Erweiterung der Gründungsbefugnis
Die Gründungsbefugnis wurde in § 94 Abs. 1a SGB V auf anerkannte Praxisnetze i.S.d. § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V erweitert.
Einschränkungen der Gründungsbefugnisse
Zugleich wurden die Gründungsbefugnisse in bestimmten Bereichen eingeschränkt. So sind nach § 95 Abs. 1a SGBV Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen zukünftig nur noch zur Gründung fachbezogener MVZ berechtigt. Ein Fachbezug wird jedoch auch bei den mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen wie z. B. hausärztlichen, internistischen, urologischen, kardiologischen und radiologischen Leistungen angenommen.
Hinweis: MVZ-Zulassungen von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gegründet wurden, bestehen unabhängig vom Versorgungsangebot unverändert fort.
Zugelassene Krankenhäuser in Bezug auf zahnärztliche MVZ sind nach § 95 Abs. 1b SGB V zur Gründung zahnärztlicher MVZ nur noch dann berechtigt, wenn der Versorgungsanteil des Krankenhauses mit seinen zahnärztlichen MVZ 10 % nicht überschreitet.
In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 % unterschritten wird, umfasst die Gründungsbefugnis mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen.
Abweichend hiervon gilt:
- Sofern der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 % unterschritten ist, darf der Versorgungsanteil max. 20 % betragen.
- Sofern der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 % überschritten ist (Überversorgung), darf der Versorgungsanteil max. 5 % betragen.
Die Begrenzung der Versorgungsanteile gilt auch für die Erweiterung bestehender MVZ. Sofern keine Erweiterung erfolgt, haben die Regelungen keine Auswirkungen auf bestehende MVZ. Die Versorgungsgrade sind von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bis zum 30.6. eines jeden Jahres für das Vorjahr zu veröffentlichen.
Klarstellung der Gründungsbefugnis für angestellte Ärzte
Seinerzeit wurde um 23.7.2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) geregelt, dass die Gründereigenschaft auch für Ärzte erhalten bleibt, die ihren Vertragsarztsitz in ein MVZ einbringen und anschließend dort als angestellte Ärzte tätig sind (§ 103 Abs. 4a SGB V). Diese Ausnahme wird nun auf angestellte Ärzte erweitert, die den zuvor genannten Ärzten nachfolgen, vor ihrer Anstellung also selbst keinen Vertragsarztsitz innehatten, und angestellte Ärzte, die den Gesellschaftsanteil eines Arztes übernehmen, der im MVZ in der Freiberuflervariante tätig ist/war, § 95 Abs. 6 SGB V.
Hinweis: Seit der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz im Jahr 2015 die Gründung von arztgruppengleichen MVZ ermöglicht hat, ist die Anzahl vertragszahnärztlicher MVZ in der Hand von Private-Equity-Gesellschaften rasant gestiegen. Mit den Neuregelungen soll der Einfluss der Private-Equity-Gesellschaften auf die ambulante (zahn)ärztliche Versorgung eingedämmt und die Vielfalt der Leistungserbringer erhalten bleiben.