Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Textilien. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 wies einen Vorsteuerüberhang i.H.v. 6.700 € aus. In ihr erklärte der Kläger u.a. nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.H.v. 172.429 €. Dieser Erklärung stimmte das Finanzamt zunächst zu. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kürzte es den Vorsteuerabzug allerdings aufgrund mangelhafter Warenbezeichnungen. Hierbei handelt es sich um Rechnungen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie "Blusen", "Jacken", "Pullover", "T-Shirts", "Tops" oder "Röcke" bezeichnet werden.
Hiergegen wandte der Kläger ein, dass im Textilgroßhandel insbesondere im Niedrigpreissektor detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien. Das FG wies die gegen die Kürzung gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitigen innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als steuerpflichtig behandelt und aus den Rechnungsbeträgen die Umsatzsteuer herausgerechnet. Der Kläger hatte bereits den erforderlichen Belegnachweis nicht erbracht. Denn anhand der vorgelegten Unterlagen hat er nicht eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen, dass die Waren jeweils in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden sind.
Die Rechnungen enthielten keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen und -berechtigten und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher muss der Leistungsgegenstand eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Dies erfordere insbesondere eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung, was bei lediglich abstrakten Warenbezeichnungen wie hier in den streitbefangenen Rechnungen nicht der Fall war. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen ließ sich anhand dieser Bezeichnungen nicht vornehmen. Die Waren hätten vielmehr weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer.
Die Angabe zumindest gewisser solcher Merkmale ist durchaus und im Gegensatz zur Ansicht des Klägers auch im Niedrigpreissektor zumutbar. Denn der Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal erfordert eine Sortierung nach Modelltypen und Größen. Andere Unterlagen zur Identifizierung der Leistungen hatte der Kläger aber nicht vorgelegt. Da zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment, die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich gesehen werden, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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