Der X. Senat des BFH legte dem Großen Senat des BFH mit Beschluss vom 27.10.2015 (Az. X R 28/12, BStBl. II 2016, S. 81) die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, wie bei teilentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln ist.
Konkret wollte der X. Senat des BFH die Klärung darüber herbeiführen, ob entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung nach der sog. strengen Trennungstheorie die teilentgeltliche Übertragung in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft mit anteiliger Buchwertzuordnung aufzuteilen ist, was stets zu einem gewissen Gewinnrealisierungsbetrag führt. Der IV. Senat des BFH wendet hingegen die sog. modifizierte Trennungstheorie an, wonach bei einer teilentgeltlichen Übertragung mit einem Entgelt bis zur Höhe des gesamten Buchwerts des übertragenen Wirtschaftsguts keine Gewinnrealisierung anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 19.9.2012, Az. IV R 11/12, BFH/NV 2012, S. 1880). Der X. Senat des BFH folgt hingegen der Verwaltungsauffassung und präferiert die Anwendung der strengen Trennungstheorie.
Da jedoch das Finanzamt in dem der Vorlage zugrundeliegenden Revisionsverfahren dem Begehren der Kläger abgeholfen hat, wurde das Revisionsverfahren sowie das beim Großen Senat geführte Vorlageverfahren ohne Entscheidung über die Rechtsfrage beendet (BFH-Beschluss vom 30.10.2018, Az. GrS 1/16).
Hinweis
Es bleibt somit abzuwarten, ob die Finanzverwaltung weiterhin an der strengen Trennungstheorie festhält oder sich - wie aus der Abhilfe im zugrundeliegenden Verfahren gefolgert werden könnte - der modifizierten Trennungstheorie annähert.