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Steuerberatung

Teilwertabschreibungen von Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften

BFH v. 27.2.2019 - I R 51/17

Die feh­lende Be­si­che­rung ei­ner For­de­rung aus Lie­fer­be­zie­hun­gen gehört grundsätz­lich zu den nicht fremdübli­chen "Be­din­gun­gen" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG. Glei­ches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-Must­Abk (hier: Art. 9 DBA-China 1985). Letz­te­rer be­schränkt den Kor­rek­tur­be­reich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preis­be­rich­ti­gun­gen, son­dern ermöglicht auch die Neu­tra­li­sie­rung der ge­winn­min­dern­den For­de­rungs­aus­bu­chung oder -ab­schrei­bung (ent­ge­gen Se­nats­ur­teile vom 24.6.2015 - I R 29/14 und vom 17.12.2014 - I R 23/13).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine KG. Im Streit­jahr 2008 war sie Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin ei­ner chi­ne­si­schen Ltd. Ge­genüber die­ser war 2007 und 2008 eine For­de­rung of­fen, die noch aus Lie­fe­run­gen in den Jah­ren 2004 und 2005 stammte. Die For­de­rung war un­be­si­chert und un­ver­zins­lich. Im De­zem­ber 2007 ver­zich­tete die Kläge­rin ge­gen Bes­se­rungs­schein zum Teil auf ihre For­de­rung und buchte diese in­so­weit ge­winn­min­dernd in ih­rer Han­dels­bi­lanz aus. Zum 30.6.2008 schrieb die Kläge­rin die For­de­rung we­gen an­hal­ten­der Wert­lo­sig­keit in ih­rer Han­dels­bi­lanz ab und erklärte im De­zem­ber 2008 schließlich einen For­de­rungs­ver­zicht.

Das Fi­nanz­amt ließ die Wert­be­rich­ti­gun­gen im Rah­men der ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen un­berück­sich­tigt und erhöhte den Ge­winn we­gen der feh­len­den Ver­zin­sung der For­de­rung außer­bi­lan­zi­ell i.H.v. 3 % der For­de­rung. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte dar­auf­hin bei den Einkünf­ten, die un­ter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 8b KStG bzw. § 4 Abs. 7 Um­wStG fie­len, eine zu­vor noch strei­tige For­de­rungs­ab­schrei­bung ge­genüber ei­ner bri­ti­schen Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft.

Das FG gab der Klage hin­sicht­lich der For­de­rungs­aus­bu­chung und -ab­schrei­bung statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Die ta­trich­ter­li­chen Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stanz rei­chen nicht aus, um be­ur­tei­len zu können, ob die Ge­winn­min­de­run­gen, die auf der For­de­rungs­aus­bu­chung und -ab­schrei­bung be­ru­hen, gem. § 1 AStG außer­bi­lan­zi­ell zu kor­ri­gie­ren sind.

Eine außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nung der im Streit­fall in Rede ste­hen­den Ge­winn­min­de­run­gen nach § 1 AStG kommt durch­aus in Be­tracht. Die feh­lende Be­si­che­rung ei­ner For­de­rung aus Lie­fer­be­zie­hun­gen gehört grundsätz­lich zu den nicht fremdübli­chen "Be­din­gun­gen" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG. Glei­ches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-Must­Abk (hier: Art. 9 DBA-China 1985). Letz­te­rer be­schränkt den Kor­rek­tur­be­reich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preis­be­rich­ti­gun­gen, son­dern ermöglicht auch die Neu­tra­li­sie­rung der ge­winn­min­dern­den For­de­rungs­aus­bu­chung oder -ab­schrei­bung (ent­ge­gen Se­nats­ur­teile vom 24.6.2015 - I R 29/14 und vom 17.12.2014 - I R 23/13).

Das FG hat sich - aus sei­ner Sicht kon­se­quent - mit der Fremd­ver­gleichs­pro­ble­ma­tik nicht näher be­fasst, weil es der bis­he­ri­gen Se­nats­recht­spre­chung (s.o.) ge­folgt ist. Die­ser Recht­spre­chung zu­folge sollte eine Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein, wenn der zwi­schen den ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men ver­ein­barte Preis sei­ner Höhe (sei­ner An­ge­mes­sen­heit) nach dem Fremd­ver­gleichsmaßstab nicht stand­halte. An die­ser Recht­spre­chung hält der Se­nat in­des­sen nicht fest. Viel­mehr ermöglicht der Kor­rek­tur­be­reich des Art. 9 Abs. 1 OECD-Must­Abk auch die Neu­tra­li­sie­rung der ge­winn­min­dern­den Aus­bu­chung ei­ner Dar­le­hens­for­de­rung oder ei­ner Teil­wert­ab­schrei­bung hier­auf.

Die Vor­nahme ei­nes Fremd­ver­gleichs im Rah­men des § 1 Abs. 1 AStG ist auch nicht aus an­de­ren Gründen ent­behr­lich. Ins­be­son­dere steht ei­ner Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG im Zu­sam­men­hang mit Toch­ter­ge­sell­schaf­ten aus Dritt­staa­ten das Uni­ons­recht nicht ent­ge­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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