Im Schreiben vom 4.11.2020 wird u. a. nochmals auf den bei im zweiten Halbjahr 2020 ausgestellten Voraus- und Anzahlungsrechnungen zu berücksichtigende Umsatzsteuersatz eingegangen. Steht fest, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, beanstandet das BMF nicht, wenn in der Voraus- bzw. Anzahlungsrechnung bereits ein Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird. Wurden in Fällen von kumulierten Voraus- und Anzahlungsrechnungen die zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Steuersätze angewendet, hat eine etwaig erforderliche Umsatzsteuerberichtigung erst in dem Voranmeldungszeitraum der Lieferung bzw. Ausführung der sonstigen Leistung zu erfolgen. Die Änderung der Steuer in einer beliebigen anderen Voraus- oder Anzahlungsrechnung auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz ist laut BMF nicht möglich.
Zudem geht das BMF auf Gutscheine für einen verbindlich bestellten Gegenstand ein. Zwar ist bei Ausstellung des Gutscheins, der als Anzahlung anzusehen ist, der temporär gesenkte Umsatzsteuersatz heranzuziehen. Erfolgt die Lieferung des Gegenstands nach dem 31.12.2020, hat allerdings eine Berichtigung unter Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 19 % bzw. 7 % zu erfolgen.