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Taxi-App darf mit Rabatten werben

LG Hamburg 15.9.2015, 312 O 225/15

Un­ter­neh­mer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist der­je­nige, der den Ver­kehr im ei­ge­nen Na­men, un­ter ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung und für ei­gene Rech­nung be­treibt. Maßgeb­lich für die Be­wer­tung, ob dies der Fall ist, ist das Auf­tre­ten der be­tei­lig­ten Ak­teure im Außenverhält­nis, ins­be­son­dere ge­genüber dem Fahr­gast. In­so­fern ist die Be­trei­be­rin ei­ner In­ter­net­platt­form, die eine App an­bie­tet, über die sie Ta­xi­fahr­ten ver­mit­telt und gleich­zei­tig mit Ra­bat­ten wirbt, nicht Nor­madres­sa­tin der Re­ge­lun­gen des PBefG.

Der Sach­ver­halt:
Beim An­trag­stel­ler han­delt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bun­des­ver­ei­ni­gung des Taxi- und Miet­wa­gen­ge­wer­bes, in der rund 25.000 von 36.000 Un­ter­neh­men der Bran­che, über 23 Lan­des­verbände und 32 di­rekt an­ge­schlos­sene Ta­xi­zen­tra­len or­ga­ni­siert sind, die In­ter­es­sen­ten Ta­xi­fahr­ten ver­mit­teln. Die An­trags­geg­ne­rin ist Be­trei­be­rin ei­ner In­ter­net­platt­form und bie­tet eine App an, über die sie Ta­xi­fahr­ten ver­mit­telt. Im Mai 2015 hatte sie im In­ter­net über An­zei­gen deutsch­land­weit eine sog. "- 50 % Ra­batt-Ak­tion" be­wor­ben. Der Ra­batt wurde un­mit­tel­bar bei Be­zah­lung per App vom Brut­to­fahr­preis ab­ge­zo­gen, so dass dem Kun­den von der An­trags­geg­ne­rin nur der halbe Brut­to­fahr­preis in Rech­nung ge­stellt wurde.

Der An­trag­stel­ler sah in der Ra­batt­ak­tion der An­trags­geg­ne­rin einen Ver­stoß ge­gen die Re­ge­lun­gen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG. § 39 Abs. 3 PBefG be­stimme schließlich, dass die für die Per­so­nen­beförde­rung behörd­lich fest­ge­setz­ten Beförde­rungs­ent­gelte we­der über- noch un­ter­schrit­ten wer­den dürf­ten und re­gele mit­hin das Markt­ver­hal­ten in der Ta­xi­bran­che. Der An­trag­stel­ler be­an­tragte ge­richt­lich, der An­trags­geg­ne­rin un­ter An­dro­hung der ge­setz­li­chen Ord­nungs­mit­tel zu un­ter­sa­gen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr Nut­zern ih­rer App für Ta­xi­fahr­ten eine Re­du­zie­rung des Brut­to­fahr­prei­ses zu gewähren und/oder mit der Gewährung ei­ner sol­chen Preis­re­du­zie­rung zu wer­ben.

Das LG wies den An­trag des An­trag­stel­lers auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung zurück.

Die Gründe:
Der Verfügungs­an­trag war un­begründet, da es dem An­trag­stel­ler an einem er­for­der­li­chen Verfügungs­an­spruch fehlte. Die An­trags­geg­ne­rin war nicht Nor­madres­sa­tin der Re­ge­lun­gen des PBefG.

Die Re­ge­lun­gen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, rich­ten sich an "Un­ter­neh­mer". Un­ter­neh­mer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist der­je­nige, der den Ver­kehr im ei­ge­nen Na­men, un­ter ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung und für ei­gene Rech­nung be­treibt. Maßgeb­lich für die Be­wer­tung, ob dies der Fall ist, ist das Auf­tre­ten der be­tei­lig­ten Ak­teure im Außenverhält­nis, ins­be­son­dere ge­genüber dem Fahr­gast. Dem­ge­genüber ist das In­nen­verhält­nis unmaßgeb­lich. Die An­trags­geg­ne­rin verfügt aber we­der über ei­gene Ta­xen, noch über ei­gene An­ge­stellte. Sie ver­mit­telt le­dig­lich ent­spre­chende Dienst­leis­tun­gen, die von un­abhängi­gen Taxi­dienst­leis­tern in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung durch­geführt wer­den. Diese sind fer­ner auch nicht aus­schließlich an die An­trags­geg­ne­rin ge­bun­den, son­dern es steht ih­nen frei, sich ne­ben der An­trags­geg­ne­rin auch wei­te­ren Ver­mitt­lungs­un­ter­neh­men (wie etwa Mit­glie­dern des An­trag­stel­lers) zu be­die­nen.

Die in­ter­net­gestützte Tätig­keit der An­trags­geg­ne­rin als Platt­form­be­trei­be­rin war als bloße Auf­trags­ver­mitt­lung ein­zu­ord­nen. Al­lein der Um­stand, dass sie im Rah­men des in­kri­mi­nier­ten An­ge­bo­tes in den Ab­rech­nungs­vor­gang ein­ge­schal­tet war, ver­mochte eine an­der­wei­tige An­nahme eben­falls nicht zu begründen. Eine Un­ter­neh­merei­gen­schaft der An­trags­geg­ne­rin er­gab sich auch nicht als Rück­schluss aus der Re­ge­lung in § 2 Abs. 5a PBefG. Da­nach muss der­je­nige, der Ge­le­gen­heits­ver­kehre in der Form der Aus­flugs­fahrt oder der Fe­ri­en­ziel­reise plant, or­ga­ni­siert und an­bie­tet, da­bei ge­genüber den Teil­neh­mern ein­deu­tig zum Aus­druck bringt, dass die Beförde­rung nicht von ihm selbst, son­dern von einem be­stimm­ten Un­ter­neh­mer, der In­ha­ber ei­ner Ge­neh­mi­gung nach die­sem Ge­setz ist, durch­geführt wird, nicht selbst im Be­sitz ei­ner Ge­neh­mi­gung sein. Dar­aus konnte aber nicht ent­nom­men wer­den, dass der Ge­setz­ge­ber auch bloße Ver­mitt­ler von Per­so­nen­beförde­rungs­dienst­leis­tun­gen re­gelmäßig als Un­ter­neh­mer i.S.d. PBefG an­ge­se­hen hatte.

Er­wies sich der Haupt­an­trag des An­trag­stel­lers vor­lie­gend als un­begründet, mus­ste dies glei­chermaßen auch für den darüber hin­aus ge­stell­ten Hilfs­an­trag gel­ten, da die vor­lie­gend im Streit ste­hende Ra­batt­ak­tion der An­trags­geg­ne­rin sich nicht als ge­zielte Be­hin­de­rung ih­rer Mit­be­wer­ber (ins­be­son­dere der Mit­glieds­un­ter­neh­men des An­trag­stel­lers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar­stellte.

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