Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 23.02.2021 (Az. B 12 R 21/18 R) klar, dass ein sozialversicherungspflichtiges der Beitragspflicht unterliegendes Entgelt vorliegt, wenn die Arbeitsvertragsparteien ein neues Entgeltmodell vereinbaren, bei dem u. a. Tankgutscheine zur teilweisen Kompensation eines Entgeltverzichts gewährt wurden. Dazu führt das BSG aus, dass diese Leistungen kausal mit den Beschäftigungen verknüpft und somit nicht als zusätzliche Einnahmen von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen seien.
Hinweis: Auch seien die Tankgutscheine nicht als nicht beitragspflichtiger Sachbezug anzusehen, da der Arbeitgeber mit den auf einen konkreten Geldbetrag von 40 Euro ausgestellten Gutscheinen nach wie vor eine Geldleistung geschuldet habe, die lediglich mit dem Kraftstofferwerb verknüpft war.