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Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

FG Baden-Württemberg 8.3.2016, 2 V 2763/15

Bei einem Fremdwährungs­dar­le­hen ist von ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wertände­rung aus­zu­ge­hen, wenn die Kurs­schwan­kung eine Grenze von 20 % für den ein­zel­nen Bi­lanz­stich­tag, bzw. von 10 % für zwei auf­ein­an­der­fol­gende Bi­lanz­stich­tage über­schrei­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin nahm im Au­gust 2006 ein un­be­fris­te­tes ver­zins­li­ches Dar­le­hen mit einem Nenn­be­trag von rd. 820.000 Schwei­zer Fran­ken auf, des­sen Rück­zah­lungs­be­trag sich nach dem da­ma­li­gen Um­rech­nungs­kurs auf rd. 520.000 € be­lief. Im Zuge der Fi­nanz­krise ab dem Jahr 2008 stieg der Wert des Fran­ken ge­genüber dem Euro deut­lich an. Da­her erhöhte die An­trag­stel­le­rin in ih­ren Bi­lan­zen 2008 bis 2010 den Wert­an­satz des Dar­le­hens im Wege ei­ner Teil­wert­zu­schrei­bung.

Die hier­durch ver­ur­sachte Ge­winn­min­de­rung er­kannte das Fi­nanz­amt nicht an. Es be­wer­tete das Dar­le­hen wei­ter­hin mit dem ur­sprüng­li­chen Rück­zah­lungs­be­trag, weil bei ei­ner Rest­lauf­zeit von mehr als einem Jahr nicht mit der er­for­der­li­chen Si­cher­heit be­ur­teilt wer­den könne, ob die Wert­erhöhung dau­er­haft sei oder sich bis zur Fällig­keit aus­glei­chen werde.

Das FG gab dem hier­ge­gen ge­rich­te­ten An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung über­wie­gend statt und gab dem Fi­nanz­amt auf, bei der Ge­winn­er­mitt­lung von einem erhöhten Wert des Fremdwährungs­dar­le­hens zum Bi­lanz­stich­tag 31.12.2010 aus­zu­ge­hen.

Die Gründe:
Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten sind grundsätz­lich mit dem Rück­zah­lungs­be­trag zu be­wer­ten, der sich aus dem Kurs im Zeit­punkt der Dar­le­hens­auf­nahme er­gibt. Ein höherer Teil­wert der Ver­bind­lich­keit ist nur an­zu­set­zen, wenn auf­grund ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­er­haf­ten Wert­verände­rung der Teil­wert höher ist als der ur­sprüng­li­che Rück­zah­lungs­be­trag. Auf den De­vi­senmärk­ten übli­che Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen be­rech­ti­gen noch nicht zu einem höheren An­satz der Ver­bind­lich­keit. Auch darüber hin­aus­ge­hende Wech­sel­kurs­verände­run­gen sind nicht zu berück­sich­ti­gen, wenn das Dar­le­hen noch eine Rest­lauf­zeit von ca. zehn Jah­ren hat, weil man da­von aus­ge­hen kann, dass sich Währungs­schwan­kun­gen dann grundsätz­lich aus­glei­chen.

Wird für ein Dar­le­hen wie im vor­lie­gen­den Fall aber keine be­stimmte Lauf­zeit ver­ab­re­det und ist auch nicht ernst­haft mit ei­ner be­vor­ste­hen­den Kündi­gung des un­be­fris­te­ten Dar­le­hens zu rech­nen, müssen dau­er­hafte Ände­run­gen des Wech­sel­kur­ses sich beim Wert­an­satz des Fremdwährungs­dar­le­hens aus­wir­ken. Bei einem un­be­fris­te­ten Dar­le­hen mit (or­dent­li­cher) Kündi­gungsmöglich­keit zum Ende der (kurzen) Zins­bin­dungs­frist kann nicht in glei­cher Weise wie bei einem be­fris­te­ten Dar­le­hen mit ho­her Rest­lauf­zeit da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich Währungs­schwan­kun­gen bis zum Ende der un­be­stimm­ten Lauf­zeit aus­glei­chen wer­den.

Bei Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten kann dann von ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wertände­rung aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die Kurs­schwan­kung eine Grenze von 20 % für den ein­zel­nen Bi­lanz­stich­tag bzw. von 10 % für zwei auf­ein­an­der­fol­gende Stich­tage über­schrei­tet. Ge­rin­gere Pro­zentsätze sind hin­ge­gen nicht aus­rei­chend, da der BFH die 5-Pro­zent-Grenze für börsen­no­tierte Ak­tien bei Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten nicht an­wen­det. Nach die­sem Maßstab wa­ren für 2010, nicht aber für die Jahre 2008 und 2009 die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Teil­wert­erhöhung ge­ge­ben.

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