Der Sachverhalt:
Die Klägerin war der Ansicht, die Nennung eines falschen Namens durch den Anrufer sei wettbewerbswidrig. Das LG gab der Klage bis auf einen Teil der geforderten Abmahnkosten statt. Das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Klägerin als Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) nicht aus § 3 Abs. 2, § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) wegen eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 1 BGB zustehen. Die Angabe des falschen Namens durch den Mitarbeiter der Beklagten hat die von § 312a Abs. 1 BGB aufgestellten Informationspflichten nicht verletzt. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher i.S.d. Vorschrift muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität des für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Fall 2 Nr. 3 UWG zu. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Denn Ziel der Regelung ist es, dem Adressaten der Werbung Klarheit darüber zu verschaffen, um welches Unternehmen es sich handelt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, dass sich das Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG auf das die Werbung veranlassende Unternehmen und nicht auf Angaben eines Mitarbeiters zu seiner eigenen Identität bezieht.
Mit Erfolg rügte die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) aus § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Fall 1 UWG nicht in Betracht gezogen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann ein solcher Anspruch nicht verneint werden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG umfasst wie die ihr zugrunde liegende Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zwei Varianten der irreführenden geschäftlichen Handlung. Die erste Variante erfasst den Fall der - wie hier - objektiv unrichtigen Angabe und enthält einen völlig offenen Tatbestand; die zweite Variante stellt auf die Eignung zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers ab.
Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG nur, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht wurde, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob die unwahre Namensangabe geeignet war, die geschäftliche Entscheidung der Kundinnen der Klägerin zu beeinflussen. Das wird es im weiteren Verfahren nachholen müssen.
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