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Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht in eine Gesellschafterliste

BGH 24.2.2015, II ZB 17/14

Ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk gehört nicht zu den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen An­ga­ben ei­ner Ge­sell­schaf­ter­liste, wes­halb ein Re­gis­ter­ge­richt die Auf­nahme in das Re­gis­ter ab­leh­nen darf. Es liegt im In­ter­esse des Rechts­ver­kehrs, dass die ab­ruf­ba­ren In­for­ma­tio­nen über­sicht­lich und ge­ord­net sind, um Miss­verständ­nisse zu ver­mei­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­ligte zu 2) ist eine im Han­dels­re­gis­ter des AG Bonn ein­ge­tra­gene GmbH. Ihre Ge­sell­schaf­ter­liste weist drei Ge­schäfts­an­teile auf. Für die Ge­schäfts­an­teile Nr. 2 und 3 ist Dau­er­tes­ta­ments­voll­stre­ckung an­ge­ord­net. Tes­ta­ments­voll­stre­cker ist der Be­tei­ligte zu 1). Die­ser reichte als Ge­schäftsführer der Be­tei­lig­ten zu 2) im März 2014 eine neue Ge­sell­schaf­ter­liste ein, die über die seit­he­rige Ge­sell­schaf­ter­liste hin­aus die An­gabe enthält, dass für die Ge­schäfts­an­teile Nr. 2 und 3 Tes­ta­ments­voll­stre­ckung be­steht und der Be­tei­ligte zu 1) Tes­ta­ments­voll­stre­cker ist.

Das Re­gis­ter­ge­richt wies den An­trag auf Ein­stel­lung der Ge­sell­schaf­ter­liste zurück. Die Be­schwerde der Be­tei­lig­ten zu 2) wies das OLG zurück. Auch die hier­ge­gen zu­ge­las­sene Rechts­be­schwerde der Be­tei­lig­ten zu 2) blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Das Re­gis­ter­ge­richt durfte die Auf­nahme der ein­ge­reich­ten, mit einem Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk ver­se­he­nen Ge­sell­schaf­ter­liste ab­leh­nen.

Die Ge­sell­schaf­ter­liste ent­hielt un­zulässige An­ga­ben, da ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk nicht zu den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen An­ga­ben gehört. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG sieht nach ei­ner Verände­rung in den Per­so­nen der Ge­sell­schaf­ter oder des Um­fangs ih­rer Be­tei­li­gung die Ein­rei­chung ei­ner Liste der Ge­sell­schaf­ter vor, aus wel­cher Name, Vor­name, Ge­burts­da­tum und Wohn­ort der letz­te­ren so­wie die Nenn­beträge und die lau­fen­den Num­mern der von einem je­den der­sel­ben über­nom­me­nen Ge­schäfts­an­teile zu ent­neh­men sind. Zwar war hier nach dem Erb­fall eine Verände­rung in den Per­so­nen der Ge­sell­schaf­ter ein­ge­tre­ten. Die Auf­nahme ei­nes Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merks in die aus die­sem An­lass neu ein­zu­rei­chende Ge­sell­schaf­ter­liste ist in sol­chen Fällen aber nicht vor­ge­se­hen.

Es steht auch nicht im Be­lie­ben der Be­tei­lig­ten, den In­halt der von ih­nen ein­ge­reich­ten Ge­sell­schaf­ter­liste ab­wei­chend von den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben um wei­tere, ih­nen sinn­voll er­schei­nende Be­stand­teile frei­wil­lig zu ergänzen. Dem steht schon al­lein der Grund­satz der Re­gis­ter­klar­heit ent­ge­gen, der ent­spre­chend auch für die Ge­sell­schaf­ter­liste gilt. Es liegt da­her im In­ter­esse des Rechts­ver­kehrs, dass die ab­ruf­ba­ren In­for­ma­tio­nen über­sicht­lich und ge­ord­net sind, um Miss­verständ­nisse zu ver­mei­den.

Ein Bedürf­nis zur Ein­tra­gung ei­nes Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merks be­steht auch nicht zur Ver­hin­de­rung ei­nes gutgläubi­gen Er­werbs des Ge­schäfts­an­teils von dem Er­ben. Selbst zum Nach­weis der Verfügungs­be­fug­nis des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers über den Ge­schäfts­an­teil ist der Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk we­der er­for­der­lich noch hilf­reich. Ein Be­darf für einen sol­chen wird letzt­lich auch nicht da­durch begründet, dass der Ge­schäfts­an­teil während der Dauer der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung nur den Nach­lassgläubi­gern, nicht auch den Ei­gengläubi­gern des Ge­sell­schaf­ter-Er­ben als Haf­tungs­masse zur Verfügung steht. We­gen ei­ner sol­chen un­mit­tel­ba­ren haf­tungs­recht­li­chen Außen­wir­kung der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung hat der BGH zwar für den Kom­man­dit­an­teil ein prak­ti­sches Bedürf­nis für die Ein­tra­gung ei­nes Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merks an­er­kannt (BGH-Be­schl. v. 14.2.2012, Az.: II ZB 15/11). Bei der GmbH kommt der Ge­sell­schaf­ter­liste aber nicht die Auf­gabe zu, Drit­ten verläss­lich darüber Aus­kunft zu ge­ben, in­wie­weit ein Ge­schäfts­an­teil als Haf­tungs­masse zur Verfügung steht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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