Im Streitfall gewährte eine inländische Kapitalgesellschaft ausländischen Tochterkapitalgesellschaften Darlehen ohne Vereinbarung von Sicherheiten, die im Streitjahr (2005) gewinnmindernd abgeschrieben wurden.
Laut Urteil des BFH vom 09.06.2021 (Az. I R 32/17) kommt hinsichtlich der Teilwertabschreibungen eine außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 1 Abs. 1 AStG in Betracht. Dabei hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, wonach die Einkünfteminderung i. S. v. § 1 Abs. 1 AStG durch die fehlende Besicherung eingetreten sein kann (zuletzt BFH-Urteil vom 19.02.2020, Az. I R 19/17, BStBl. II 2021, S. 223). Im Falle der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte wäre es infolge der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Tochtergesellschaften nicht zum Verzicht auf die Darlehensrückzahlungsansprüche gekommen. Die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG werde auch nicht durch anzuwendende DBA-Regelungen ausgeschlossen. Die frühere Rechtsprechung zur sog. Sperrwirkung der dem Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBA-Vorschriften hat der BFH bereits in 2019 aufgegeben (u. a. BFH-Urteil vom 27.02.2019, Az. I R 81/17, BStBl. II 2020, S. 443).
Die Nichtbesicherung der Ansprüche gehört laut BFH zu den Bedingungen i. S. des § 1 Abs. 1 AStG. Diese könne von den Bedingungen abweichen, die unter fremden Dritten vereinbart worden wären. Eine solche Prüfung werde nicht bereits aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern entbehrlich. Allerdings könne das Fehlen einer Besicherung nicht allein dazu führen, dass eine Berichtigung nach § 1 Abs. 1 AStG vorzunehmen wäre. Vielmehr sei eine Prüfung der vereinbarten Darlehensbedingungen in ihrer Gesamtheit erforderlich, wozu das Finanzgericht noch Feststellungen zu treffen hat.