Der Sachverhalt:
Die Aktienanleihe war zum 20.07.2012 endfällig. Während sich der Kurswert der J-Aktie zum Zeitpunkt des Anleihekaufs auf 20,89 € je Aktie belief, fiel der Aktienkurs in der Folgezeit. Am 31.5.2012 belief sich der Börsenschlusswert auf 12,10 € je Aktie; im Zeitpunkt der Endfälligkeit 20.7.2012 betrug der Börsenschlusswert nur noch 10,60 € je Aktie. Im Hinblick auf die Entwicklung des Börsenkurses übte die F als Emittentin der Aktienanleihe ihr Tilgungswahlrecht aus und lieferte zum 20.7.2012 18.090 Aktien der I zum Kurswert von 10,525 € je Aktie an die Klägerin. Der Wert der Aktien belief sich auf insgesamt 190.397 €. Im Vorgriff auf diese Abwicklung der Aktienanleihe bei Endfälligkeit nahm die Klägerin zum Bilanzstichtag 31.5.2012 die weitere Wertberichtigung auf Wertpapiere i.H.v. 187.602 € (378.000 € abzgl. 190.397 €) vor. Die Zinserträge aus dieser Anleihe beliefen sich auf 27.700 €.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die Teilwertabschreibung von 187.602 € auf die am 14.7.2011 erworbene Aktienanleihe, H, um 28.491 € zu kürzen sei. Für die Ermittlung der Teilwertabschreibung sei der höhere Börsenschlusskurs zum Bilanzstichtag 31.5.2012 maßgeblich und nicht der niedrigere Kurswert von 20.7.2012. Auf die danach zulässige Teilwertabschreibung i.H.v. 159.111 € finde das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung, so dass sich nur noch 95.466 € gewinnmindernd auswirkten. Der Jahresabschluss zum 31.5.2012 sei demgemäß u.a. außerbilanziell um 63.644 € gewinnerhöhend zu berichtigen.
Die Klägerin rügte die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf die Teilwertabschreibung auf die Aktienanleihe. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Teilwertabschreibung auf die Aktienanleihe der F, H, zu Unrecht unter Berufung auf § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur mit 60 % berücksichtigt.
Betriebsprüfer und Finanzamt hatten bei der Ermittlung der Höhe der Teilwertabschreibung zutreffend den Kurswert zum 31.5.2012 und nicht den Kurswert bei Endfälligkeit zugrunde gelegt. Die danach zulässige Teilwertabschreibung von 159.111 € ist allerdings nicht um 40 % zu kürzen. Denn die Voraussetzung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG liegen nicht vor. Demnach dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.
Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Gem. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist für die Anwendung des Satzes 1 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen i.S. § 3 Nr. 40a EStG ausreichend. Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich zudem, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und - im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG -auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH-Urteil v. 28.2.2013, IV R 49/11).
Nach dem Normzweck des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sollen allerdings (nur) solche Ausgaben lediglich anteilig berücksichtigt werden, die mit nach § 3 Nr. 40 EStG ebenfalls nur anteilig besteuerten Einnahmen in Zusammenhang stehen, um eine inkongruente Begünstigung auszuschließen. Die Norm bezweckt also nur, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird. Dementsprechend greift das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst und daher bei der Ermittlung entsprechend voll steuerpflichtiger Einkünfte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen.
Gegen die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG spricht zudem folgende Überlegung: Hätte die Klägerin im Fall einer positiven Entwicklung der unterlegten Aktie die Anleihe vor Endfälligkeit zu einem Wert über ihren eigenen Anschaffungskosten veräußert, so hätte sie den daraus erzielten Gewinn in vollem Umfang versteuern müssen. Wenn aber Substanzgewinne aus einer Wertsteigerung oder Veräußerung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts voll steuerpflichtig sind, kann umgekehrt das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht Substanzverluste bei diesen Wirtschaftsgütern erfassen. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist folglich auf Teilwertabschreibungen auf eine Aktienanleihe nicht anzuwenden.
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