Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, § 8 Abs. 1 TzBfG. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung u. a. nicht spätestens einen Monat (Stellungnahmefrist) vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Das BAG stellte jedoch mit Urteil vom 09.03.2021 (Az. 9 AZR 312/20, DB 2021, S. 1616) klar, dass der Arbeitnehmer an seinen Antrag auf Teilzeit bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers gebunden ist. Dies entspreche Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die in § 8 Abs. 5 TzBfG geregelte Zustimmungsfiktion durch bloße Untätigkeit des Arbeitgebers setze voraus, dass das Änderungsangebot bis zu ihrem Eintritt fortbesteht und den Arbeitnehmer bindet.
Hinweis: Demnach kann der Arbeitnehmer seinen Teilzeitantrag nach Zugang beim Arbeitgeber während des Bindungszeitraums nicht widerrufen.