Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2) ist eine im Handelsregister des AG Bonn eingetragene GmbH. Ihre Gesellschafterliste weist drei Geschäftsanteile auf. Für die Geschäftsanteile Nr. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1). Dieser reichte als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) im März 2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über die seitherige Gesellschafterliste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile Nr. 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht und der Beteiligte zu 1) Testamentsvollstrecker ist.
Gründe:
Das Registergericht durfte die Aufnahme der eingereichten, mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
Die Gesellschafterliste enthielt unzulässige Angaben, da ein Testamentsvollstreckervermerk nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben gehört. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG sieht nach einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung die Einreichung einer Liste der Gesellschafter vor, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Zwar war hier nach dem Erbfall eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter eingetreten. Die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in die aus diesem Anlass neu einzureichende Gesellschafterliste ist in solchen Fällen aber nicht vorgesehen.
Es steht auch nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht schon allein der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt. Es liegt daher im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ein Bedürfnis zur Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von dem Erben. Selbst zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil ist der Testamentsvollstreckervermerk weder erforderlich noch hilfreich. Ein Bedarf für einen solchen wird letztlich auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Wegen einer solchen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der Testamentsvollstreckung hat der BGH zwar für den Kommanditanteil ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks anerkannt (BGH-Beschl. v. 14.2.2012, Az.: II ZB 15/11). Bei der GmbH kommt der Gesellschafterliste aber nicht die Aufgabe zu, Dritten verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht.
Linkhinweis:
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