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Steuerberatung

Ergänzende Ausführungen zur temporären Umsatzsteuersatzsenkung

Das BMF ging be­reits mit Schrei­ben vom 30.6.2020 ausführ­lich auf die Um­satz­steu­er­satz­sen­kung für Umsätze nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ein. Nun ergänzt das BMF seine Ausführun­gen.

Im Schrei­ben vom 4.11.2020 wird u. a. noch­mals auf den bei im zwei­ten Halb­jahr 2020 aus­ge­stell­ten Vor­aus- und An­zah­lungs­rech­nun­gen zu berück­sich­ti­gende Um­satz­steu­er­satz ein­ge­gan­gen. Steht fest, dass die je­wei­lige Leis­tung erst nach dem 31.12.2020 er­bracht wird, be­an­stan­det das BMF nicht, wenn in der Vor­aus- bzw. An­zah­lungs­rech­nung be­reits ein Steu­er­satz von 19 % bzw. 7 % an­ge­wandt wird. Wur­den in Fällen von ku­mu­lier­ten Vor­aus- und An­zah­lungs­rech­nun­gen die zu die­sem Zeit­punkt zu­tref­fen­den Steu­ersätze an­ge­wen­det, hat eine et­waig er­for­der­li­che Um­satz­steu­er­be­rich­ti­gung erst in dem Vor­an­mel­dungs­zeit­raum der Lie­fe­rung bzw. Ausführung der sons­ti­gen Leis­tung zu er­fol­gen. Die Ände­rung der Steuer in ei­ner be­lie­bi­gen an­de­ren Vor­aus- oder An­zah­lungs­rech­nung auf den zu die­sem Zeit­punkt gülti­gen Steu­er­satz ist laut BMF nicht möglich.

Zu­dem geht das BMF auf Gut­scheine für einen ver­bind­lich be­stell­ten Ge­gen­stand ein. Zwar ist bei Aus­stel­lung des Gut­scheins, der als An­zah­lung an­zu­se­hen ist, der tem­porär ge­senkte Um­satz­steu­er­satz her­an­zu­zie­hen. Er­folgt die Lie­fe­rung des Ge­gen­stands nach dem 31.12.2020, hat al­ler­dings eine Be­rich­ti­gung un­ter An­wen­dung des Um­satz­steu­er­sat­zes von 19 % bzw. 7 % zu er­fol­gen. 

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