In seinem Urteil vom 15.1.2019 (Az. VIIIR 24/15) führt der BFH aus, dass zwar ein im Rahmen der Realteilung einer Personengesellschaft ausgelöster Aufgabegewinn grundsätzlich nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt ist. Zu einem anderen Ergebnis kommt der BFH jedoch im Streitfall, in dem die Verwertung der durch die Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter im Rahmen eines zweistufigen Vorgehens erfolgte.
Eine freiberuflich tätige Sozietät wurde durch Realteilung in der Weise aufgelöst, dass ihr Vermögen auf mehrere Nachfolgegesellschaften übertragen wurde. Der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft. Er schied jedoch unmittelbar nach der Gesellschaftsgründung gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft aus.
Der BFH versagte die Tarifbegünstigung des auf den Kläger entfallenden Aufgabegewinns aus der Sozietät. Hierzu hätte er alle auf ihn entfallenden stillen Reserven zusammengeballt und in einem wirtschaftlichen Vorgang vollständig aufdecken sowie zudem die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner freiberuflichen Tätigkeit aufgeben müssen. Zumindest sei letztere Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Kläger die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen zuerst auf eine Gesellschaft überleitet und dann dort verwertet.