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Steuerberatung

Textilien: Gattungsbezeichnung keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung

FG Münster v. 14.3.2019 - 5 K 3770/17 U

Auch bei Tex­ti­lien im Nied­rig­preis­seg­ment stellt die bloße Gat­tungs­be­zeich­nung (z.B. "T-Shirts" oder "Ja­cken") keine ord­nungs­gemäße Leis­tungs­be­schrei­bung dar, so dass der Leis­tungs­empfänger nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist. Da zu den An­for­de­run­gen an die Leis­tungs­be­schrei­bung im Nied­rig­preis­seg­ment, die in der Recht­spre­chung der Fi­nanz­ge­richte un­ter­schied­lich ge­se­hen wer­den, noch keine höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung vor­liegt, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt einen Großhan­del mit Tex­ti­lien. Die Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung 2014 wies einen Vor­steuerüber­hang i.H.v. 6.700 € aus. In ihr erklärte der Kläger u.a. nach § 4 Nr. 1b UStG steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen i.H.v. 172.429 €. Die­ser Erklärung stimmte das Fi­nanz­amt zunächst zu. Nach ei­ner Um­satz­steu­er­son­derprüfung kürzte es den Vor­steu­er­ab­zug al­ler­dings auf­grund man­gel­haf­ter Wa­ren­be­zeich­nun­gen. Hier­bei han­delt es sich um Rech­nun­gen, bei de­nen die Wa­ren le­dig­lich mit Stich­wor­ten wie "Blu­sen", "Ja­cken", "Pull­over", "T-Shirts", "Tops" oder "Röcke" be­zeich­net wer­den.

Hier­ge­gen wandte der Kläger ein, dass im Tex­til­großhan­del ins­be­son­dere im Nied­rig­preis­sek­tor de­tail­lier­tere Be­zeich­nun­gen nicht han­delsüblich seien. Das FG wies die ge­gen die Kürzung ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die strei­ti­gen in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen zu Recht als steu­er­pflich­tig be­han­delt und aus den Rech­nungs­beträgen die Um­satz­steuer her­aus­ge­rech­net. Der Kläger hatte be­reits den er­for­der­li­chen Be­le­gnach­weis nicht er­bracht. Denn an­hand der vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen hat er nicht ein­deu­tig und leicht nachprüfbar nach­ge­wie­sen, dass die Wa­ren je­weils in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördert oder ver­sen­det wor­den sind.

Die Rech­nun­gen ent­hiel­ten keine hin­rei­chen­den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen und -be­rech­tig­ten und be­rech­tig­ten da­her nicht zum Vor­steu­er­ab­zug. Eine Rech­nung muss An­ga­ben tatsäch­li­cher Art ent­hal­ten, wel­che die Iden­ti­fi­zie­rung der Leis­tung ermögli­chen, um eine mehr­fa­che Ab­rech­nung der Leis­tung aus­zu­schließen. Da­her muss der Leis­tungs­ge­gen­stand eine ein­deu­tige und leicht nachprüfbare Fest­stel­lung der Leis­tung ermögli­chen.

Dies er­for­dere ins­be­son­dere eine han­delsübli­che Be­zeich­nung der Leis­tung, was bei le­dig­lich ab­strak­ten Wa­ren­be­zeich­nun­gen wie hier in den streit­be­fan­ge­nen Rech­nun­gen nicht der Fall war. Eine ein­deu­tige und leicht nachprüfbare Iden­ti­fi­zie­rung der ein­zel­nen Leis­tun­gen ließ sich an­hand die­ser Be­zeich­nun­gen nicht vor­neh­men. Die Wa­ren hätten viel­mehr wei­ter­ge­hend um­schrie­ben wer­den müssen, etwa nach Her­stel­ler, Mo­dell­typ, Schnitt­form, Ma­te­rial, Mus­ter, Farbe, Größe oder un­ter Be­zug­nahme auf eine Ar­ti­kel- oder Char­gen­num­mer.

Die An­gabe zu­min­dest ge­wis­ser sol­cher Merk­male ist  durch­aus und im Ge­gen­satz zur An­sicht des Klägers auch im Nied­rig­preis­sek­tor zu­mut­bar. Denn der Wei­ter­ver­kauf an End­ver­brau­cher in einem La­den­lo­kal er­for­dert eine Sor­tie­rung nach Mo­dell­ty­pen und Größen. An­dere Un­ter­la­gen zur Iden­ti­fi­zie­rung der Leis­tun­gen hatte der Kläger aber nicht vor­ge­legt. Da zu den An­for­de­run­gen an die Leis­tungs­be­schrei­bung im Nied­rig­preis­seg­ment, die in der Recht­spre­chung der Fi­nanz­ge­richte un­ter­schied­lich ge­se­hen wer­den, noch keine höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung vor­liegt, wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

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