Mit den temporären Erleichterungen im Insolvenzrecht sollen insbesondere Unternehmen unterstützt werden, deren Bestandsfähigkeit ohne die derzeitigen Energiepreissteigerungen nicht in Zweifel steht. Um zu vermeiden, dass diese Unternehmen in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden, wurde die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis Ende 2023 angepasst.
Konkret wurde der Prognosezeitraum für die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von zwölf Monaten auf vier Monate verkürzt. Damit entfällt die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die zwar rechnerisch überschuldet sind, die aber für die nächsten vier Monate durchfinanziert sind. Laut der Gesetzesbegründung soll dies auch für Unternehmen gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits überschuldet waren, der für die Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.
Die Herabsetzung auf vier Monate ist auch auf im Rahmen von Restrukturierungs- oder Eigenverwaltungsverfahren zu beachtende Prognosezeiträume anzuwenden. Derzeit gilt hierfür ein Prognosezeitraum von sechs Monaten.
Außerdem wurde die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung von maximal sechs auf maximal acht Wochen verlängert. Von der Verlängerung nicht erfasst ist die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit. Hierfür verbleibt es bei einer Frist von höchstens drei Wochen.