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TAN-Eingabe bei Online-Banking: Überprüfung von Betrag und Ziel-IBAN

OLG Oldenburg 21.8.2018, 8 U 163/17

Der Bank­kunde muss beim On­line-Ban­king vor je­der TAN-Ein­gabe den auf dem Mo­bil­te­le­fon an­ge­zeig­ten Über­wei­sungs­be­trag und die dort eben­falls ge­nannte Ziel-IBAN überprüfen. Wenn er dies un­terlässt, ist das als grob fahrlässig an­zu­se­hen und er ist selbst für den Ver­lust sei­nes Gel­des ver­ant­wort­lich.

Der Sach­ver­halt:

Der kla­gende Bank­kunde hatte sich einen sog. Ban­king-Tro­ja­ner ein­ge­fan­gen. Die­ser for­derte ihn - ver­meint­lich von der On­line­ban­king-Seite sei­ner Bank aus - auf, zur Einführung ei­nes neuen Ver­schlüsse­lungs­al­go­rith­mus eine Testüber­wei­sung vor­zu­neh­men und mit sei­ner TAN (Trans­ak­ti­ons­num­mer), die er per Mo­bil­te­le­fon er­hal­ten habe, zu bestäti­gen. In der Über­wei­sungs­maske stand in den Fel­dern "Name", "IBAN" und "Be­trag" je­weils das Wort "Mus­ter". Der Kläger bestätigte diese ver­meint­li­che Testüber­wei­sung mit der ihm über­sand­ten TAN. Tatsäch­lich er­folgte dann aber eine echte Über­wei­sung auf ein pol­ni­sches Konto über 8.000 €.

Der Kläger ver­langte die­sen Be­trag von der be­klag­ten Bank zurück. Diese wei­gerte sich und auch seine Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte kei­nen An­spruch auf Rücker­stat­tung der 8.000 €, denn er hatte grob fahrlässig ge­gen die Ge­schäfts­be­din­gun­gen der Bank ver­stoßen.

In den Vor­schrif­ten ist nämlich ausdrück­lich vor­ge­se­hen, dass der Kunde bei der Über­mitt­lung sei­ner TAN die Über­wei­sungs­da­ten, die in der SMS er­neut mit­ge­teilt wer­den, noch ein­mal kon­trol­lie­ren muss. Dies hatte der Kläger al­ler­dings nicht ge­tan. Er hatte le­dig­lich auf die TAN ge­ach­tet und diese in die Com­pu­ter­maske ein­ge­tippt. An­de­ren­falls hätte es ihm auf­fal­len müssen, dass er eine Über­wei­sung zu ei­ner pol­ni­schen IBAN frei­ge­ge­ben hatte.

Der Kunde muss vor je­der TAN-Ein­gabe den auf dem Mo­bil­te­le­fon an­ge­zeig­ten Über­wei­sungs­be­trag und die dort eben­falls ge­nannte Ziel-IBAN überprüfen. Wenn er dies un­terlässt, ist das als grob fahrlässig an­zu­se­hen. Der Kläger hätte außer­dem be­reits auf­grund der völlig unübli­chen Auf­for­de­rung zu ei­ner Testüber­wei­sung miss­traui­sch wer­den müssen. Hinzu kam, dass die Bank auf ih­rer Log-In-Seite vor der­ar­ti­gen Betrüge­reien warnt und dar­auf hin­weist, dass sie nie­mals zu "Testüber­wei­sun­gen" auf­for­dere. In­fol­ge­des­sen war der Kläger selbst für den Ver­lust sei­nes Gel­des ver­ant­wort­lich.
 

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