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Steuerberatung

Teilwerterhöhung für Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

FG Baden-Württemberg 11.7.2017, 5 K 1091/15

Mit der Min­dest­kurs­fest­le­gung von 1,20 Schwei­zer Fran­ken pro Euro ist eine Teil­wert­erhöhung von Fremdwährungs­dar­le­hen ge­recht­fer­tigt. Da diese Erhöhung auf ei­ner fun­da­men­ta­len Verände­rung der wirt­schaft­li­chen Da­ten zurück­zuführen ist, dürf­ten sich die Währungs­schwan­kun­gen nicht aus­glei­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte zur Fi­nan­zie­rung ih­res Au­to­hau­ses ver­schie­dene Dar­le­hen in Schwei­zer Fran­ken auf­ge­nom­men. Die Dar­le­hen wa­ren un­be­fris­tet. Die Zins­bin­dung be­trug zunächst ein Jahr und va­ri­ierte da­nach zwi­schen einem Mo­nat und einem Jahr.

Die Kündi­gung der Dar­le­hen war für die Kläge­rin je­der­zeit mit ei­ner Frist von drei Bank­ar­beits­ta­gen zum Ende der lau­fen­den Zin­spe­riode möglich. Der Kre­dit­ge­ber konnte mit ei­ner ein­mo­na­ti­gen Frist zum Ende ei­ner lau­fen­den Zin­spe­riode kündi­gen.

Weil der Wert des Schwei­zer Fran­ken ge­genüber dem Euro deut­lich ge­stie­gen war, erhöhte die Kläge­rin in ih­ren Bi­lan­zen 2010 bis 2012 den Wert­an­satz der Dar­le­hen im Wege ei­ner Teil­wert­zu­schrei­bung. Das Fi­nanz­amt er­kannte die hier­durch ver­ur­sachte Ge­winn­min­de­rung nicht an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage im Hin­blick auf die Streit­jahre 2011 und 2012 statt. Hin­sicht­lich des Streit­jah­res 2010 hatte die Klage kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Erhöhung des Kur­ses des Schwei­zer Fran­ken hat zu ei­ner Teil­wert­erhöhung der Fremdwährungs­dar­le­hen geführt, die an den Bi­lanz­stich­ta­gen 31.12.2011 und 31.12.2012 vor­aus­sicht­lich von Dauer war.

Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten sind grundsätz­lich mit dem Rück­zah­lungs­be­trag zu be­wer­ten, der sich aus dem Kurs im Zeit­punkt der Dar­le­hens­auf­nahme er­gibt. Der Teil­wert der Ver­bind­lich­keit kann in sinn­gemäßer An­wen­dung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG an­ge­setzt wer­den, wenn er auf­grund ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­verände­rung höher ist, als der ur­sprüng­li­che Rück­zah­lungs­be­trag. Erhöht sich der Kurs der Währung, wel­cher die Fremdwährungs­ver­bind­lich­keit zu Grunde liegt, so erhöht sich de­ren Rück­zah­lungs­be­trag und da­mit auch ihr Teil­wert.

Ob bei Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten eine Verände­rung des Währungs­kur­ses zum Bi­lanz­stich­tag eine vor­aus­sicht­lich dau­er­hafte Teil­wert­erhöhung ist, hängt maßgeb­lich von der Lauf­zeit der Ver­bind­lich­keit ab. Bei Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten mit ei­ner Rest­lauf­zeit von rd. zehn Jah­ren ist da­von aus­zu­ge­hen, dass sich Währungs­schwan­kun­gen grundsätz­lich aus­glei­chen und die Teil­wert­erhöhung so­mit vor­aus­sicht­lich nicht von Dauer ist. Sollte die Erhöhung des Währungs­kur­ses je­doch auf ei­ner fun­da­men­ta­len Verände­rung der wirt­schaft­li­chen oder fi­nanz­po­li­ti­schen Da­ten zurück­zuführen sein, kann da­ge­gen nicht mehr da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich die Währungs­schwan­kun­gen in­ner­halb der Lauf­zeit der Ver­bind­lich­keit aus­glei­chen. In einem sol­chen Fall liegt grundsätz­lich eine vor­aus­sicht­lich dau­ernde Erhöhung des Teil­werts vor.

Vor­lie­gend wa­ren die streit­ge­genständ­li­chen Dar­le­hen zwar je­weils lang­fris­tige Dar­le­hen mit un­be­fris­te­ter Lauf­zeit. Kündi­gungs­fris­ten sind für die Be­stim­mung der Lauf­zeit des Dar­le­hens un­be­acht­lich. Auf­grund der am 6.9.2011 er­folg­ten und veröff­ent­lich­ten Fest­le­gung ei­nes Min­dest­kur­ses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schwei­ze­ri­sche Na­tio­nal­bank ist je­doch eine fun­da­men­tale Verände­rung der wirt­schaft­li­chen und fi­nanz­po­li­ti­schen Da­ten ein­ge­tre­ten. In­fol­ge­des­sen ist die Teil­wert­erhöhung der strei­ti­gen Dar­le­hen zum Bi­lanz­stich­tag 31.12.2011 und 31.12.2012 als vor­aus­sicht­lich dau­ernd an­zu­se­hen.

Für den Bi­lanz­stich­tag 31.12.2010 gilt dies nicht. Zwar er­scheint es auf­grund der auch im Jahr 2010 er­folg­ten mas­si­ven Auf­wer­tung des Schwei­zer Fran­kens im Verhält­nis zum Euro eben­falls zwei­fel­haft, ob sich diese Verände­rung während der Lauf­zeit der Dar­le­hen wie­der aus­glei­chen wird. Hin­rei­chend kon­krete An­zei­chen für eine fun­da­men­tale Verände­rung der wirt­schaft­li­chen und fi­nanz­po­li­ti­schen Da­ten wa­ren zum Bi­lanz­stich­tag 31.12.1010 aber noch nicht er­kenn­bar. Die Ent­schei­dung der Schwei­ze­ri­schen Na­tio­nal­bank vom 6.9.2011, der in die­sem Zu­sam­men­hang zen­trale Be­deu­tung zu­kommt, hätte man zum Bi­lanz­stich­tag 31.12.2010 nicht vor­her­se­hen können. Bei ihr han­delt es sich um einen wert­begründen­den Um­stand. Be­zo­gen auf die Verhält­nisse zum Bi­lanz­stich­tag können je­doch nur wert­auf­hel­lende, aber nicht später ein­ge­tre­tene Umstände berück­sich­tigt wer­den. Es bleibt so­mit bei dem Grund­satz, dass sich Währungs­schwan­kun­gen bei ei­ner Lauf­zeit der Ver­bind­lich­keit von über zehn Jah­ren grundsätz­lich aus­glei­chen.

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