Das Investmentsteuergesetz (InvStG a.F.) i.d. F. bis 31.12.2017 ermöglichte es für Privatanleger auf Fondsebene Veräußerungsgewinne steuerfrei zu thesaurieren (so genanntes Fondsprivileg). Im Gegenzug mussten lediglich die ordentlichen Erträge wie Zinsen und Dividenden trotz fehlender Ausschüttung als ausschüttungsgleiche Erträge auf Anlegerebene versteuert werden. Bei Auflage eines Investmentfonds vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 war ein Gewinn aus der Veräußerung des Investmentfonds nach Ablauf der Spekulationsfrist grundsätzlich steuerfrei. Es gab eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift (§ 21 Abs. 2a InvStG a.F.), die vorliegend jedoch nicht anwendbar war.
Im Fall des Urteils vom 24.08.2022 (12 K 1540/19) hatte ein Anleger sich o.g. Grundsätze zunutze gemacht und einen luxemburgischen Ein-Anleger-Fonds als Spezial-Investmentfonds aufgelegt. Er machte dem Fondsmanager Anlagevorschläge, die dieser umsetzte. Der Anleger hat die ausschüttungsgleichen Erträge jährlich versteuert. Beginnend 2015 wurde innerhalb der Finanzverwaltung diskutiert, solche Ein-Anleger-Fonds als „Fondsmantel“ (ähnlich den „Versicherungsmänteln“) nicht anzuerkennen, weil der Anleger selbst über die Fondsanlagen entscheide und daher ein „Grundsatz der Fremdverwaltung“ nicht eingehalten würde, mit der Folge, dass das InvStG a.F. nicht anwendbar und die Kapitalerträge einschließlich der Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene zu versteuern seien. Das BMF zog in Betracht, den Anleger als wirtschaftlichen Eigentümer zu betrachten, die Auflage des Investmentfonds als Scheingeschäft zu negieren, eine Treuhand oder einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen.
Das FG Köln widersprach der Finanzverwaltung und entschied, dass für die Anwendung des InvStG a.F. ein wie auch immer gearteter Grundsatz der Fremdverwaltung keine Voraussetzung darstellt. Ein solcher ist auch nicht aus dem Merkmal der „gemeinschaftlichen Kapitalanlage“ herauszulesen. Die Revision des BFH (Az. VIII R 18/22) bleibt abzuwarten.
In einer Urteilsbesprechung von Alexander F. Peters in der Zeitschrift Tax Notes International äußert sich Marco Brinkmann zu der Entscheidung des Finanzgerichts (Tax Notes International, Volume 109, p. 1361f.) und weist u. a. auf die Besonderheiten des Urteils hin. Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.