Das Steuerrecht wird auch für Krankenhäuser immer komplexer und schnelllebiger. Die sehr dynamische Rechtssprechung der Finanzgerichte und des BFH sorgen zusätzlich für eine nur noch schwer zu überblickende Komplexität. Dazu kommt, dass die Finanzverwaltung aufgerüstet hat. Krankenhäuser werden zunehmend lückenlos durch krankenhauserfahrene Betriebsprüfer geprüft, die mit Hilfe verschiedener IT-Tools und Analysesoftware auch Massendaten untersuchen und kleinste Auffälligkeiten hinterfragen können. Werden dann trotz größter Sorgfalt der Steuerpflichtigen Fehler aufgedeckt, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben, kann es schnell zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen oder Ordnungswidrigkeitsvorwürfen kommen.
Das BMF hat nun mit einer Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO zu § 153 Nr. 2 Abs. 6) geregelt, dass es als Indiz gegen einen vorsätzlichen oder leichtfertigen Fehler gewertet werden kann, wenn das Krankenhaus ein innerbetriebliches Kontrollsystem (sog. Tax Compliance Management System, kurz: TCMS) eingerichtet hat, „das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient“. Konkret bedeutet dies, dass - sollte ein Fehler auftreten bzw. entdeckt werden - bei Implementierung eines solchen Systems die Möglichkeit besteht, davon auszugehen, dass nur ein einfacher Fehler vorliegt, der keine steuerstrafrechtliche Konsequenz nach sich zieht. Eine rechtsverbindliche Absicherung kann durch die Implementierung eines TCMS ausdrücklich nicht erreicht werden.
Eine Vorgabe, wie ein solches Tax Compliance Management System ausgestaltet sein muss, enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung gleichwohl nicht. Hierzu gibt der Entwurf eines IDW Praxishinweises (IDW Praxishinweis 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980) wichtige Hinweise. Das IDW stellt hiermit klar, dass ein TCMS ein abgrenzbarer Bereich eines umfassenderen Compliance Management Systems ist, das darauf abzielt, die vollständige und zeitgerechte Erfüllung aller steuerlicher Pflichten sicherzustellen. Bei der Ausgestaltung eines krankenhausindividuellen TCMS sind die in dem Praxishinweis näher beschriebenen Grundelemente Tax Compliance-Kultur, Tax Compliance-Ziele, Tax Compliance-Organisation, Tax Compliance-Risiken, Tax Compliance-Programm, Tax Compliance-Kommunikation und Tax Compliance-Überwachung und Verbesserung zu beachten und zu dokumentieren. In der Praxis haben sich zur Einführung eines TCMS die folgenden vier Projektschritte bewährt:
- Festlegung der Tax Compliance-Organisation: Strukturierung der relevanten Unternehmensbereiche und Abteilungen nach Verantwortlichkeiten
- Risikoidentifizierung und -bewertung: Klärung einschlägiger steuerlicher Regelungen und Pflichten auf Ebene einzelner Geschäftsvorfälle und Ableitung steuerlicher Risiken
- Analyse bestehender Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen: Ableitung von möglichem Handlungsbedarf auf der Basis einer Prozessanalyse
- Steuerhandbuch: Dokumentation der wesentlichen konzeptionellen Grundlagen und Verankerung eines Prozesses zur regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung des TCMS
Die Erfahrung zeigt, dass angemessene und wirksame Systeme neben der Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug auf steuerliche Pflichten einen weiteren sehr positiven Effekt haben: Der Prozess der Steuerdeklaration wird deutlich effizienter, da steuerrelevante Sachverhalte früher und nicht erst nachgelagert erkannt und rechtskonform behandelt werden. In Bezug auf unternehmerische Entscheidungen bedeutet dies häufig, dass steuerliche Folgewirkungen eher berücksichtigt und innerhalb des gesetzlichen Rahmens zum Vorteil des Krankenhauses gestaltet werden können.
Sehr gerne unterstützen wir Sie mit unserem interdisziplinären Team aus erfahrenen Steuerberatern und Compliance-Experten mit einer ersten Einschätzung der in Ihrem Haus schon bestehenden Regelungen und Systeme. Aus einem ersten Quick-Check ergeben sich regelmäßig wichtige Hinweise, wo und wie bestehende Systeme angepasst werden können, um Sie und Ihr Haus wirksam vor steuerlichen Risiken zu schützen.