Laut BFH-Urteil vom 02.12.2021 (Az. VI R 23/19, DStR 2022, S. 610) handelte es sich bei einer Auszahlung von Überstunden, die sich im Streitfall über einen Zeitraum von drei Jahren angesammelt hatten, um außerordentliche Einkünfte, auf die die Tarifermäßigung in Form der sog. Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt. Dadurch ergibt sich durch den progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifs in gewissen Umfang eine geringere Steuerbelastung.
Damit stellt der BFH klar, dass Lohnnachzahlungen für vorangegangene Veranlagungszeiträume sowie veranlagungszeitraumübergreifend geleistete Überstundenvergütungen als Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. der Tarifermäßigungsnorm des § 34 EStG anzusehen sind.
Hinweis: Da die Überstunden im Streitfall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten waren, lagen für den BFH auch wirtschaftliche Gründe für die Zusammenballung der Auszahlungen vor.