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Steuerberatung

Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds?

BFH v. 13.2.2019 - XI R 41/17

Der Teil­wert von An­tei­len an of­fe­nen Im­mo­bi­li­en­fonds, de­ren Aus­gabe und Rück­nahme endgültig ein­ge­stellt ist, ist der Börsen­kurs der An­teile im Han­del im Frei­ver­kehr. Eine vor­aus­sicht­lich dau­ernde Wert­min­de­rung von An­tei­len an of­fe­nen Im­mo­bi­li­en­fonds, de­ren Aus­gabe und Rück­nahme endgültig ein­ge­stellt ist, liegt vor, wenn der Börsen­wert zum Bi­lanz­stich­tag un­ter den­je­ni­gen im Zeit­punkt des Er­werbs der An­teile ge­sun­ken ist und der Kurs­ver­lust die Ba­ga­tell­grenze von 5 % der An­schaf­fungs­kos­ten bei Er­werb über­schrei­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine ein­ge­tra­gene Ge­nos­sen­schaft und Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin ei­ner Bank. Diese hielt in ih­rem Be­triebs­vermögen zum Bi­lanz­stich­tag 31.12.2012 An­teile an of­fe­nen Im­mo­bi­li­en­fonds (AXA Im­mo­select, Ka­nAm grun­din­vest Fonds, SEB Im­moin­vest und CS Eu­ro­real), die sich zum Bi­lanz­stich­tag in Li­qui­da­tion be­fan­den und bei de­nen die Aus­gabe und Rück­gabe von An­tei­len endgültig aus­ge­setzt war.

Die Kläge­rin nahm dies zum An­lass, die An­teile zum Bi­lanz­stich­tag vom bis­her an­ge­setz­ten Rück­nah­me­preis auf den sog. Zweit­markt­wert ab­zu­schrei­ben. Der Zweit­markt­wert ist der Börsen­kurs im Han­del mit den An­tei­len im Frei­ver­kehr (ins­be­son­dere der Ham­bur­ger Börse). Da die Aus­gabe und Rück­nahme der An­teile endgültig aus­ge­setzt war, war der Han­del am Zweit­markt an der Börse die ein­zige Möglich­keit, An­teile der be­trof­fe­nen Fonds zu veräußern oder zu er­wer­ben.

Nach ei­ner Außenprüfung er­kannte das Fi­nanz­amt die Teil­wert­ab­schrei­bun­gen hin­sicht­lich der oben ge­nann­ten of­fe­nen Im­mo­bi­li­en­fonds auf den Zweit­markt­wert nicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.


Gründe:
Das FG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass im Streit­jahr 2012 die Vor­aus­set­zun­gen für eine Teil­wert­ab­schrei­bung nicht vor­la­gen.

Ist wie hier die Aus­gabe von An­tei­len durch die Fonds­ge­sell­schaft endgültig aus­ge­setzt, ist für je­der­mann ein Er­werb von der und eine Rück­gabe an die Fonds­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen. In ei­ner sol­chen Si­tua­tion können we­der die Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten mit dem Aus­ga­be­preis, der nicht exis­tiert, noch der Veräußerungs­erlös, den der Steu­er­pflich­tige hätte er­zie­len können, wenn er das Wirt­schafts­gut am Stich­tag ein­zeln ohne Rück­sicht auf die Be­triebs­zu­gehörig­keit veräußert hätte, mit dem Rück­nah­me­preis, der exis­tiert, gleich­ge­setzt wer­den; denn der Weg des Er­werbs (zum Aus­ga­be­preis) bzw. der Veräußerung (zum Rück­nah­me­preis) ist ver­schlos­sen, und zwar nicht nur vorüber­ge­hend, son­dern endgültig.

Ein ge­dach­ter Er­wer­ber des Be­triebs muss da­her für ge­dachte Er­werbe bzw. Veräußerun­gen an­dere Möglich­kei­ten nut­zen. Ent­spre­chend müssen die Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten bzw. Ein­zel­veräußerungs­preise an­hand der ob­jek­tiv zur Verfügung ste­hen­den Er­werbs- bzw. Veräußerungsmöglich­kei­ten be­stimmt wer­den. Im Streit­fall sind dies der Er­werb und die Veräußerung an der Börse (Zweit­markt). Der Veräußerungs­erlös, den der ge­dachte Er­wer­ber hätte er­zie­len können, wenn er das Wirt­schafts­gut am Stich­tag ein­zeln ohne Rück­sicht auf die Be­triebs­zu­gehörig­keit veräußert hätte, ist da­her der Börsen­kurs an ei­ner Börse, an der die Fonds­an­teile ge­han­delt wer­den.

Im Streit­fall lag auch eine vor­aus­sicht­lich dau­ernde Wert­min­de­rung der An­teile vor; wes­halb die kla­ge­ab­wei­sende Ent­schei­dung des FG kei­nen Be­stand ha­ben konnte. Bei Um­lauf­vermögen geht die Fi­nanz­ver­wal­tung da­von aus, dass zusätz­li­che wert­auf­hel­lende Er­kennt­nisse grundsätz­lich in die Be­ur­tei­lung ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung der Wirt­schaftsgüter zum Bi­lanz­stich­tag ein­zu­be­zie­hen sind. Nach der Recht­spre­chung des BFH ist bei börsen­no­tier­ten Ak­tien von ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung grundsätz­lich dann aus­zu­ge­hen, wenn der Börsen­wert zum Bi­lanz­stich­tag un­ter den­je­ni­gen im Zeit­punkt des Ak­ti­en­er­werbs ge­sun­ken ist und der Kurs­ver­lust die Ba­ga­tell­grenze von 5 % der No­tie­rung bei Er­werb über­schrei­tet.

Maßge­bend dafür ist ne­ben der Not­wen­dig­keit der Ty­pi­sie­rung im Mas­sen­ver­fah­ren, dass der ak­tu­elle Börsen­kurs die in­for­ma­ti­ons­gestützte Ein­schätzung ei­ner großen Zahl von Markt­teil­neh­mern über die künf­ti­gen Ri­si­ken und Er­folgs­aus­sich­ten des je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens wi­der­spie­gelt und zu­gleich de­ren Er­war­tung ausdrückt, dass der jetzt ge­fun­dene Kurs vor­aus­sicht­lich dau­er­haf­ten Cha­rak­ter be­sitzt. Der ak­tu­elle Börsen­wert weist - im Ver­gleich zum Kurs­wert bei Er­werb der An­teile - eine höhere Wahr­schein­lich­keit auf, die künf­tige Kurs­ent­wick­lung zu pro­gnos­ti­zie­ren; des­halb kommt es nicht in Be­tracht, bei der Pro­gnose über die zukünf­tige Wert­ent­wick­lung ei­ner Ak­tie de­ren Börsen­no­tie­rung durch einen ver­meint­lich bes­se­ren oder je­den­falls nicht hinläng­lich ve­ri­fi­zier­ba­ren Schätz­wert zu er­set­zen. Dies gilt auch für In­vest­ment­an­teile, wenn das Vermögen des In­vest­ment­fonds über­wie­gend in an Börsen ge­han­del­ten Ak­tien an­ge­legt ist.

Im vor­lie­gen­den Fall konnte ein An­teils­eig­ner auf­grund der endgülti­gen Aus­set­zung der An­teilsrück­nahme nicht er­war­ten, dass der Fonds wie­der geöff­net wird und er seine An­teile zum Rück­nah­me­preis zurück­ge­ben kann. Ebenso we­nig konnte er er­war­ten, dass eine Ver­wer­tung des Son­der­vermögens zu den er­mit­tel­ten Ver­kehrs­wer­ten er­fol­gen kann. Im Streit­fall lag zu­dem die Son­der­si­tua­tion vor, dass so­wohl die nach § 79 Abs. 1 InvG mit der Be­wer­tung des In­vest­ment­vermögens be­fass­ten Per­so­nen (Sach­verständige bzw. Ab­schlussprüfer, s. dazu auch § 77 InvG) als auch die Markt­teil­neh­mer ein­schätzen muss­ten, wel­chen Ein­fluss die Li­qui­da­tion der In­vest­ment­fonds auf den Wert des von ih­nen ge­hal­te­nen Vermögens hat.

Da das FG nicht geprüft hat, ob die Steu­er­pflich­tige die Höhe der Teil­wert­ab­schrei­bun­gen zu­tref­fend er­mit­telt hatte, war der Streit­fall zur wei­te­ren Sach­aufklärung an die Vor­in­stanz zurück­zu­wei­sen. Außer­dem konnte auf­grund der feh­len­den tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG nicht be­ur­teilt wer­den, ob sich auf­grund von § 8 In­vStG a.F. Aus­wir­kun­gen auf die Höhe der Teil­wert­ab­schrei­bun­gen er­ge­ben.

Link­hin­weis:

 

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