige Tätigkeit dar und nicht als eine Art Nebeneinkünfte i.S.v. § 20 EStG. Abgesehen von der Subsidiarität der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 8 EStG setzt der Kläger als für die GbR tätig werdende Person insoweit kein (persönlich) eigenes Kapitalvermögen zur Einkünfteerzielung ein, sondern arbeitet mit dem Vermögen der Gesellschaft. Zweck und Ziel seiner Tätigkeit sind das Verdienen der schuldrechtlich vereinbarten Vergütung und die Mehrung des Kapitals der GbR, deren Vermögen er somit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG verwaltet.
Da die Frage der steuerlichen Einordnung von Sondervergütungen wegen Tätigkeiten für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.
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