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BGH 19.4.2018, I ZR 244/16

Bei ei­ner te­le­fo­ni­schen Kon­takt­auf­nahme mit dem Ver­brau­cher i.S.v. § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Iden­tität des Un­ter­neh­mers so­wie der ge­schäft­li­che Zweck of­fen­ge­legt wer­den, nicht aber die Iden­tität ei­nes für den Un­ter­neh­mer an­ru­fen­den Mit­ar­bei­ters, der selbst nicht Un­ter­neh­mer ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Par­teien sind im Wett­be­werb ste­hende Strom­lie­fe­ran­ten. Im Auf­trag der Be­klag­ten hatte ein Herr M. L. im Ok­to­ber und No­vem­ber 2014 zwei Kun­din­nen der Kläge­rin an­ge­ru­fen, um diese für einen Wech­sel zur Be­klag­ten zu wer­ben. Er hatte sich da­bei wahr­heits­wid­rig als A. F. aus­ge­ge­ben.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Nen­nung ei­nes fal­schen Na­mens durch den An­ru­fer sei wett­be­werbs­wid­rig. Das LG gab der Klage bis auf einen Teil der ge­for­der­ten Ab­mahn­kos­ten statt. Das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Gründe:

Das Be­ru­fungs­ge­richt hat ohne Rechts­feh­ler an­ge­nom­men, dass der Kläge­rin als Mit­be­wer­be­rin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche auf Un­ter­las­sung (§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) nicht aus § 3 Abs. 2, § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen § 312a Abs. 1 BGB zu­ste­hen. Die An­gabe des fal­schen Na­mens durch den Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten hat die von § 312a Abs. 1 BGB auf­ge­stell­ten In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nicht ver­letzt. Bei ei­ner te­le­fo­ni­schen Kon­takt­auf­nahme mit dem Ver­brau­cher i.S.d. Vor­schrift muss nur die Iden­tität des Un­ter­neh­mers so­wie der ge­schäft­li­che Zweck of­fen­ge­legt wer­den, nicht aber die Iden­tität des für den Un­ter­neh­mer an­ru­fen­den Mit­ar­bei­ters, der selbst nicht Un­ter­neh­mer ist.

Der Kläge­rin ste­hen die von ihr gel­tend ge­mach­ten An­sprüche auch nicht we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Fall 2 Nr. 3 UWG zu. Ein sol­cher Ver­stoß liegt nicht vor. Denn Ziel der Re­ge­lung ist es, dem Adres­sa­ten der Wer­bung Klar­heit darüber zu ver­schaf­fen, um wel­ches Un­ter­neh­men es sich han­delt. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat da­her zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass sich das Ver­bot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG auf das die Wer­bung ver­an­las­sende Un­ter­neh­men und nicht auf An­ga­ben ei­nes Mit­ar­bei­ters zu sei­ner ei­ge­nen Iden­tität be­zieht.

Mit Er­folg rügte die Re­vi­sion al­ler­dings, das Be­ru­fungs­ge­richt habe rechts­feh­ler­haft einen An­spruch der Kläge­rin auf Un­ter­las­sung (§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) aus § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Fall 1 UWG nicht in Be­tracht ge­zo­gen. Auf­grund der bis­her ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen kann ein sol­cher An­spruch nicht ver­neint wer­den. Die Be­stim­mung des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG um­fasst wie die ihr zu­grunde lie­gende Re­ge­lung des Art. 6 Abs. 1 der Richt­li­nie 2005/29/EG zwei Va­ri­an­ten der ir­reführen­den ge­schäft­li­chen Hand­lung. Die er­ste Va­ri­ante er­fasst den Fall der - wie hier - ob­jek­tiv un­rich­ti­gen An­gabe und enthält einen völlig of­fe­nen Tat­be­stand; die zweite Va­ri­ante stellt auf die Eig­nung zur Täuschung des Durch­schnitts­ver­brau­chers ab.

Un­lau­ter ist eine ir­reführende ge­schäft­li­che Hand­lung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG nur, wenn sie ge­eig­net ist, den Ver­brau­cher oder sons­ti­gen Markt­teil­neh­mer zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte. Auf eine sol­che wett­be­werbs­recht­li­che Re­le­vanz der Ir­reführung kann zwar in der Re­gel aus dem Her­vor­ru­fen ei­ner Fehl­vor­stel­lung ge­schlos­sen wer­den. An­ders verhält es sich je­doch dann, wenn über Umstände getäuscht wurde, die für das Markt­ver­hal­ten der Ge­gen­seite le­dig­lich eine un­we­sent­li­che Be­deu­tung ha­ben. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat al­ler­dings keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob die un­wahre Na­mens­an­gabe ge­eig­net war, die ge­schäft­li­che Ent­schei­dung der Kun­din­nen der Kläge­rin zu be­ein­flus­sen. Das wird es im wei­te­ren Ver­fah­ren nach­ho­len müssen.

Link­hin­weise:
 

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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