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Steuerberatung

Tatsächliche Verständigung: Schätzung darüber hinausgehender Umsätze?

FG Münster v. 16.5.2019 - 5 K 1303/18 U

Die Bin­dungs­wir­kung ei­ner tatsäch­li­chen Verständi­gung tritt für die von ihr er­fass­ten Ab­re­den ein. Was ein­ver­nehm­li­cher In­halt der tatsäch­li­chen Verständi­gung ist, muss nach all­ge­mei­nen Aus­le­gungs­re­geln er­mit­telt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt ein Un­ter­neh­men auf den Ge­bie­ten des Rei­se­ge­wer­bes, des ge­werb­li­chen Güter­kraft­ver­kehrs so­wie der Fahr­zeug­auf­be­rei­tung. Ihm ist die Be­steue­rung sei­ner Umsätze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ge­neh­migt wor­den. Im Au­gust 2015 fand beim Kläger eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung statt, die nach ei­ner Prüfungs­er­wei­te­rung auch den Zeit­raum 2013 um­fasste. Im Juni 2016 wurde durch das Straf­aFA ge­gen den Kläger ein Straf­ver­fah­ren u.a. we­gen Ab­gabe un­rich­ti­ger Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen I/2013 bis I/2016 ein­ge­lei­tet. Ab­schließend fand im Ja­nuar 2018 eine Schluss­be­spre­chung zur Um­satz­steu­er­son­derprüfung in den Diensträumen des Haupt­zoll­amts, Fi­nanz­kon­trolle Schwarz­ar­beit (FKS) statt.

Im Rah­men die­ser Schluss­be­spre­chung er­folgte eine tatsäch­li­che Verständi­gung. Diese lau­tete für den Zeit­raum 2013 da­hin, dass für den Spe­di­ti­ons­teil eine Zu­schätzung von Umsätzen i.H.v. 30.000 € zzgl. 5.700 € Um­satz­steuer (19 %) und für den übri­gen ge­werb­li­chen Teil (An- und Ver­kauf von Obst und Gemüse) eine Zu­schätzung von Umsätzen i.H.v. 5.000 € zzgl. 350 € Um­satz­steuer (7 %) vor­ge­nom­men wer­den. Das Pro­to­koll über die tatsäch­li­che Verständi­gung ist vom Kläger persönlich und der Sach­ge­biets­lei­te­rin des Fi­nanz­am­tes un­ter­zeich­net wor­den.

Der Prüfer hatte fest­ge­stellt, dass bei Aus­wer­tung der Bank­un­ter­la­gen Geld­eingänge (für 2013: 19.870,17 €) zu ver­zeich­nen seien, die er der Buchführung nicht habe zu­ord­nen können. Diese Beträge seien noch der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen. Im Prüfungs­be­richt hieß es zu­dem, dass die Werte hin­sicht­lich der Zu­schätzung in Rah­men ei­ner tatsäch­li­chen Verständi­gung ver­ein­bart wor­den wa­ren. Hier­ne­ben stellte der Prüfer fest, dass der Kläger in sei­nen Vor­an­mel­dun­gen bzw. Jah­res­erklärun­gen für die Jahre 2013-2016 Vor­steu­ern aus Schein­rech­nun­gen gel­tend ge­macht habe, die zu ver­sa­gen seien. Schließlich sei die Vor­steuer für einen 2015 er­wor­be­nen, auf den Sohn des Klägers zu­ge­las­se­nen und laut Ver­si­che­rungs­schein aus­schließlich pri­vat ge­nutz­ten BMW 530 D zu ver­sa­gen, weil der PKW nicht für das Un­ter­neh­men des Klägers be­zo­gen wor­den sei.

Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin einen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid für 2013. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt.

Die Gründe:
das Fi­nanz­amt hat nach der bin­den­den tatsäch­li­chen Verständi­gung aus Ja­nuar 2018 zwar zu Recht Um­satz­zu­schätzun­gen i.H.v. 30.000 € zzgl. 5.700 € Um­satz­steuer (19 %) und i.H.v. 5.000 € zzgl. 350 € Um­satz­steuer (7 %) vor­ge­nom­men. Hier­ne­ben war je­doch kein Raum für die Berück­sich­ti­gung wei­te­rer Umsätze, die sich für den Prüfer nach Aus­wer­tung der Bank­un­ter­la­gen er­ge­ben hat­ten.

Die anläss­lich der Schluss­be­spre­chung ge­trof­fene tatsäch­li­che Verständi­gung war for­mell ord­nungs­gemäß zu­stande ge­kom­men. Un­be­acht­lich war, dass sich der Kläger im Nach­hin­ein nicht aus­rei­chend be­ra­ten fühlte. Denn die Schrift­form der tatsäch­li­chen Verständi­gung mus­ste für den Kläger ent­spre­chende Warn­funk­tion ge­habt ha­ben. Schließlich wurde der Kläger über die Rechts­wir­kun­gen ei­ner sol­chen tatsäch­li­chen Verständi­gung um­fas­send be­lehrt und er war an­walt­lich be­ra­ten wor­den.

Das Fi­nanz­amt durfte zusätz­lich zu die­sen Um­satz­zu­schätzun­gen aber nicht wei­tere Umsätze i.H.v. 16.697,62 € zzgl. 3.172,55 € Um­satz­steuer (19 %) berück­sich­ti­gen, die sich für den Be­klag­ten nach Aus­wer­tung der Bank­un­ter­la­gen er­ge­ben hat­ten. Die Bin­dungs­wir­kung ei­ner tatsäch­li­chen Verständi­gung tritt für die von ihr er­fass­ten Ab­re­den ein. Was ein­ver­nehm­li­cher In­halt der tatsäch­li­chen Verständi­gung ist, muss nach all­ge­mei­nen Aus­le­gungs­re­geln er­mit­telt wer­den. Die im Streit­fall ge­trof­fene, bin­dende tatsäch­li­che Verständi­gung um­fasste gemäß ih­res Wort­lau­tes auch die Mehrumsätze, die sich nach Aus­wer­tung der Bank­un­ter­la­gen er­ge­ben hat­ten.

Das Fi­nanz­amt konnte sich nicht mit Er­folg dar­auf be­ru­fen, dass tatsäch­li­che Verständi­gun­gen im All­ge­mei­nen nur für un­klare Sach­ver­halte ge­schlos­sen würden und die zusätz­li­chen Trans­port­umsätze i.H.v. brutto 19.870,17 € da­mit als kla­rer Sach­ver­halt ne­ben der tatsäch­li­chen Verständi­gung Berück­sich­ti­gung fin­den müss­ten. Denn in der vor­lie­gen­den tatsäch­li­chen Verständi­gung wurde als un­kla­rer Sach­ver­halt ohne Ein­schränkung die nicht ord­nungs­gemäße Buch- und Kas­senführung be­zeich­net. Dies um­fasst dem­nach auch sämt­li­che nicht er­fass­ten Umsätze.

So­weit die Behörde meinte, dass er mit der tatsäch­li­chen Verständi­gung nicht auch eine Re­ge­lung für die sich als ein­deu­tig dar­stel­len­den, durch Aus­wer­tung der Bank­un­ter­la­gen er­mit­tel­ten zusätz­li­chen Trans­port­erlöse habe tref­fen wol­len, war dies der tatsäch­li­chen Verständi­gung nicht zu ent­neh­men. Der an der Verständi­gung be­tei­ligte Kläger mus­ste die schrift­lich nie­der­ge­legte Erklärung der Behörde nach Ver­kehrs­auf­fas­sung so­wie Treu und Glau­ben nicht so ver­ste­hen, dass die Zu­schätzun­gen ne­ben die sich aus den Bank­un­ter­la­gen er­ge­ben­den zusätz­li­chen Trans­port­erlöse tre­ten soll­ten.

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