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Teilgewinnabführungsvertrag: Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen

BGH v. 16.7.2019 - II ZR 426/17

Die Veräußerung von be­triebs­not­wen­di­gem Vermögen durch eine GmbH, die auf­grund ei­nes Teil­ge­winn­abführungs­ver­trags ver­pflich­tet ist, 20 % ih­res Jah­resüber­schus­ses ab­zuführen, an eine Ge­sell­schaft mit im We­sent­li­chen glei­chen Ge­sell­schaf­tern ge­gen eine an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung begründet nicht ohne Wei­te­res eine den Vor­wurf der Sit­ten­wid­rig­keit begründende Ver­let­zung der Leis­tungs­treue­pflicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ging im Wege ei­ner Um­wand­lung aus der LPG her­vor. Sie schloss 1992/1993 mit der DG-Bank in Be­zug auf Alt­ver­bind­lich­kei­ten der LPG eine Rangrück­tritts­ver­ein­ba­rung. Die Be­klagte, die als GmbH im Zuge der Um­struk­tu­rie­rung gegründet wor­den war und die von der Kläge­rin ver­schie­dene Wirt­schaftsgüter der ehe­ma­li­gen LPG zur land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­tion über­nahm, trat den Alt­ver­bind­lich­kei­ten durch eine Erklärung von Ok­to­ber 1992 in der Weise bei, dass sie sich ge­genüber der Kläge­rin zur Abführung ih­res Jah­resüber­schus­ses i.H.v. bis zu 20 % ver­pflich­tete.

Die Be­klagte ver­kaufte und übe­reig­nete vor ih­rem im Ja­nuar 2016 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Form­wech­sel zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft land­wirt­schaft­li­che Nutzflächen an die L-GmbH und die A-GmbH, de­ren Ge­sell­schaf­ter bei de­ren Er­rich­tung weit­ge­hend mit den Ge­sell­schaf­tern der Be­klag­ten iden­ti­sch wa­ren. Die Kläge­rin meint, die Grundstücks­kaufträge seien ein­schließlich der Auf­las­sun­gen we­gen Sit­ten­wid­rig­keit nich­tig, weil die Be­klagte ver­su­che, sich durch den Ab­schluss der Verträge und die Über­tra­gung der Grundstücke auf Par­al­lel­ge­sell­schaf­ten aus ih­rer Ver­pflich­tung zur Teil­ge­winn­abführung zu lösen.

LG und OLG ga­ben der auf Fest­stel­lung der Nich­tig­keit der Kauf­verträge und Auf­las­sun­gen ge­rich­te­ten Klage statt und un­ter­sagte es der Be­klag­ten, die Grundstücke an die L-GmbH und die A-GmbH zu veräußern, so­lange die Be­klagte zur Teil­ge­winn­abführung an die Kläge­rin ver­pflich­tet ist. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Be­ur­tei­lung des OLG, die Kauf­verträge von März 2014 und Juni 2014 nebst Auf­las­sun­gen seien we­gen Sit­ten­wid­rig­keit nach § 138 Abs. 1 BGB un­wirk­sam, hält mit den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen ei­ner recht­li­chen Prüfung nicht stand.

Die Fest­stel­lun­gen des OLG las­sen schon einen Ver­stoß ge­gen die der Be­klag­ten ge­gen die ihr aus dem Teil­ge­winn­abführungs­ver­trag ob­lie­gen­den Leis­tungs­treue­pflicht nicht hin­rei­chend klar er­ken­nen. Da­bei mag dem OLG im Aus­gangs­punkt noch darin ge­folgt wer­den, dass die Veräußerung der Grundstücke der Be­klag­ten die Grund­lage für die Er­wirt­schaf­tung von Ge­win­nen aus der Un­ter­hal­tung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs ent­zo­gen hat. Zu ei­ner Ver­let­zung von Pflich­ten aus der Teil­ge­winn­abführungs­ver­ein­ba­rung führt die­ses Ver­hal­ten je­doch nur dann, wenn die Ge­gen­leis­tun­gen, die nach dem für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren als wahr zu un­ter­stel­len­den Vor­trag der Be­klag­ten an­ge­mes­sen wa­ren, nicht ih­rer­seits für die Er­wirt­schaf­tung von Ge­win­nen ein­ge­setzt wer­den soll­ten oder sol­che für die Zu­kunft er­war­ten ließen.

Die An­nahme des OLG, dass Ge­winne zukünf­tig nur noch von den Käufer­ge­sell­schaf­ten er­wirt­schaf­tet wer­den, gründet nicht auf kon­krete Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen. Aus den vom OLG in Be­zug ge­nom­me­nen Kauf­verträgen er­gibt sich zwar, dass die Kauf­preise zu einem we­sent­li­chen An­teil durch die Über­nahme von Ver­bind­lich­kei­ten der Kläge­rin er­bracht wur­den. Dies be­sagt für sich ge­nom­men aber noch nichts zu der Frage, wel­che Aus­wir­kun­gen die Grundstücks­veräußerun­gen auf die Er­trags­si­tua­tion der Be­klag­ten hat­ten bzw. ha­ben wer­den. Hier­von aus­ge­hend las­sen sich auch die ob­jek­ti­ven Nach­teile, die die Kläge­rin durch den Ver­kauf der Grundstücke er­lit­ten hat und zukünf­tig er­lei­den wird, nicht auch nur näherungs­weise be­zif­fern und nach­voll­zie­hen.

Über­dies begründet die Ver­let­zung von Pflich­ten aus der Teil­ge­winn­abführungs­ver­ein­ba­rung nicht ohne wei­te­res eine den Vor­wurf der Sit­ten­wid­rig­keit begründende Ver­let­zung der Leis­tungs­treue­pflicht. Das OLG hat an an­de­rer Stelle selbst den en­gen Zu­sam­men­hang zwi­schen der Ge­winn­abführungs­ver­pflich­tung ei­ner­seits und der Bewälti­gung der Alt­schul­den­pro­ble­ma­tik an­de­rer­seits her­vor­ge­ho­ben. Aus­ge­hend von der Be­haup­tung der Be­klag­ten, dass die Kläge­rin un­ge­ach­tet der Teil­ge­winn­abführung der Be­klag­ten die ab­geführ­ten Beträge nicht zur Til­gung der Alt­schul­den ein­ge­setzt habe, hängt die Be­ur­tei­lung der Sit­ten­wid­rig­keit nicht nur von den for­ma­len Re­ge­lun­gen in der Rangrück­tritts­ver­ein­ba­rung über die Pflicht der Kläge­rin zur Til­gung der Alt­schul­den ab, son­dern auch von der Frage, wel­chen An­teil der Alt­schul­den die Be­klagte bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung im Hin­blick auf die von ihr über­nom­me­nen Wirt­schaftsgüter zu tra­gen hat und wel­cher An­teil an­ge­sichts der bis­he­ri­gen Ge­winn­abführun­gen be­reits ge­tra­gen wurde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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