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Rechtsberatung

Teilzeitantrag: Bindung bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme des Arbeitgebers

Ar­beit­neh­mer sind an ih­ren Teil­zeit­an­trag bis zum Ab­lauf der ein­mo­na­ti­gen Stel­lung­nah­me­frist des Ar­beit­ge­bers ge­bun­den und können die­sen auch nicht wi­der­ru­fen.

Ein Ar­beit­neh­mer, des­sen Ar­beits­verhält­nis länger als sechs Mo­nate be­stan­den hat, kann ver­lan­gen, dass seine ver­trag­lich ver­ein­barte Ar­beits­zeit ver­rin­gert wird, § 8 Abs. 1 Tz­BfG. Die Ent­schei­dung über die Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit und ihre Ver­tei­lung hat der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer spätes­tens einen Mo­nat vor dem gewünsch­ten Be­ginn der Ver­rin­ge­rung in Text­form mit­zu­tei­len. Hat der Ar­beit­ge­ber die Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung u. a. nicht spätes­tens einen Mo­nat (Stel­lung­nah­me­frist) vor de­ren gewünsch­tem Be­ginn in Text­form ab­ge­lehnt, ver­rin­gert sich die Ar­beits­zeit in dem vom Ar­beit­neh­mer gewünsch­ten Um­fang.

Das BAG stellte je­doch mit Ur­teil vom 09.03.2021 (Az. 9 AZR 312/20, DB 2021, S. 1616) klar, dass der Ar­beit­neh­mer an sei­nen An­trag auf Teil­zeit bis zum Ab­lauf der Stel­lung­nah­me­frist des Ar­beit­ge­bers ge­bun­den ist. Dies ent­spre­che Wort­laut, Sys­te­ma­tik so­wie Sinn und Zweck der Vor­schrift. Denn die in § 8 Abs. 5 Tz­BfG ge­re­gelte Zu­stim­mungs­fik­tion durch bloße Untätig­keit des Ar­beit­ge­bers setze vor­aus, dass das Ände­rungs­an­ge­bot bis zu ih­rem Ein­tritt fort­be­steht und den Ar­beit­neh­mer bin­det.

Hin­weis: Dem­nach kann der Ar­beit­neh­mer sei­nen Teil­zeit­an­trag nach Zu­gang beim Ar­beit­ge­ber während des Bin­dungs­zeit­raums nicht wi­der­ru­fen.

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