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Rechtsberatung

Temporäre Erleichterungen bei Insolvenzantragspflichten

Als Be­stand­teil des Ent­las­tungs­pa­kets III wur­den tem­poräre Ände­run­gen der In­sol­venz­an­trags­re­ge­lun­gen Er­leich­te­run­gen für Un­ter­neh­men ge­schaf­fen, die durch die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen auf den En­er­giemärk­ten be­las­tet sind. Die ent­spre­chen­den Maßnah­men sind zwi­schen­zeit­lich im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 1966). Sie gel­ten vom 09.11.2022 bis 31.12.2023.

Mit den tem­porären Er­leich­te­run­gen im In­sol­venz­recht sol­len ins­be­son­dere Un­ter­neh­men un­terstützt wer­den, de­ren Be­standsfähig­keit ohne die der­zei­ti­gen En­er­gie­preis­stei­ge­run­gen nicht in Zwei­fel steht. Um zu ver­mei­den, dass diese Un­ter­neh­men in ein In­sol­venz­ver­fah­ren ge­zwun­gen wer­den, wurde die In­sol­venz­an­trags­pflicht we­gen Über­schul­dung bis Ende 2023 an­ge­passt.

Kon­kret wurde der Pro­gno­se­zeit­raum für die in­sol­venz­recht­li­che Fortführungs­pro­gnose von zwölf Mo­na­ten auf vier Mo­nate verkürzt. Da­mit entfällt die In­sol­venz­an­trags­pflicht für Un­ter­neh­men, die zwar rech­ne­ri­sch über­schul­det sind, die aber für die nächs­ten vier Mo­nate durch­fi­nan­ziert sind. Laut der Ge­set­zes­begründung soll dies auch für Un­ter­neh­men gel­ten, die im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der Re­ge­lung be­reits über­schul­det wa­ren, der für die An­trag­stel­lung maßgeb­li­che Zeit­punkt aber noch nicht ver­stri­chen ist.

Die Her­ab­set­zung auf vier Mo­nate ist auch auf im Rah­men von Re­struk­tu­rie­rungs- oder Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren zu be­ach­tende Pro­gno­se­zeiträume an­zu­wen­den. Der­zeit gilt hierfür ein Pro­gno­se­zeit­raum von sechs Mo­na­ten.

Außer­dem wurde die Frist für die Stel­lung ei­nes In­sol­venz­an­trags we­gen Über­schul­dung von ma­xi­mal sechs auf ma­xi­mal acht Wo­chen verlängert. Von der Verlänge­rung nicht er­fasst ist die In­sol­venz­an­trags­pflicht we­gen Zah­lungs­unfähig­keit. Hierfür ver­bleibt es bei ei­ner Frist von höchs­tens drei Wo­chen.

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